Inhalt dieses Beitrags
Ja – ein befristeter Gehaltsverzicht mit Besserungsschein ist zulässig, wenn er einvernehmlich vereinbart wird. Er ist ein bewährter Sanierungsbeitrag: Die Belegschaft verzichtet vorübergehend auf einen Teil des Entgelts, und der Besserungsschein sichert die Nachzahlung, sobald sich das Unternehmen erholt.
Was ist ein Gehaltsverzicht mit Besserungsschein?
Eine befristete Entgeltabsenkung gegen Nachzahlungsversprechen. Beschäftigte verzichten für einen definierten Zeitraum auf Teile ihrer Vergütung (etwa Sonderzahlungen oder einen Prozentsatz des Grundgehalts), um Liquidität zu schonen und Arbeitsplätze zu sichern. Der Besserungsschein legt fest, ab welcher wirtschaftlichen Erholung – gemessen an klaren Kennzahlen – nachgezahlt wird.
Geht ein Gehaltsverzicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers?
Nein. Das vertraglich vereinbarte Entgelt kann der Arbeitgeber nicht einseitig kürzen. Nötig ist eine Änderungsvereinbarung mit jedem Betroffenen oder eine kollektive Regelung. Bleibt nur der einseitige Weg, kommt allein die Änderungskündigung in Betracht – die aber strenge Voraussetzungen hat und selten das Mittel der Wahl ist.
Was gilt bei Tarifbindung?
Vorrang des Tarifvertrags. Ist der Betrieb tarifgebunden, darf ein individueller Verzicht die tariflichen Ansprüche wegen des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) nicht unterschreiten. Ein Sanierungsbeitrag unterhalb des Tarifniveaus ist dann nur über eine tarifliche Öffnungsklausel oder einen Sanierungstarifvertrag möglich – ein Thema unserer Beratung zu Tarifverträgen und Arbeitskampf.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Die Höhe des Entgelts selbst ist nicht erzwingbar mitbestimmt; bei der Verteilung und Ausgestaltung greift aber die Mitbestimmung über betriebliche Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). In der Praxis wird der Sanierungsbeitrag daher oft kollektiv – als Betriebsvereinbarung oder „Bündnis für Arbeit" – abgesichert. Die passende Gestaltung entwickeln wir mit unseren Vergütungssystemen.