Arbeitsrechtsboutique Haque - Kanzlei für Arbeitsrecht in Köln
Haque. steht für modernes Arbeitsrecht mit digitalem Vorsprung. Als innovative Boutique-Kanzlei für Arbeitsrecht verbinden wir exzellente juristische Beratung mit maßgeschneiderten Legal-Tech-Lösungen - individuell, strategisch und immer einen Schritt voraus. Wir beraten Arbeitgeber, Unternehmen, Geschäftsführer und HR-Teams im gesamten Arbeitsrecht, über den kompletten Employee Life Cycle von der Einstellung bis zur rechtssicheren Kündigung.
Präzision im Recht.
Pioniergeist in der Technologie.
Perfektion in der Beratung.
Wir sind Ihre strategischen Partner im Arbeitsrecht. Wir wehren Kündigungsschutzklagen ab, begleiten die Trennung von Mitarbeitern und erstellen Aufhebungsverträge – bei Restrukturierung, Personalabbau und Betriebsstilllegung steuern wir das Verfahren von der Planung bis zur Umsetzung. Wir bereiten Kündigungen rechtssicher vor, beraten zur Sozialauswahl bei Massenentlassungen und verhandeln Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln beraten wir Arbeitgeber bundesweit.
Ihr Erfolg ist unser Maßstab
Drei Prinzipien, die unsere Arbeit definieren.
Strategische Beratung
Wir denken über den Paragrafen hinaus und entwickeln proaktive Strategien, die Ihr Geschäft voranbringen.
Technologie-Fokus
Wir nutzen Legal Tech und digitale Prozesse, um effiziente und transparente Lösungen zu liefern.
Persönlicher Partner
Sie haben feste Ansprechpartner, die Ihr Geschäft verstehen und Sie langfristig begleiten.
Präzision im Recht. Pioniergeist in der Technologie. Perfektion in der Beratung.
Wir verbinden
juristische Tiefe mit
technologischer Höhe —
für Ihren rechtlichen Erfolg.
Unsere Beratungsschwerpunkte im Arbeitsrecht und Compliance-Bereich
Transformation
Begleitung bei Betriebsübergängen, Personalabbau und Sozialplänen.
Prozessführung und Litigation
Durchsetzung Ihrer Interessen vor allen deutschen Arbeitsgerichten.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Rechtssichere Gestaltung von Kündigungen und Aufhebungsverträgen.
IT-Arbeitsrecht
Regeln für den KI-Einsatz, Kontrolle von Beschäftigten und mobiles Arbeiten.
Tarifverträge & Arbeitskampf
Verhandlung und Gestaltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Compliance & ESG
Aufbau von Hinweisgebersystemen und ethischen Richtlinien.
Top-Management | Haftung & Verträge
Beratung von Vorständen und Geschäftsführern zu Verträgen und Haftung.
Digitale Arbeitswelt
Rechtliche Rahmenbedingungen für Remote Work, mobiles Arbeiten und eigene Endgeräte.
Mandarin Desk
Arbeitsrecht & Cyber-Compliance für asiatische Unternehmen in Deutschland - auf Wunsch vollständig auf Mandarin.
Notruf-Kuendigung.de
Schnelle Prüfung Ihrer Kündigung, Beratung bei einem Aufhebungsvertrag und Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Legal Suite | Boutique Service
Für Mandanten, die mehr als nur eine Rechtsberatung erwarten. Wir entwerfen die Symbiose aus juristischer Exzellenz und technologischer Souveränität – maßgeschneidert für Ihre Ambitionen.
Details zum ServiceIndividuelle Architektur
Keine Standardlösungen. Wir bauen rechtliche Strukturen, die exakt auf Ihre Wertschöpfung einzahlen.
Technologische Souveränität
Einsatz modernster Legal-Tech-Lösungen für maximale Effizienz und Kostentransparenz.
Persönliches Sparring
Direkter Zugang zum Partner. Diskretion und Schnelligkeit als Fundament unserer Beziehung.
Weitere Spezialisierungen unserer Boutique-Kanzlei für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht und Compliance in Echtzeit - dank digitaler Exzellenz immer einen Schritt voraus.
Mitarbeiterbeteiligung (ESOP & VSOP)
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Top-Management | Haftung & Verträge
Prozessführung & Konfliktlösung
Arbeitsrechtliche Transaktionsbegleitung
Betriebsverfassungsrecht
Pensionen | Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Arbeitgeberhaftung
Outsourcing / BPO Arbeitsrecht
Agiles Arbeiten & New Work
Beratung Aufsichtsrat / Vorstand
Organschaft & DAO Strukturen
Interaktive Fahrpläne für Arbeitgeber
Komplexe Prozesse Schritt für Schritt – anklickbar, mit Rechtsgrundlage und Praxis-Hinweis.
Betriebsstilllegung: der Fahrplan für Arbeitgeber
Sieben Phasen von Announcement (§ 17 KSchG) bis Monitoring – inklusive „Beschäftigungsbrücke" als Prozentverlauf.
Zum Fahrplan UnternehmenskaufArbeitsrecht in der Transaktion: der Deal-Fahrplan
Sechs Phasen von der Weichenstellung bis zur Unterrichtung – mit Käufer-/Verkäufer-Matrix und Glossar.
Zum FahrplanAktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Wegweisende Urteile und neue Entwicklungen – kompakt eingeordnet für die Praxis.
Volle Arbeitnehmerhaftung trotz D&O-Versicherung
Ein Head of Global Treasury überwies nach einem gefälschten Anruf seines Vorgesetzten mehr als 50 Mio. Euro an Betrüger. Das LAG Köln (8 SLa 603/25) bestätigt die fristlose Kündigung und lässt ihn voll haften. Gerade die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt nach dem Gericht eine Haftungserleichterung aus. Die Revision ist beim BAG anhängig.
Muss ich den Betriebsrat vor der zweiten Kündigung erneut anhören?
Erreicht das erste Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer nicht, ist die nachgeschobene Kündigung keine zweite Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat deshalb nicht erneut anhören, wenn er sich auf denselben Sachverhalt stützt und zeitnah handelt. Auf eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats kommt es nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (19 Sa 6/26) nicht an. Genau dazu ist die Revision beim BAG anhängig.
Ist ein Notarzt auf Honorarbasis Arbeitnehmer?
Ein Notarzt, der selbst entscheidet, wie viele Dienste er im Monat übernimmt und an welchen Tagen, ist nicht zwangsläufig Arbeitnehmer. Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigung schließt ein freies Dienstverhältnis nicht aus. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5 Ta 22/26) hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten trotzdem bejaht, weil die Kündigungsschutzklage ein Sic-non-Fall ist.
Muss der Arbeitgeber bei Equal Pay das Kollegengehalt offenlegen?
Im Entgeltgleichheitsprozess muss der Arbeitgeber nicht offenlegen, was der von der Klägerin herangezogene Vergleichskollege verdient. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 58/25) verneint eine sekundäre Darlegungslast zum Einzelentgelt und stützt sich auf die §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3 EntgTranspG. Beim Vergleich mit dem Median der Männer unterlag der Arbeitgeber trotzdem, weil sein Vergütungssystem intransparent blieb.
Kann eine Betriebsvereinbarung eine Gesamtzusage wieder aufheben?
Ein Unternehmen hatte seinen AT-Angestellten eine Entgelterhöhung und eine Inflationsausgleichsprämie zugesagt und beides später mit dem Gesamtbetriebsrat wieder aufgehoben. Das LAG Niedersachsen hat die Zahlungsklage abgewiesen.
Darf der Arbeitnehmer die Schwerbehinderung verschweigen?
Ein Arbeitgeber sprach vier Kündigungen aus und focht zusätzlich den Arbeitsvertrag an, weil die Arbeitnehmerin ihre Schwerbehinderung bei Vertragsschluss nicht offenbart hatte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Ohne eine Frage des Arbeitgebers besteht keine Offenbarungspflicht, und ohne Zustimmung des Integrationsamts ist keine der Kündigungen wirksam.
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Integrität ist Haltung.
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