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Abmahnung – BAG · 9 AZR 413/19Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§AbmahnungBAG9 AZR 413/19Arbeitsrechtsboutique Haque

Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis: Abmahnung wirksam?

BAG, Urteil v. 15.6.2021 – 9 AZR 413/19

08. August 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Ein Arbeitnehmer, der eine ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordene Nachricht ohne vorherige Anzeige in einem Gastbeitrag für ein Konkurrenzunternehmen verwertet, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten – die darauf gestützte Abmahnung ist wirksam und muss nicht aus der Personalakte entfernt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil v. 15.6.2021 – 9 AZR 413/19). Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die Konkurrenztätigkeit und die Verwertung dienstlich erlangter Informationen an Anzeige- und Zustimmungsvorbehalte binden.

Worum ging es?

Ein seit 1987 beschäftigter Redakteur einer Zeitschrift nahm für seinen Arbeitgeber an einer Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA teil, um darüber zu berichten. In seinem Beitrag schilderte er einen Vorfall am abendlichen Buffet zwischen ihm und der gastgebenden Unternehmerin; die Online-Redaktion strich diese Passage aus dem veröffentlichten Bericht. Als der Chefredakteur später ablehnte, den Vorfall im Rahmen der öffentlichen Debatte gesondert aufzugreifen, kündigte der Redakteur an, den Beitrag anderweitig zu publizieren. Der Chefredakteur wies ihn auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hin und riet zur Rücksprache mit der Personal- und Rechtsabteilung.

Wenige Monate später erschien – ohne vorherige Unterrichtung des Arbeitgebers – in einer anderen Zeitschrift ein Beitrag des Redakteurs, in dem er den Vorfall erneut schilderte, ohne Ort, Zeit und den Namen der Unternehmerin zu nennen. Der Arbeitgeber erteilte eine Abmahnung, weil der Redakteur es unterlassen hatte, vor der Veröffentlichung die nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag erforderliche schriftliche Einwilligung einzuholen, und kündigte für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Der Redakteur verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil v. 26.6.2019 – 4 Sa 970/18) wiesen die Klage ab; die Revision des Redakteurs blieb ohne Erfolg.

Dürfen Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz tätig werden?

Nein. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitnehmer aus § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das BAG stellt klar: Ein Arbeitnehmer, der während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit entfaltet, verstößt gegen diese Rücksichtnahmepflicht. Ein solcher Verstoß ist in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung, die „an sich" geeignet ist, sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 15.6.2021 – 9 AZR 413/19, unter Verweis auf BAG, Urteil v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13).

Außerhalb der Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer die Verwendung seiner Arbeitskraft zwar grundsätzlich frei. Er hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Untersagt ist ihm dabei nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse – ebenso wenig darf er einen Wettbewerber des Arbeitgebers unterstützen (BAG, Urteil v. 29.6.2017 – 2 AZR 597/16). Genau hier lag im Streitfall der Kern: Der Redakteur nutzte eine ihm dienstlich bekannt gewordene Nachricht, um mit seinem Gastbeitrag eine konkurrierende Zeitschrift zu unterstützen.

Warum überwiegt das Interesse des Arbeitgebers?

Weil private Medienhäuser in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz zueinander stehen. Das BAG betont, dass das Interesse des Verlags, die Unterstützung einer anderen Zeitschrift durch die Verwertung einer dienstlich erlangten Nachricht zu vermeiden, das Interesse des Redakteurs an der unmittelbaren Verwertung regelmäßig überwiegt. Für die Einordnung als „Nachricht" ist es unerheblich, dass der Redakteur selbst am Geschehen beteiligt war und dass er in seinem Beitrag Ort, Zeit und Namen nicht nannte – die Information war ihm gerade im Rahmen seiner für den Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit bekannt geworden.

Übertragen auf die Praxis heißt das: Wer im Arbeitsverhältnis erlangte Erkenntnisse, Kontakte oder Interna für eine Nebentätigkeit einsetzt, die einem Wettbewerber zugutekommt, bewegt sich im Kernbereich des vertraglichen Wettbewerbsverbots. Der Arbeitgeber hat ein anerkennenswertes Interesse daran, das zu unterbinden.

Rechtfertigt schon der Verstoß gegen die Anzeigepflicht die Abmahnung?

Ja. Bestand die Pflicht, die beabsichtigte Verwertung vorab anzuzeigen und die Einwilligung einzuholen, rechtfertigt bereits die unterlassene Anzeige die Abmahnung – unabhängig davon, ob die Einwilligung im Ergebnis hätte versagt werden dürfen. Der Sinn eines solchen Anzeige- und Zustimmungsvorbehalts liegt gerade darin, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Erst die vorherige Unterrichtung über Inhalt und Umstände der geplanten Verwertung erlaubt ihm die Prognose, ob er die Einwilligung erteilt oder versagt (BAG, Urteil v. 15.6.2021 – 9 AZR 413/19).

Für Arbeitgeber ist das ein wichtiger Hebel: Sie müssen im Abmahnungs- oder Kündigungsverfahren nicht nachweisen, dass sie die Nebentätigkeit oder Veröffentlichung letztlich hätten verbieten dürfen. Es genügt, dass der Arbeitnehmer die vertraglich oder tariflich vorgesehene Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht missachtet und den Arbeitgeber damit um die Möglichkeit der Interessenprüfung gebracht hat.

Schützt die Meinungs- und Pressefreiheit den Arbeitnehmer?

Hier nicht. Der Redakteur hatte sich auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie Art. 10 EMRK berufen. Das BAG bringt die kollidierenden Grundrechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich: Die Pflicht, die Verwertung vor der Veröffentlichung lediglich anzuzeigen, belastete den Redakteur nur geringfügig. Eine einschränkende Auslegung oder Nichtanwendung des Anzeigevorbehalts war deshalb weder verfassungs- noch konventionsrechtlich geboten. Auch der Schutzbereich des Art. 10 EMRK erfasst Arbeitsverhältnisse zwischen Privaten zwar, gewährleistet den Schutz aber nicht schrankenlos; die grundrechtlichen Positionen sind gegeneinander abzuwägen.

Die Abmahnung war auch verhältnismäßig. Sie erfüllte ihre Rüge-, Dokumentations- und Warnfunktion (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2012 – 2 AZR 782/11); der Redakteur hatte sich – trotz vorheriger Hinweise des Chefredakteurs – bewusst über seine Pflichten hinweggesetzt. Ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte besteht nur bei inhaltlich unbestimmten, unrichtigen oder unverhältnismäßigen Abmahnungen (vgl. BAG, Urteil v. 18.10.2017 – 10 AZR 330/16) – all das lag hier nicht vor.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Die Entscheidung bestätigt eine arbeitgeberfreundliche Linie: Das Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses folgt bereits aus § 241 Abs. 2 BGB und bedarf keiner ausdrücklichen Klausel. Wer es dem Arbeitnehmer zusätzlich untersagt, dienstlich erlangte Informationen ohne vorherige Anzeige zu verwerten oder einen Wettbewerber zu unterstützen, kann Verstöße abmahnen und im Wiederholungs- oder schweren Fall zur Grundlage einer Kündigung machen.

In der Vertragsgestaltung lohnt es sich, Nebentätigkeiten und die Verwertung dienstlicher Erkenntnisse an einen ausdrücklichen Anzeige- und Zustimmungsvorbehalt zu binden. Wir gestalten und prüfen die passenden Klauseln im Rahmen der Arbeitsvertrags- und Vergütungsgestaltung und begleiten Sie im gesamten Arbeitsrecht für Unternehmen. Reagiert ein Mitarbeiter mit polemischer Kritik statt mit einer Konkurrenztätigkeit, gelten andere Maßstäbe – dazu unser Beitrag zur Abmahnung wegen Kritik am Arbeitgeber.

Kommt es zum Streit über eine Abmahnung oder eine daran anknüpfende Kündigung, vertreten wir Sie bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und in der arbeitsgerichtlichen Prozessführung. Sprechen Sie uns an.

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