Haque. Arbeitsrecht | Compliance
Rechtsprechung – BAG · 6 AZR 7/26Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungBAG6 AZR 7/26Arbeitsrechtsboutique Haque

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Kündigung wirksam?

BAG, Urteil v. 25.6.2026 – 6 AZR 7/26

07. Juli 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Eine geringfügig zu hohe Zahl in der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigungen nicht unwirksam, solange der Zweck des Anzeigeverfahrens gewahrt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 25.6.2026 – 6 AZR 7/26) und die Position von Arbeitgebern bei Restrukturierungen gestärkt.

Worum ging es?

Ein insolventer Betrieb wurde stillgelegt – und der gekündigte Arbeitnehmer griff die Massenentlassungsanzeige an. Ein Maschineneinrichter und -bediener arbeitete bei einem Schlüssel- und Maschinenbauer, der insolvent wurde. Der Insolvenzverwalter unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Kündigung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Nach Abschluss des Interessenausgleichs erstattete er die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und sprach anschließend die Kündigung aus. In der Anzeige hatte er 34 beabsichtigte Entlassungen angegeben, tatsächlich wurden jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Auf diese widersprüchliche Angabe stützte der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage.

Wie hat das BAG entschieden?

Die Kündigung ist wirksam. Während das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer noch gefolgt war, hielten die weiteren Instanzen die Kündigung für wirksam. Die zu hoch angegebene Zahl führte nicht zur Unwirksamkeit. Mit Eingang der Anzeige lief die Sperrfrist des § 18 KSchG an, und das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Warum schadet die zu hohe Zahl nicht?

Weil sie den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigt. Das Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb der 30-Tage-Frist Lösungen für die durch die Entlassungen aufgeworfenen Probleme vorzubereiten. Unterlaufen dem Arbeitgeber Fehler, die dieser Aufgabe nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige weiterhin dem Ziel des Verfahrens und den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie. Eine etwas zu hoch angegebene Zahl hindert die Arbeitsverwaltung nicht daran, sich auf die Vermittlung der Betroffenen einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen – ihr Handlungsrahmen bleibt vollständig erhalten.

Einordnung: ein Signal, aber kein Freifahrtschein

Die Entscheidung verfestigt eine zweckorientierte Sicht auf Fehler im Anzeigeverfahren und ist für Arbeitgeber zu begrüßen. Sie sollte aber nicht überschätzt werden: Das Massenentlassungsverfahren bleibt hoch formalisiert. Erst kurz zuvor hatte dasselbe Gericht die strenge Linie bestätigt – eine fehlende Anzeige oder eine Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens macht die Kündigungen unwirksam (BAG, Urteile vom 1.4.2026 – 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22). Die neue Ausnahme greift nur bei Fehlern, die den Zweck des Verfahrens erkennbar nicht berühren; bei den Muss-Angaben und beim Zusammenspiel von Konsultation und Anzeige bleibt jeder Fehler riskant. Die Grundlagen – Schwellenwerte, Zählregeln und Verfahren – erklärt der Beitrag zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Die Entscheidung nimmt etwas Druck aus dem Verfahren, ändert aber nichts an der Grundregel: Wer sauber anzeigt, vermeidet den Streit über die Reichweite der Ausnahme von vornherein. In der Praxis heißt das, das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vollständig vor der Anzeige abzuschließen, die Angaben konsistent zu halten und die Schwellenprüfung sorgfältig zu dokumentieren. Wie sich ein Personalabbau insgesamt strukturieren lässt, zeigt der Fahrplan zur Betriebsstilllegung. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln begleiten wir Arbeitgeber bei der Restrukturierung und dem Personalabbau bis zur Abwehr von Kündigungsschutzklagen. Sprechen Sie uns an.

Relevante Insights

Abmahnung – LAG Köln · 6 Sa 64/18Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§AbmahnungLAG Köln6 Sa 64/18Arbeitsrechtsboutique Haque
Abmahnung

Viele Pflichtverletzungen: Kündigung ohne Abmahnung?

Viele kleine Pflichtverletzungen summieren sich ohne Abmahnung nicht zu einem Gesamtverstoß, der eine Kündigung ohne Abmahnung trägt (LAG Köln, 6 Sa 64/18). Warum Arbeitgeber jeden Verstoß einschlägig abmahnen müssen.

Weiterlesen
Abmahnung – BAG · 9 AZR 413/19Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§AbmahnungBAG9 AZR 413/19Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis: Abmahnung wirksam?

Verwertet ein Arbeitnehmer eine dienstlich erlangte Nachricht ohne vorherige Anzeige in einem Gastbeitrag für ein Konkurrenzunternehmen, verletzt er seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht – die darauf gestützte Abmahnung ist wirksam und bleibt in der Personalakte (BAG, 9 AZR 413/19). Was Arbeitgeber daraus für Konkurrenztätigkeit und Anzeigepflichten mitnehmen.

Weiterlesen
Rechtsprechung – BAG · 8 AZR 169/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungBAG8 AZR 169/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Compliance-Bericht: Muss der Arbeitgeber ihn herausgeben?

Nach einer internen Untersuchung verlangt die betroffene Führungskraft eine Kopie des vollständigen Compliance-Abschlussberichts. Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 169/25) verneint einen Anspruch – weder aus Art. 15 DSGVO noch aus dem Personalaktenrecht. Eine deutliche Entlastung für Arbeitgeber; die praktische Angriffsfläche liegt jetzt in der Aktenführung.

Weiterlesen

Knowledge

Grundlagen zum Thema

RestrukturierungGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RestrukturierungArbeitsrechtsboutique Haque
Restrukturierung

Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG: Schwellen & Ablauf

Ab wann ist eine Massenentlassung anzeigepflichtig, was zählt mit, und warum kostet ein Fehler im Verfahren die Kündigung? Der Überblick für Arbeitgeber – mit interaktivem Schwellenwert-Check.

Weiterlesen
RestrukturierungGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RestrukturierungArbeitsrechtsboutique Haque
Restrukturierung

Betriebsstilllegung: der Fahrplan für Arbeitgeber

Eine Betriebs(teil)stilllegung ist selten das „Licht ausschalten", sondern ein komplexer Neuaufstellungsprozess. Dieser Leitfaden führt Arbeitgeber Schritt für Schritt hindurch: Einordnung, Gremien-Unterrichtung, Konsultation nach § 17 KSchG, Beratungsfenster mit Alternativen, moderierte Verhandlung, Interessenausgleich und Sozialplan, Auslaufphase mit Transfergesellschaft und Monitoring – mit interaktivem Fahrplan.

Weiterlesen
RestrukturierungGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RestrukturierungArbeitsrechtsboutique Haque
Restrukturierung

Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz: Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)

Der Interessenausgleich mit Namensliste ist das schärfste Werkzeug für Personalabbau in der Insolvenz: § 125 InsO vermutet die dringenden betrieblichen Erfordernisse und das Fehlen einer Weiterbeschäftigung und beschränkt die Sozialauswahl auf grobe Fehler. Dieser Leitfaden erklärt Arbeitgebern Voraussetzungen, Reichweite und Grenzen – von der geplanten Betriebsänderung über die Eigenverwaltung bis zur verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: