Inhalt dieses Beitrags
Ortung ist erlaubt, das lückenlose Bewegungsprofil ist es nicht. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der gesamte Streitstoff. Der Beitrag zeigt, welche Zwecke tragen, wo die Grenze verläuft und warum sich ausgerechnet der häufigste Anlass, nämlich der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs, mit GPS-Daten meist nicht belegen lässt. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Welche Zwecke rechtfertigen eine Ortung?
Arbeitgeber können ein berechtigtes Interesse an der Ortung von Dienstfahrzeugen haben, etwa zum Schutz vor Diebstahl, zur Koordination von Einsätzen oder für Nachweis- und Abrechnungszwecke. Im Logistikbereich ist das der Regelfall. Die Technik ermöglicht es, die Position metergenau und jederzeit zu bestimmen, und genau daraus folgt die Notwendigkeit, den Zweck eng zu fassen und die Auswertung darauf zu begrenzen.
Warum scheitert der Nachweis eines Arbeitszeitbetrugs so oft?
Weil das heimliche Bewegungsprofil das schärfere Mittel ist als die punktuelle Beobachtung. Wird ein Ortungsgerät heimlich am Dienstwagen angebracht oder werden die Standortdaten eines Smartphones heimlich ausgewertet, ist das entstehende detaillierte Profil zum Beleg eines Arbeitszeitbetrugs regelmäßig unverwertbar. Gegenüber der lückenlosen Ortung gilt schon die punktuelle Beobachtung, etwa durch einen Detektiv, als milderes Mittel.
Der gangbare Weg sind zeitliche Stichproben, etwa zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Arbeitszeit. Bei einer solchen Beschränkung erfährt das Persönlichkeitsrecht keine weitergehende Beeinträchtigung, als sie mit der Bewegung im öffentlichen Raum ohnehin verbunden ist. Keinesfalls sollte die Position für die Darlegung eines Arbeitszeitbetrugs außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden, also an Abenden, nachts oder am Wochenende.
Was gilt bei erlaubter Privatnutzung des Fahrzeugs?
Hier kehrt sich die Lage um. Geht es um den Nachweis einer unerlaubten Privatnutzung, ist eine Auswertung gerade in der Freizeit erforderlich, aber auch dann sollte sie nicht lückenlos erfolgen. Ist die private Nutzung dagegen erlaubt, ist ein vollständiges, auch die Freizeit umfassendes Bewegungs- und Positionsprofil selbst bei offengelegter Ortung unverhältnismäßig und stellt eine Grundrechtsverletzung dar. Zulässig erscheinen dagegen anonymisierte Bewegungsprofile und angekündigte stichprobenartige Kontrollen, weil während der Arbeitszeit keine Privatheitserwartung besteht.
Was folgt daraus für die Einführung?
Drei Punkte entscheiden. Der Zweck muss vorher feststehen und dokumentiert sein, weil eine spätere Zweckentfremdung die Verwertbarkeit kostet. Die Auswertung muss auf das Notwendige begrenzt werden, im Zweifel auf Stichproben. Und die Einführung ist mitbestimmt, weil ein Ortungssystem eine technische Einrichtung ist, die zur Überwachung geeignet ist. Wie die Verwertbarkeit im Prozess insgesamt beurteilt wird, ordnet der Beitrag zum Beweisverwertungsverbot, die Parallelfragen bei Kameras behandelt der Beitrag zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Häufige Fragen zur GPS-Ortung
Darf der Arbeitgeber Dienstfahrzeuge orten?
Ja, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa Diebstahlschutz, Einsatzkoordination oder Abrechnung. Die Ortung muss verhältnismäßig sein und darf nicht zu einem lückenlosen Bewegungsprofil führen.
Lässt sich mit GPS-Daten ein Arbeitszeitbetrug beweisen?
Meist nicht. Ein heimlich erstelltes, detailliertes Bewegungsprofil ist dafür regelmäßig unverwertbar, weil die punktuelle Beobachtung das mildere Mittel ist. Zeitliche Stichproben zu Beginn, Mitte und Ende der Arbeitszeit sind der gangbare Weg.
Was gilt, wenn die Privatnutzung des Fahrzeugs erlaubt ist?
Dann ist ein vollständiges, auch die Freizeit erfassendes Bewegungsprofil selbst bei offengelegter Ortung unverhältnismäßig und stellt eine Grundrechtsverletzung dar.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und Anwalt für Arbeitgeber gestalten wir Ortungskonzepte und die zugehörige Betriebsvereinbarung, siehe Kontrolle und Überwachung. Sprechen Sie uns an.