Inhalt dieses Beitrags
Für die 500-Arbeitnehmer-Schwelle der Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat werden die Belegschaften mehrerer Unternehmen nicht allein deshalb zusammengerechnet, weil sie einen gemeinsamen Betrieb führen. Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft (BGH, Beschluss v. 23.6.2026 – II ZB 11/25). Für Konzerne und Unternehmensgruppen ist das eine wichtige Weichenstellung bei der Frage, ob ihr Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.
Worum ging es?
Die Antragsgegnerin war die Obergesellschaft eines Konzerns und beschäftigte selbst rund 290 Arbeitnehmer. Zur Gruppe gehörten mehrere Tochtergesellschaften: eine SE mit rund 80 Arbeitnehmern, die über einen Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) mit der Obergesellschaft verbunden war, sowie zwei GmbHs mit jeweils rund 400 Arbeitnehmern, die lediglich über einen Gewinnabführungsvertrag angebunden waren. Der Aufsichtsrat der Obergesellschaft bestand aus fünf Mitgliedern und war ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt.
Die Betriebsräte wollten festgestellt wissen, dass der Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zusammenzusetzen sei. Ihr Argument: Die Gesellschaften führten einen gemeinsamen Betrieb (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), weshalb die Belegschaften wechselseitig zuzurechnen seien – zusammengerechnet werde die Schwelle von 500 Arbeitnehmern überschritten. Landgericht und Kammergericht wiesen den Antrag zurück (KG, Beschluss v. 17.6.2025 – 14 W 2/25); der BGH bestätigte diese Linie und wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Ab wann muss der Aufsichtsrat mit Arbeitnehmern besetzt werden?
Ab in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG haben die Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat; dieser ist dann zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen (Drittelbeteiligung). Anknüpfungspunkt ist nach dem Gesetzeswortlaut die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft – nicht die eines Betriebs und nicht die eines Gemeinschaftsbetriebs. Anders als andere Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes stellt die Norm gerade nicht auf den Begriff des „Unternehmens" ab.
Werden die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs zusammengerechnet?
Nein. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen führt nach der Entscheidung des BGH nicht dazu, dass die Arbeitnehmer für die Schwellenwertberechnung des § 1 Abs. 1 DrittelbG wechselseitig zugerechnet werden. Dafür sprechen Wortlaut und Systematik des Gesetzes: Das Drittelbeteiligungsgesetz knüpft an die einzelne Gesellschaft an, und die Zurechnung von Arbeitnehmern anderer Unternehmen ist dort ausdrücklich und eng geregelt (dazu sogleich). Diese enge Regelung entfaltet eine Sperrwirkung gegenüber anderen denkbaren Zurechnungsgründen.
Der BGH grenzt dabei sauber ab: Dass die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs bei der Errichtung eines Betriebsrats zusammenzählen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), lässt sich nicht auf die unternehmensbezogene Mitbestimmung im Aufsichtsrat übertragen. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung eines Gemeinschaftsbetriebs nur für die betriebsverfassungsrechtliche Ebene angeordnet, nicht für das Drittelbeteiligungsgesetz. Auch die Sonderregeln zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 14 AÜG) lassen sich nicht heranziehen; sie beruhen auf der Besonderheit der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung beim Leiharbeitsverhältnis.
Wann werden Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften doch zugerechnet?
Nur bei Beherrschungsvertrag oder Eingliederung. § 2 Abs. 2 DrittelbG rechnet die Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens dem herrschenden Unternehmen ausnahmsweise dann zu, wenn die Leitungsmacht durch einen Beherrschungsvertrag oder durch eine Eingliederung vermittelt wird. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag genügt hierfür nicht. Im entschiedenen Fall war deshalb nur die über einen Beherrschungsvertrag verbundene SE hinzuzurechnen: rund 290 Arbeitnehmer der Obergesellschaft zuzüglich rund 80 Arbeitnehmer der SE ergaben 370 – die Schwelle von 500 Arbeitnehmern war damit nicht erreicht. Die beiden nur über einen Gewinnabführungsvertrag angebundenen GmbHs blieben außer Betracht.
Konsequenzen für Konzerne und Unternehmensgruppen
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Arbeitsrecht:
- Betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung trennen: Ein Gemeinschaftsbetrieb kann für den Betriebsrat relevant sein, löst für sich genommen aber keine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat aus.
- Auf die Verbindungsart achten: Ob Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mitzählen, hängt an der Art der Konzernverbindung – ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung lösen die Zurechnung nach § 2 Abs. 2 DrittelbG aus, ein Gewinnabführungsvertrag nicht.
- Schwellenwerte bewusst steuern: Wer in der Nähe der 500er-Grenze wirtschaftet, sollte Konzernstruktur und Unternehmensverträge daraufhin prüfen, welche Zurechnung sie auslösen – das gehört in jede saubere Corporate Governance und in die Beratung von Aufsichtsrat und Vorstand.
- Bei Umstrukturierungen mitdenken: Auch beim Unternehmenskauf können sich die mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte verschieben – ein Punkt, der in der Due Diligence nicht fehlen sollte.
Wie wir Sie unterstützen
Wir beraten Unternehmen, Gesellschafter und Gremien an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Arbeitsrecht – von der Frage, ob und wann ein Aufsichtsrat mitbestimmt zu besetzen ist, über die Gestaltung der Konzern- und Vertragsstruktur bis zur Vertretung im gerichtlichen Statusverfahren. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln denken wir die arbeitsrechtlichen Folgen jeder Struktur von Anfang an mit. Sprechen Sie uns an.