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Arbeitnehmerhaftung – LAG Köln · 8 SLa 603/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§ArbeitnehmerhaftungLAG Köln8 SLa 603/25Arbeitsrechtsboutique Haque

CEO-Fraud: Volle Arbeitnehmerhaftung trotz D&O-Versicherung

LAG Köln – 8 SLa 603/25 (Revision anhängig: BAG – 8 AZR 164/26)

26. September 2026
• Aktualisiert am • Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den leitenden Angestellten nicht vor der vollen Haftung, sie führt nach dem LAG Köln gerade dazu. Damit rüttelt das Landesarbeitsgericht an den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, die das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats von 1994 anwendet. Mit Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) hat das Landesarbeitsgericht einen Head of Global Treasury nach einem CEO-Fraud zum Ersatz von umgerechnet rund 40 Mio. Euro verurteilt und zugleich die fristlose Kündigung bestätigt. Inzwischen liegen die vollständigen Entscheidungsgründe vor. Sie zeigen, dass die Kammer die Haftungserleichterung nicht nur bei grober Fahrlässigkeit verneint, sondern die beschränkte Arbeitnehmerhaftung insgesamt hinter die Versicherung zurücktreten lässt. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig.

Leitsätze des LAG Köln:
1. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.
2. Eine bestehende vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung, die das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, lässt jedenfalls den Grund für eine Ausnahme der vollen Haftung in einem Fall der groben Fahrlässigkeit entfallen.

Wie lief der CEO-Fraud ab?

Der Arbeitnehmer war seit 2018 als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Der Arbeitgeber hatte zu seinen Gunsten eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar pro Schadensfall abgeschlossen und finanzierte sie.

Betrüger gaben sich als Group CFO und direkter Vorgesetzter des Finanzmanagers aus und spiegelten ihm vor, in Asien solle eine neue Holding gegründet werden, deren CFO er werden solle. Der erste Anruf ging auf sein privates Mobiltelefon. Die angezeigte Nummer entsprach nach seinen Angaben dem Eintrag des Vorgesetzten im Telefonverzeichnis, die Täter hatten sie per Caller-ID-Spoofing gefälscht. Danach lief die Kommunikation über seinen privaten WhatsApp-Account und private E-Mail-Adressen, obwohl WhatsApp auf den Dienstgeräten des Arbeitgebers gar nicht installiert ist. Die wesentlichen Zahlungsanweisungen kamen von einem angeblichen Berater, mit dem der Finanzmanager nie direkt gesprochen hat. Angekündigte persönliche Treffen kamen nie zustande. Weil manuelle Zahlungen nach dem Vier-Augen-Prinzip nur zu zweit ausgeführt werden konnten, band er einen ihm unterstellten Mitarbeiter ein und verwies ihn auf die Vertraulichkeit des Vorgangs. Es ist die Masche, die in der Praxis als CEO-Fraud oder Fake-President-Betrug bekannt ist.

Zwischen dem 15. Juli und dem 9. August 2024 veranlasste der Finanzmanager 59 Überweisungen über insgesamt rund 31,6 Mio. Euro und 35 Mio. US-Dollar. Ein Teil des Geldes konnte über Rückrufe und Zivilklagen zurückgeholt werden. Die Geschäftsführung erfuhr am 10. August 2024 durch die Polizei von dem Vorgang. Der Arbeitgeber kündigte am 17. September 2024 fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangte mit einer Widerklage Schadensersatz in Höhe der Überweisungen, soweit er das Geld nicht zurückholen konnte. Das Arbeitsgericht Köln (2 Ca 5592/24) wies die Kündigungsschutzklage ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als der Finanzmanager jetzt Zug um Zug gegen Abtretung von Rückforderungsansprüchen zahlen muss.

Wie haften Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG?

Nicht automatisch voll. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A)) gilt für Schäden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit ein nach dem Verschulden gestaffelter Maßstab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei Vorsatz und grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Die Einzelheiten dieses innerbetrieblichen Schadensausgleichs erläutern wir im Grundlagenartikel zur Arbeitnehmerhaftung.

Auch bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen. Das Gericht wägt dann alle Umstände ab. Auf Seiten des Arbeitnehmers zählen vor allem die Höhe des Arbeitsentgelts, seine Leistungsfähigkeit und der Grad des Verschuldens. Auf Seiten des Arbeitgebers fällt ins Gewicht, ob das Risiko einzukalkulieren oder durch eine Versicherung ohne Rückgriff gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06). Eine feste summenmäßige Haftungsobergrenze gibt es nicht (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09). An dieser Stelle setzt das Urteil an.

Ab wann handelte der Finanzmanager grob fahrlässig?

Nicht ab der ersten Zahlung, aber jedenfalls ab dem 18. Juli 2024. Anders als das Arbeitsgericht sah die Kammer die ersten Überweisungen vom 15. und 16. Juli 2024 noch nicht als grob fahrlässig an. Die Grenze war nach dem Urteil spätestens überschritten, als der Finanzmanager am 18. Juli 2024 im Gruppenchat schrieb: „I am sending around 9-10 million Euro neither with any kind of proof nor without any reasonable details about the overall transaction so far“. Damit habe er seinen Sorgfaltsverstoß selbst beschrieben und dokumentiert.

Tragend war für die Kammer die Verlagerung der gesamten Abwicklung auf private Kommunikationswege. Der Vorgesetzte hatte ihn nie zuvor auf dem privaten Telefon angerufen, die Nummer des Anrufs stimmte nicht mit der des WhatsApp-Kontakts überein, und WhatsApp wird im Unternehmen dienstlich nicht genutzt. In einer Überrumpelungssituation mögen die Gründe der Täter, keinen direkten Kontakt aufzunehmen, noch nachvollziehbar sein. Bei wochenlanger Kommunikation, teils im Minutentakt, sind sie es nach dem Landesarbeitsgericht nicht mehr.

Besonderes Gewicht hatte ein Schulungsvideo des Arbeitgebers, an dem der Finanzmanager selbst mitgewirkt hatte. Es zeigt einen Deep-Fake-Videocall des angeblichen Vorgesetzten, der eine eilige Überweisung verlangt, und endet mit dessen Botschaft „Call me, don't just act“. Dass die Täter hier kein Deep-Fake, sondern Caller-ID-Spoofing einsetzten, ließ die Kammer nicht gelten. Wer weiß, dass Stimme und Bild gefälscht werden können, darf sich auf eine erkannte Stimme und eine Nummer aus dem Telefonverzeichnis nicht verlassen.

Warum haftet der Finanzmanager trotz beschränkter Arbeitnehmerhaftung voll?

Weil die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung nach dem Landesarbeitsgericht die beschränkte Arbeitnehmerhaftung überlagert. Die Kammer hat selbst festgestellt, dass die Haftungssumme die Leistungsfähigkeit des Finanzmanagers offensichtlich weit übersteigt. Bei grober Fahrlässigkeit wäre das der klassische Ansatzpunkt für eine Haftungserleichterung. Die Versicherung hat diese Erleichterung nach dem Urteil aber auf zwei Wegen ausgeschlossen.

Den ersten Weg leitet die Kammer aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 (8 AZR 418/09) ab. Danach überlagert eine gesetzliche Pflichtversicherung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Dasselbe soll gelten, wenn der Arbeitgeber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Einstellungsbedingung gemacht hat, erst recht gegen zusätzliche Vergütung. Eine solche Vereinbarung gab es hier nicht. Das Landesarbeitsgericht hält es aber für gleichwertig, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für den Arbeitnehmer selbst abschließt und voll bezahlt. Weil diese Überlagerung jede Haftungsbeschränkung erfasst, haftet der Finanzmanager auch für die Überweisungen vor dem 18. Juli 2024 voll, also für Zahlungen, die die Kammer gerade nicht als grob fahrlässig gewertet hat.

Den zweiten Weg geht die Kammer hilfsweise. Jedenfalls wenn die Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit nur wegen des existenzbedrohenden Schadensrisikos eingreifen soll, entfalle ihr Anknüpfungspunkt, sobald eine Versicherung dieses Risiko abdeckt. Das Gericht folgt damit einer verbreiteten Auffassung in der Kommentarliteratur und beschränkt sie auf die arbeitgeberfinanzierte Versicherung, weil sonst allein der Arbeitnehmer von einer Police profitieren würde, die der Arbeitgeber bezahlt.

Das Trennungsprinzip zwischen Haftung und Deckung, auf das sich der Finanzmanager berufen hatte, hielt die Kammer deshalb für nicht anwendbar. Weil die Versicherung einstehe, wirke sich die volle Haftung im Ergebnis nicht zulasten des Arbeitnehmers aus und laufe dem Schutzzweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht zuwider.

Wo weicht das LAG Köln von den Haftungsmaßstäben des BAG ab?

Bei den Zahlungen ab dem 18. Juli 2024 im Ergebnis kaum, bei den Zahlungen davor deutlich. Die Übersicht stellt die Haftungsstufen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts neben das, was das Landesarbeitsgericht im entschiedenen Fall festgestellt hat.

VerschuldenGrundsatz nach dem BAGLAG Köln im entschiedenen Fall
VorsatzVolle HaftungNicht festgestellt und nicht geprüft
Gröbste FahrlässigkeitVolle Haftung, eine Erleichterung scheidet regelmäßig ausNicht festgestellt und nicht geprüft
Grobe FahrlässigkeitIn aller Regel volle Haftung, Erleichterung nach Abwägung möglich, etwa bei krassem Missverhältnis von Schaden und EinkommenAb 18. Juli 2024 bejaht. Volle Haftung, Erleichterung wegen der D&O-Versicherung verneint
Mittlere FahrlässigkeitSchaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteiltZahlungen vom 15. und 16. Juli 2024 nicht als grob fahrlässig gewertet, trotzdem volle Haftung
Leichteste FahrlässigkeitKeine HaftungNicht entschieden

Für die Zahlungen ab dem 18. Juli 2024 bewegt sich das Landesarbeitsgericht im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel zu 100 Prozent. Eine Erleichterung ist die Ausnahme und hängt von einer Abwägung ab, in die nach dem Bundesarbeitsgericht auch einfließt, ob das Risiko versichert ist (BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06). Neu ist nur, dass die Kammer die Versicherung ausdrücklich gegen den Arbeitnehmer wendet und ihm die Beweislast für eine fehlende Deckung auferlegt.

Für die Zahlungen vom 15. und 16. Juli 2024 liegt die eigentliche Abweichung. Grobe Fahrlässigkeit hat die Kammer hier gerade nicht festgestellt. Nach den Grundsätzen des Großen Senats wäre der Schaden deshalb zu verteilen gewesen. Volle Haftung ergibt sich nur aus der Hauptbegründung, nach der die arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung die beschränkte Arbeitnehmerhaftung insgesamt überlagert. Diese Aussage hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht getroffen.

Muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die Versicherung nicht zahlt?

Ja, nach dem LAG Köln trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Wer eine Haftungserleichterung auf wirtschaftliche Überforderung stützt, muss die belastenden Umstände darlegen und beweisen. Dazu gehört nach dem Urteil auch, dass keine Versicherung den Schaden abdeckt. Der Finanzmanager hatte vorgetragen, eine Deckungszusage liege noch nicht vor, die Deckung sei nach englisch-walisischem Recht zu prüfen und bei einem Versicherungsprogramm mit sieben Deckungsebenen seien Streitigkeiten zwischen den Versicherern typisch. Das genügte der Kammer nicht. Eine laufende Prüfung schließe die Eintrittspflicht gerade nicht aus, und weshalb die Versicherer konkret leistungsfrei sein könnten, habe er nicht dargelegt. Den Antrag auf ein Sachverständigengutachten wertete die Kammer als Ausforschung.

Kann sich der Arbeitnehmer auf Organisationsmängel des Arbeitgebers berufen?

Nicht mit allgemeinen Vorwürfen. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers nach § 254 BGB setzt nach dem Landesarbeitsgericht den Verstoß gegen eine konkrete Obliegenheit voraus, der für den Schaden mitursächlich geworden ist. Allgemeine Betriebsrisiken sind bereits über die Regeln der beschränkten Arbeitnehmerhaftung erfasst. Die Kammer hat sämtliche Einwände des Finanzmanagers zurückgewiesen.

Eine konkretere Schulung als das Video mit seinem eigenen Vorgesetzten sei nicht denkbar. Für private Kommunikationswege, die im Unternehmen gar nicht vorgesehen sind, musste der Arbeitgeber keine Sicherungen schaffen. Eine angeblich mangelhafte IT-Sicherheit hätte einen Angriff über das private Mobiltelefon nicht verhindert. Der Hinweis der Polizei kam am Tag der letzten Überweisungen und konnte den Schaden nicht mehr abwenden. Aus den Liquiditätsberichten des Konzerns waren die einzelnen Zahlungen nicht erkennbar. Auch Fehler des eingebundenen Mitarbeiters entlasten den Finanzmanager nicht, weil ihm als Vorgesetztem die Kontrolle oblag (unter Verweis auf BAG, Urteil vom 25. September 1997 – 8 AZR 288/96).

War die fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit wirksam?

Ja. Das Landesarbeitsgericht sah im grob fahrlässigen Verhalten einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Für eine außerordentliche Kündigung kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich handelt. Eine Abmahnung hielt die Kammer für entbehrlich. Welche Pflichtverletzungen die Rechtsprechung sonst als wichtigen Grund anerkennt, zeigt unser Überblick Welche Gründe tragen eine fristlose Kündigung?.

Auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt, obwohl zwischen der Kenntnis der Geschäftsführung am 10. August 2024 und dem Zugang der Kündigung am 17. September 2024 mehr als fünf Wochen lagen. Der Arbeitgeber hatte durchgehend ermittelt. Er ließ den Finanzmanager eine Chronologie erstellen, prüfte bis Ende August die IT-Systeme, befragte Anfang September die beteiligten Mitarbeiter und hörte den Finanzmanager am 5. September 2024 erneut an. Erst mit dieser Anhörung begann die Frist. Eine Woche zur Auswertung der Chronologie und der Chatverläufe hielt die Kammer angesichts des Umfangs für angemessen. Wie ein solcher Sachverhalt im Unternehmen aufgeklärt wird, beschreibt unser Beitrag zur internen Untersuchung im Unternehmen.

Verdrängt eine D&O-Versicherung wirklich die beschränkte Arbeitnehmerhaftung?

Für den entschiedenen Fall trägt das Ergebnis, die Hauptbegründung geht aber über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinaus. In unserer ersten Besprechung auf Grundlage der Pressemitteilung hatten wir eine weite und eine enge Lesart unterschieden. Die Entscheidungsgründe zeigen, dass die Kammer beide vertritt, die weite als Hauptbegründung und die enge hilfsweise.

Die weite Lesart ist der eigentliche Schritt über das Bundesarbeitsgericht hinaus. Im Urteil vom 28. Oktober 2010 (8 AZR 418/09) knüpft das BAG die Überlagerung an eine gesetzliche Versicherungspflicht oder an eine Vereinbarung, mit der der Arbeitgeber den Abschluss zur Einstellungsbedingung macht. Eine freiwillige Versicherung wirkt sich danach auf die interne Risikoverteilung grundsätzlich nicht aus. Das Landesarbeitsgericht stellt die vom Arbeitgeber freiwillig bezahlte D&O-Police einer solchen Vereinbarung gleich. Der versicherte Manager verliert damit die Haftungsprivilegierung vollständig, wie die Verurteilung für die Überweisungen unterhalb der groben Fahrlässigkeit zeigt. Konsequent zu Ende gedacht würde er auch bei leichtester Fahrlässigkeit voll haften.

Dagegen spricht aus unserer Sicht vor allem, dass eine D&O-Versicherung nicht nur den Manager schützt. Sie sichert auch das Unternehmen ab, das im Schadensfall auf die Police als Haftungsmasse zugreifen will. Das Argument der Kammer, ohne volle Haftung würde allein der Arbeitnehmer von der Versicherung profitieren, lässt sich deshalb umdrehen. Mit der vollen Haftung profitiert in erster Linie das Unternehmen, dessen Rückgriff erst dadurch werthaltig wird. Ob diese Verschiebung des Betriebsrisikos mit dem Schutzzweck der beschränkten Arbeitnehmerhaftung vereinbar ist, wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden müssen.

Die hilfsweise Begründung steht der bisherigen Rechtsprechung näher. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer ohnehin grundsätzlich voll, und die Erleichterung soll vor allem vor dem wirtschaftlichen Ruin schützen. Deckt eine Versicherung von bis zu 150 Mio. US-Dollar dieses Risiko ab, entfällt ihr Grund.

Wie wird das Bundesarbeitsgericht entscheiden?

Das ist offen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gerade deshalb zugelassen, weil die Berücksichtigung der D&O-Versicherung bei der Arbeitnehmerhaftung umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Das Urteil ist deshalb eine Einzelentscheidung und keine gesicherte Rechtslage. Aus unserer Sicht spricht viel dafür, dass das Bundesarbeitsgericht die Sache nicht selbst abschließend entscheidet, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückverweist. Dafür sehen wir zwei Szenarien.

Im ersten Szenario erkennt das Bundesarbeitsgericht eine neue Fallgruppe an. Dann würde es Leitlinien dafür aufstellen müssen, wann eine vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung die beschränkte Arbeitnehmerhaftung überlagert. Ob der entschiedene Fall diese Voraussetzungen erfüllt, etwa mit Blick auf Umfang, Ausschlüsse und tatsächliche Einstandspflicht der Versicherer, müsste anschließend das Landesarbeitsgericht prüfen.

Im zweiten Szenario bleibt das Bundesarbeitsgericht bei seinen bisherigen Leitlinien. Dann trägt die Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht, und das Urteil wäre jedenfalls für die Zahlungen vom 15. und 16. Juli 2024 abzuändern, weil der Schaden dort zu verteilen ist. Für die Zahlungen ab dem 18. Juli 2024 käme es auf die Abwägung bei grober Fahrlässigkeit an. Dort wäre näher herauszuarbeiten, ob der Finanzmanager gröbst fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat, weil dann eine Haftungserleichterung ohnehin ausscheidet. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.

Bis zur Entscheidung im Verfahren 8 AZR 164/26 sollten Arbeitgeber deshalb nicht davon ausgehen, dass eine D&O-Versicherung die Haftungsprivilegierung ihrer Führungskräfte generell beseitigt. Belastbar ist vor allem die Linie bei grober Fahrlässigkeit.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber mit D&O-Versicherung?

Das Urteil zeigt zunächst, dass die Haftung eines leitenden Angestellten auch bei Schäden in Millionenhöhe nicht automatisch gedeckelt ist. Die vorhandene D&O-Versicherung wurde zum Argument des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Aus unserer Sicht gehören Versicherungsschutz, Verschuldensgrad und Kündigungsfrist nach einem Schadensfall deshalb von Beginn an in eine gemeinsame Betrachtung.

Das Urteil zeigt außerdem, wie viel eine konkrete Schulung im Prozess wert ist. Das Video mit der Botschaft „Call me, don't just act“ hat die grobe Fahrlässigkeit begründet und zugleich den Einwand des Mitverschuldens entkräftet. Klare dienstliche Kommunikationswege und dokumentierte Schulungen zu Betrugsmaschen dienen damit nicht nur der Prävention, sondern auch der späteren Durchsetzung von Ansprüchen. Zu den Besonderheiten von Schäden an der betrieblichen IT, etwa durch Schadsoftware, siehe unseren Beitrag Wer haftet für Schäden an der betrieblichen IT?.

Prozessual sind zwei Punkte zu beachten. Der Arbeitnehmer kann nach § 255 BGB analog die Abtretung der Ansprüche verlangen, die dem Arbeitgeber gegen die Empfänger der Zahlungen zustehen. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb nur Zug um Zug gegen Abtretung verurteilt, und zwar nur bezogen auf Ansprüche, die sich der jeweiligen Überweisung zuordnen lassen. Außerdem ist eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist im Blick zu behalten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt sie erst, wenn der Arbeitgeber den Schaden feststellen und wenigstens annähernd beziffern kann. Im entschiedenen Fall lag diese Kenntnis nicht vor dem 14. August 2024 vor, als der Finanzmanager den Chatverlauf mit den Tätern herausgab. Die Geltendmachung im November 2024 war deshalb rechtzeitig.

Offen bleibt die Frage, ob leitende Angestellte überhaupt in den Schutz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fallen. Das Bundesarbeitsgericht hat sie bisher nicht abschließend entschieden. Für Geschäftsführer und Vorstände gelten ohnehin eigene Haftungsnormen, zu denen wir im Rahmen unserer Beratung zur Managementhaftung von Geschäftsführern und Vorständen beraten.

Zitierte Rechtsprechung

  • LAG Köln, Urteil vom 31. Juli 2026 – 8 SLa 603/25 (volle Haftung trotz D&O-Versicherung, fristlose Kündigung wirksam, Revision zugelassen)
  • ArbG Köln – 2 Ca 5592/24 (Vorinstanz)
  • BAG – 8 AZR 164/26 (anhängiges Revisionsverfahren)
  • BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A) (Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung)
  • BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 (Pflichtversicherung und vereinbarte Haftpflichtversicherung überlagern die Haftungsbeschränkung, freiwillige Versicherung grundsätzlich nicht, keine feste Haftungsobergrenze)
  • BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06 (Versicherbarkeit des Risikos in der Abwägung)
  • BAG, Urteil vom 25. September 1997 – 8 AZR 288/96 (keine Entlastung durch Fehler unterstellter Mitarbeiter)

Häufige Fragen zur Arbeitnehmerhaftung bei D&O-Versicherung

Wer haftet bei CEO-Fraud, wenn der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung hat?

LAG Köln: Der Arbeitnehmer, und zwar voll. Maßgeblich ist die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung. Sie schließt nach dem LAG Köln die Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus. Der Finanzmanager haftet deshalb auch für die Zahlungen voll, die das Gericht nicht als grob fahrlässig eingestuft hat. Bei den grob fahrlässigen Zahlungen entfällt wegen der Versicherung zudem der Grund für eine Ausnahme von der vollen Haftung, weil keine Existenzvernichtung droht.

Bisherige Maßstäbe des BAG: Wer den Schaden trägt, hängt vom Verschulden des Arbeitnehmers ab. Bei leichtester Fahrlässigkeit trägt ihn der Arbeitgeber allein, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Eine freiwillige Versicherung ändert an diesen Haftungsstufen grundsätzlich nichts (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09). Für die Zahlungen, die nicht grob fahrlässig veranlasst wurden, hätte der Arbeitgeber danach trotz D&O-Versicherung einen Teil des Schadens selbst tragen müssen.

Haftet ein Arbeitnehmer trotz D&O-Versicherung voll für einen Schaden?

LAG Köln: Ja. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung überlagert nach dem Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) die beschränkte Arbeitnehmerhaftung insgesamt. Der Angestellte haftet deshalb auch für die Zahlungen voll, die das Gericht nicht als grob fahrlässig eingestuft hat.

Bisherige Maßstäbe des BAG: Eine freiwillige Versicherung ändert an den Haftungsstufen grundsätzlich nichts. Überlagert werden sie nur durch eine gesetzliche Pflichtversicherung oder eine vereinbarte Haftpflichtversicherung (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09). Voll haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und in aller Regel bei grober Fahrlässigkeit. Dort kann eine Versicherung in der Abwägung gegen eine Haftungserleichterung sprechen.

Haftet ein Mitarbeiter bei CEO-Fraud voll für Überweisungen an Betrüger?

LAG Köln: Ja, voll für alle 59 Zahlungen. Grob fahrlässig handelte der Finanzmanager spätestens ab dem 18. Juli 2024, weil er Anweisungen über private Kanäle befolgte und trotz Schulung nie direkt bei seinem Vorgesetzten nachfragte. Für die Zahlungen davor ergibt sich die volle Haftung aus der D&O-Versicherung.

Bisherige Maßstäbe des BAG: Die Haftung richtet sich nach dem Verschulden bei der einzelnen Pflichtverletzung. Für die grob fahrlässigen Zahlungen haftet der Arbeitnehmer in aller Regel voll. Für die Zahlungen davor wäre der Schaden bei mittlerer Fahrlässigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen.

Ist bei CEO-Fraud eine fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit möglich?

LAG Köln: Ja. Die grob fahrlässig veranlassten Überweisungen sind ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, eine Abmahnung war entbehrlich und die Zwei-Wochen-Frist gewahrt, weil der Arbeitgeber durchgehend ermittelt hatte.

Bisherige Maßstäbe des BAG: Auch eine fahrlässige Pflichtverletzung kann eine fristlose Kündigung tragen, wenn sie so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Hinnahme der Pflichtverletzung offensichtlich ausgeschlossen ist. Hier weicht das LAG Köln nicht ab.

Wer muss beweisen, dass die D&O-Versicherung nicht zahlt?

LAG Köln: Der Arbeitnehmer. Wer sich auf wirtschaftliche Überforderung beruft, muss auch das Fehlen einer Absicherung durch eine Versicherung darlegen und beweisen. Der Hinweis auf eine noch laufende Deckungsprüfung genügte nicht.

Bisherige Maßstäbe des BAG: Die Umstände, die eine Haftungserleichterung tragen sollen, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09). Ob dazu auch das Fehlen von Versicherungsschutz gehört, ist, soweit ersichtlich, vom BAG nicht ausdrücklich entschieden.

Wie haften Arbeitnehmer normalerweise für Schäden bei der Arbeit?

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gestaffelt nach dem Verschulden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet er grundsätzlich voll. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen, etwa wenn Schaden und Einkommen in einem deutlichen Missverhältnis stehen.

Ist das Urteil des LAG Köln rechtskräftig?

Nein. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen, weil die Berücksichtigung der D&O-Versicherung bei der Arbeitnehmerhaftung umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig. Aus unserer Sicht ist eine Zurückverweisung an das LAG wahrscheinlich, entweder mit neuen Leitlinien für versicherte Arbeitnehmer oder mit der Vorgabe, die bisherigen Haftungsstufen anzuwenden.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln vertreten wir Unternehmen, wenn Führungskräfte einen Schaden verursacht haben, vom ersten Aufklären des Sachverhalts über die fristlose Kündigung bis zur Durchsetzung von Schadensersatz. Als Kanzlei für Arbeitsrecht verbinden wir dabei die arbeitsrechtliche Seite mit der Haftung von Managern und der Beratung zu Verträgen mit Führungskräften. Kommt es zum Prozess, übernehmen wir die Abwehr von Kündigungsschutzklagen.

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