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Restrukturierung

Wie kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: August 2026
Inhalt dieses Beitrags

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einfach anordnen – sie braucht eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommen eine Betriebsvereinbarung, eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, das Einverständnis der Beschäftigten oder eine Änderungskündigung. Für das Kurzarbeitergeld müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III vorliegen.

Was ist Kurzarbeit?

Die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit bei entsprechend gekürzter Vergütung. Sie überbrückt einen zeitweiligen Arbeitsausfall und dient der Beschäftigungssicherung: Statt betriebsbedingt zu kündigen, hält das Unternehmen die Belegschaft und senkt kurzfristig die Personalkosten. Kurzarbeit ist damit häufig die mildere Alternative zur Kündigung – zum Kündigungsweg siehe unseren Überblick Arbeitnehmer rechtssicher kündigen.

Welche Rechtsgrundlage braucht die Einführung von Kurzarbeit?

Immer eine kollektive oder individuelle Grundlage – niemals das Direktionsrecht. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung von Kurzarbeit mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und wird über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne Betriebsrat braucht der Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Kurzarbeitsklausel oder das Einverständnis jedes Beschäftigten. Fehlt beides, bleibt nur die Änderungskündigung – langsam und riskant.

Was sollte eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit regeln?

Damit die Kurzarbeit wirksam und praktikabel ist, gehören hinein: Beginn und (Höchst-)Dauer, die betroffenen Betriebsteile und Beschäftigtengruppen, der Umfang der Arbeitszeitreduzierung, eine angemessene Ankündigungsfrist sowie – falls gewünscht – eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber. Auch die Wiederaufnahme der Vollarbeit und der Umgang mit Urlaub und Überstunden sollten geregelt sein.

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Bei erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Voraussetzung ist ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall (§ 96 SGB III), die Erfüllung der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III). Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts.

Kurzarbeit als Baustein der Restrukturierung

Als Instrument der Beschäftigungssicherung ist die Kurzarbeit oft der erste Schritt, bevor über Personalabbau nachgedacht wird. Wir gestalten die Betriebsvereinbarung und begleiten die Verhandlung mit dem Betriebsrat im Rahmen unseres Betriebsverfassungsrechts und unserer Beratung zur Restrukturierung und Transformation.

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