Haque. Arbeitsrecht | Compliance
TarifrechtGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§TarifrechtArbeitsrechtsboutique Haque

Tarifrecht

Tarifkollision: Welcher Tarifvertrag gilt im Betrieb?

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juli 2026
Inhalt dieses Beitrags

Konkurrieren in einem Betrieb Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften, gilt nach dem Mehrheitsprinzip grundsätzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG). Dieser Beitrag erklärt, wann eine Tarifkollision vorliegt, wie die Mehrheitsgewerkschaft festgestellt wird und warum der Nachweis der Mehrheit in der Praxis die eigentliche Hürde ist.

Was ist eine Tarifkollision?

Das Aufeinandertreffen mehrerer, sich überschneidender Tarifverträge in einem Betrieb. Eine Tarifkollision – auch Tarifpluralität genannt – entsteht, wenn in demselben Betrieb für dieselben Arbeitsverhältnisse die Normen von Tarifverträgen unterschiedlicher Gewerkschaften nebeneinander gelten würden. Typisch ist das in Branchen mit konkurrierenden Gewerkschaften, etwa im Bahn- oder Luftverkehr. Ohne eine Kollisionsregel müsste ein Arbeitgeber im selben Betrieb unterschiedliche Tarifwerke parallel anwenden.

Was regelt § 4a Abs. 2 TVG?

Das Mehrheitsprinzip – die sogenannte Tarifeinheit im Betrieb. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sind bei einer Kollision im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die dort die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft wird für die Dauer der Kollision verdrängt. Maßgeblich sind die Mehrheitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags – dem sogenannten Kollisionszeitpunkt. Weil laufend neue Tarifverträge hinzukommen, kann es mehrere aufeinanderfolgende Kollisionszeitpunkte geben, die jeweils gesondert zu beurteilen sind.

Wie wird die Mehrheitsgewerkschaft festgestellt?

In einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag entscheidet nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 99 ArbGG das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Zur Ermittlung der Zahlenverhältnisse eröffnet § 58 Abs. 3 ArbGG die Möglichkeit, die Mitgliederzahlen durch eine notarielle Beurkundung feststellen zu lassen. Der Notar gleicht dabei die Mitgliederlisten der beteiligten Gewerkschaften mit der Beschäftigtenliste des Arbeitgebers ab und stellt fest, welche Gewerkschaft die größere Zahl an Übereinstimmungen aufweist – möglichst, ohne die konkreten Mitgliederdaten gegenüber den übrigen Beteiligten breit offenzulegen.

Wer muss die Mehrheit beweisen?

Die Gewerkschaft, die sich auf ihre Mehrheit beruft – und zwar mit vollem Beweis. Für die Beweisaufnahme im Beschlussverfahren gelten über § 80 Abs. 2 ArbGG die Regeln des Urteilsverfahrens; erforderlich ist die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Mehrheit. Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), er wird aber durch die besondere Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eingeschränkt. In der Praxis verlangen Gerichte deshalb einen belastbaren Nachweis der Mitgliedschaft zum jeweiligen Stichtag – etwa durch Bankbelege über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht, weil sie im Strengbeweis kein zulässiges Beweismittel ist und § 294 ZPO nur die Glaubhaftmachung betrifft. Wie streng die Gerichte das handhaben, zeigt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, das den Antrag einer Gewerkschaft trotz notariell festgestellter Mehrheit abgewiesen hat, weil der Nachweis über die gezahlten Beiträge fehlte.

Gilt die Feststellung auch für die Vergangenheit?

Sie kann es. Nach der Rechtsprechung kann ein Rechtsschutzinteresse auch für bereits außer Kraft getretene Tarifverträge bestehen, wenn sich aus deren Anwendung noch Rechtsfolgen oder Rückabwicklungen ergeben können – etwa mit Blick auf einen tariflichen Sonderkündigungsschutz oder rückwirkende Entgeltansprüche. Der Streit um den anwendbaren Tarifvertrag betrifft damit nicht nur die Gegenwart, sondern kann auch zurückliegende Zeiträume erfassen.

Was bedeutet die Tarifkollision für Arbeitgeber?

Wendet ein Arbeitgeber bei konkurrierenden Gewerkschaften das falsche Tarifwerk an, drohen Nachforderungen und aufwendige Rückabwicklungen. Zugleich zeigt die Rechtsprechung eine für Arbeitgeber günstige Verteilung der Lasten: Die Beweislast für die Mehrheit liegt bei der antragstellenden Gewerkschaft, nicht beim Arbeitgeber. Wer die gerichtlich angeforderte Beschäftigtenliste ordentlich und fristgerecht vorlegt, erfüllt seine eigene Mitwirkungspflicht und kann sich darauf berufen, dass eine unzureichend belegte Mehrheitsbehauptung nicht ausreicht. Wir beraten Sie zu Tarifverträgen und Arbeitskampf und vertreten Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren – als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln. Sprechen Sie uns an.

Weitere Knowledge-Beiträge

KündigungsschutzGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KündigungsschutzArbeitsrechtsboutique Haque
Kündigungsschutz

Wann ist eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich?

Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung nötig. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen – etwa Tätlichkeiten – darf der Arbeitgeber aber sofort kündigen.

Weiterlesen
KündigungsschutzGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KündigungsschutzArbeitsrechtsboutique Haque
Kündigungsschutz

Wartezeitkündigung: Grenzen in der Probezeit

In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht – frei ist die Kündigung aber nicht. Welche Grenzen §§ 138, 242 BGB, das Maßregelungs- und das Diskriminierungsverbot ziehen, was bei Schwerbehinderung gilt und warum die Betriebsratsanhörung trotzdem Pflicht bleibt.

Weiterlesen
RestrukturierungGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RestrukturierungArbeitsrechtsboutique Haque
Restrukturierung

Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz: Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)

Der Interessenausgleich mit Namensliste ist das schärfste Werkzeug für Personalabbau in der Insolvenz: § 125 InsO vermutet die dringenden betrieblichen Erfordernisse und das Fehlen einer Weiterbeschäftigung und beschränkt die Sozialauswahl auf grobe Fehler. Dieser Leitfaden erklärt Arbeitgebern Voraussetzungen, Reichweite und Grenzen – von der geplanten Betriebsänderung über die Eigenverwaltung bis zur verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO.

Weiterlesen

Insights

Aktuelle Insights zum Thema

Rechtsprechung – LAG Baden-Württemberg · 11 TaBV 6/23Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungLAG Baden-Württemberg11 TaBV 6/23Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Tarifkollision: Gewerkschaft muss Mehrheit beweisen

Im Streit um den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG) muss die Gewerkschaft ihre Mitgliedermehrheit mit vollem Beweis belegen. Das LAG Baden-Württemberg (11 TaBV 6/23) wies den GDL-Antrag trotz notariell festgestellter Mehrheit ab, weil der Banknachweis über die gezahlten Beiträge fehlte. Warum das für Arbeitgeber wichtig ist.

Weiterlesen
Betriebsverfassungsrecht – ArbG Magdeburg · 10 BV 43/21Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§BetriebsverfassungsrechtArbG Magdeburg10 BV 43/21Arbeitsrechtsboutique Haque
Betriebsrat

Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat abmahnen?

Arbeitgeber dürfen den Betriebsrat bei einer Verletzung der Neutralitätspflicht betriebsverfassungsrechtlich abmahnen – ein Anspruch auf Entfernung des Schreibens besteht nicht (ArbG Magdeburg, 10 BV 43/21).

Weiterlesen
KündigungsschutzGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KündigungsschutzArbeitsrechtsboutique Haque
Kündigung

Tariflich unkündbar: betriebsbedingt trotzdem kündigen?

Tarifverträge – etwa der Metall-MTV oder § 34 TVöD – schließen die ordentliche Kündigung langjährig Beschäftigter aus. Wann sich der Arbeitgeber ausnahmsweise außerordentlich mit Auslauffrist lösen kann, wann unkündbare Mitarbeiter in die Sozialauswahl gehören und welche Trennungslösungen bleiben.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: