Haque. Arbeitsrecht | Compliance
KI im BetriebGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KI im BetriebArbeitsrechtsboutique Haque

KI im Betrieb

Müssen Arbeitgeber Beschäftigte im Umgang mit KI schulen?

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: September 2026
Inhalt dieses Beitrags

Ja, aber die Pflicht ist deutlich schlanker, als die meisten Beiträge im Netz sie beschreiben. Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) ist durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vollständig neu gefasst worden. Aus dem Sicherstellen eines ausreichenden Kompetenzniveaus ist eine Pflicht geworden, Maßnahmen zur Unterstützung zu ergreifen. Wer sich noch an der alten Fassung orientiert, plant zu viel Aufwand ein.

Was verlangt Art. 4 KI-VO seit dem Digital Omnibus?

Maßnahmen, keine Garantie. Nach der Neufassung ergreifen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind deren technische Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext des Einsatzes zu berücksichtigen sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die Systeme eingesetzt werden sollen. Der letzte Satz des Absatzes stellt klar, dass die Verpflichtung Anbieter und Betreiber nicht dazu zwingt, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Die Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist von der Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten nicht betroffen. Ihr Wortlaut knüpft an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen an, nicht an eine bestimmte Risikostufe.

Wen muss der Arbeitgeber schulen?

Nur die Personen, die mit den Systemen tatsächlich arbeiten. Der Wortlaut erfasst das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betreibers mit Betrieb und Nutzung befasst sind. Ob damit auch Leiharbeitnehmer und freie Mitarbeiter erfasst sind, richtet sich danach, ob sie die Systeme im Auftrag des Unternehmens bedienen, und ist im Einzelfall zu prüfen. Beschäftigte, die mit KI nicht arbeiten, nennt der Wortlaut nicht.

Die Maßnahme ist zu differenzieren. Wer ein Auswahlsystem im Recruiting bedient, braucht ein anderes Verständnis als jemand, der eine Übersetzungsfunktion nutzt. Und wer die menschliche Aufsicht über ein Hochrisiko-System führt, muss nach Art. 26 Abs. 2 KI-VO ohnehin über Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen. Diese Anforderung geht über Art. 4 KI-VO hinaus und ist nicht damit erledigt, dass eine Schulung stattgefunden hat.

In welcher Form muss geschult werden?

Die Verordnung schreibt keine Form vor. Eine Präsenzschulung ist ebenso möglich wie ein E-Learning, eine schriftliche Handreichung oder eine kurze Unterweisung im Team. Zertifikate verlangt die Vorschrift nicht, und seit der Neufassung ist auch keine Erfolgskontrolle mehr geschuldet.

Was dennoch sinnvoll bleibt, ist die Dokumentation. Wer nicht belegen kann, dass er Maßnahmen ergriffen hat, steht in der Auseinandersetzung mit der Aufsicht, mit dem Betriebsrat oder mit einem Beschäftigten schlecht da, der sich darauf beruft, ihm sei nie erklärt worden, was er mit dem Werkzeug nicht tun darf. Eine Teilnehmerliste mit Datum, Thema und den bereitgestellten Unterlagen genügt.

Was gehört inhaltlich hinein?

Grenzen und Risiken, nicht Bedienung. Die Verordnung meint mit KI-Kompetenz mehr als die Fähigkeit, ein Werkzeug zu bedienen. Gemeint ist das Wissen um die Grenzen des Systems, um typische Fehlerquellen und um mögliche Schäden. Für den Betrieb heißt das in aller Regel vier Punkte.

  • Welche Daten nicht eingegeben werden dürfen, insbesondere Personaldaten, Bewerberunterlagen, Gesundheitsangaben und Geschäftsgeheimnisse.
  • Dass Ergebnisse fehlerhaft sein können und vor der Verwendung zu prüfen sind.
  • Welche Werkzeuge freigegeben sind und welche nicht, damit die Nutzung nicht in eine private Schatten-IT abwandert.
  • Wann ein Ergebnis offenzulegen ist, etwa bei Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

Die arbeitsvertragliche Seite, also die Frage, ob und in welchem Umfang Beschäftigte KI überhaupt nutzen dürfen und was ohne Regelung gilt, behandeln wir im Beitrag zu KI am Arbeitsplatz. Schulung und Nutzungsregel gehören zusammen, weil eine Unterweisung ohne verbindliche Regel keine Pflichtverletzung begründen kann.

Was passiert bei einem Verstoß?

Art. 4 KI-VO steht nicht im Katalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO. Die Vorschrift zählt die Bestimmungen auf, deren Verletzung mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet wird, und nennt dort die Anbieterpflichten des Art. 16 KI-VO, die Betreiberpflichten des Art. 26 KI-VO und die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO, nicht aber Art. 4 KI-VO. Wie ein Verstoß gegen die KI-Kompetenz zu ahnden ist, ergibt sich damit nicht aus diesem Katalog, sondern aus dem nationalen Recht nach Art. 99 Abs. 1 KI-VO.

Folgenlos ist das nicht. Art. 99 Abs. 1 KI-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Und im Arbeitsverhältnis wirkt die Vorschrift ohnehin auf anderen Wegen. Wer einen Beschäftigten abmahnen oder kündigen will, weil er Kundendaten in ein offenes System eingegeben hat, muss darlegen können, dass die Grenze bekannt war. Fehlt jede Unterweisung und jede Regel, verschiebt sich die Verantwortung zum Arbeitgeber, und die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung bei IT-Schäden tun ein Übriges.

Wie hängt die Schulung mit der Mitbestimmung zusammen?

Über die Berufsbildung und über die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats. Führt der Arbeitgeber betriebliche Bildungsmaßnahmen durch, hat der Betriebsrat nach § 98 BetrVG bei der Durchführung mitzubestimmen und kann bei der Auswahl der Teilnehmer mitreden. Über §§ 96 und 97 BetrVG kommt die Beratung über den Bedarf hinzu, was gerade dann relevant wird, wenn die Einführung von KI Tätigkeitsprofile verändert.

Unabhängig davon hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften durchgeführt werden, und dazu zählt Art. 4 KI-VO. Die weiter reichende Frage, wann die Einführung des Systems selbst mitbestimmungspflichtig ist, behandeln wir gesondert zur Mitbestimmung beim KI-Einsatz.

Wie belastbar ist diese Einordnung?

Der Rahmen steht, der geschuldete Umfang nicht. Zu Art. 4 KI-VO gibt es bislang keine Rechtsprechung und keine verbindliche Vorgabe dazu, welche Maßnahme im konkreten Betrieb genügt. Die Kommission veröffentlicht nach Art. 4 Abs. 2 KI-VO praktische Beispiele auf ihrer zentralen Informationsplattform. Bis dahin ist der Umfang eine Frage des Einzelfalls, und die Anforderungen können sich mit den Leitlinien noch verschieben.

Häufige Fragen zur KI-Kompetenz

Muss der Arbeitgeber die gesamte Belegschaft schulen?

Nein. Art. 4 KI-VO erfasst das Personal und andere Personen, die im Auftrag des Betreibers mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Wer mit den Systemen nicht arbeitet, fällt nicht darunter.

Welches Kompetenzniveau muss erreicht werden?

Ein bestimmtes Niveau ist nicht geschuldet. Art. 4 Abs. 1 KI-VO stellt seit dem Digital Omnibus ausdrücklich klar, dass niemand verpflichtet ist, für eine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Droht ein Bußgeld, wenn nicht geschult wird?

Der Katalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO nennt Art. 4 KI-VO nicht. Wie ein Verstoß zu ahnden ist, richtet sich damit nach dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten müssen nach Art. 99 Abs. 1 KI-VO gleichwohl Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung vorsehen.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln setzen wir für Arbeitgeber Nutzungsregel, Unterweisung und Dokumentation so auf, dass sie im Konfliktfall tragen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht begleiten wir die Einführung von KI im Arbeitsverhältnis und beraten dabei Arbeitgeber ebenso wie Betriebsräte, die über eine Betriebsvereinbarung dazu verhandeln.

Sie wollen eine KI-Richtlinie, die auch als Grundlage für Abmahnung und Kündigung trägt? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – die Erstberatung ist für Sie kostenfrei.

Weitere Knowledge-Beiträge

KI im BetriebGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KI im BetriebArbeitsrechtsboutique Haque
KI im Betrieb

Dürfen Beschäftigte KI am Arbeitsplatz nutzen?

Ohne Regelung entscheidet der Einzelfall, und das selten zugunsten des Arbeitgebers. Was gilt, wenn niemand etwas vorgegeben hat, wie sich der KI-Einsatz anordnen oder untersagen lässt, welche Pflicht Art. 4 KI-VO mitbringt und wann ein Verstoß eine Kündigung tragen kann.

Weiterlesen
KI im BetriebGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KI im BetriebArbeitsrechtsboutique Haque
KI im Betrieb

Wann muss der Betriebsrat beim KI-Einsatz mitbestimmen?

Nicht jedes KI-Tool löst Mitbestimmung aus, aber deutlich mehr, als Arbeitgeber vermuten. Der Beitrag ordnet Informationsanspruch, Sachverständigenkosten, die Schwelle des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die Grenzen der Hamburger ChatGPT-Entscheidung sowie Mitbestimmung bei Personalauswahl und Betriebsänderung.

Weiterlesen
KI im BetriebGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KI im BetriebArbeitsrechtsboutique Haque
KI im Betrieb

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber nach der KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung trifft jedes Unternehmen, das KI einsetzt. Entscheidend ist nicht die Technologie, sondern der Zweck des Systems. Der Beitrag ordnet die Risikostufen für den Personalbereich, nennt die Fristen nach dem Digital Omnibus und fasst die Pflichten des Arbeitgebers als Betreiber zusammen.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: