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Die Blockchain ist öffentlich und die Wallet-Adresse bekannt – und trotzdem lässt sich Kryptowährung oft nicht zurückholen. Das Landgericht Bonn hat eine Klage auf Herausgabe von Bitcoins abgewiesen, weil der klagende Insolvenzverwalter nicht beweisen konnte, dass der Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wallet – also den Private Key – hatte (Urteil vom 30.4.2026 – 15 O 32/22). Wer Bitcoin oder andere Kryptowährung zurückfordern will, muss genau diesen Nachweis führen: Die bloße Angabe oder Bestätigung einer Wallet-Adresse genügt nicht und begründet keinen Anscheinsbeweis.
Worum ging es?
Ein Insolvenzverwalter wollte Bitcoins zurückholen, die aus Betrugstaten des Insolvenzschuldners stammten. Er verlangte vom Beklagten die Herausgabe einer bestimmten Menge BTC und stützte sich darauf, dass die Coins auf ein „streitgegenständliches Wallet“ geflossen seien, das dem Beklagten gehöre. Als Beleg dienten vor allem ein Chatverlauf zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten, polizeiliche Ermittlungsberichte und Angaben des – mehrfach vorbestraften – Insolvenzschuldners. Der Beklagte bestritt, Inhaber des Wallets zu sein; es sei einem Dritten zuzuordnen, wozu er sich auf einen Treuhandvertrag berief. Das Gericht wies die Klage ab (§§ 129, 133, 143 InsO).
Warum genügt die Wallet-Adresse als Beweis nicht?
Weil die Adresse (Public Key) jedem bekannt sein kann – erst der Private Key vermittelt die Verfügungsgewalt. Bitcoin beruht auf einem Schlüsselpaar: Der öffentliche Schlüssel (Public Key) ist die Adresse, der ein Token zugeordnet ist – vergleichbar einer Kontonummer oder E-Mail-Adresse und für jeden sichtbar. Der private Schlüssel (Private Key) bleibt dagegen exklusiv beim Nutzer; nur wer ihn kennt, kann die zugeordneten Coins tatsächlich transferieren. Erst die Kenntnis des Private Key vermittelt also die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins – das hat für das Strafrecht bereits der Bundesgerichtshof festgehalten (BGH, Beschluss vom 27.7.2017 – 1 StR 412/16), und das LG Bonn überträgt diesen Gedanken auf den Herausgabeprozess. Eine zentrale Stelle, die – wie eine Bank bei der IBAN – eine Adresse einer bestimmten Person zuordnen könnte, gibt es nicht.
Daraus folgt: Dass der Beklagte die Adresse angegeben oder bestätigt hatte, begründet keinen Anscheinsbeweis für seine Inhaberschaft. Der Anscheinsbeweis hilft nur bei typischen Geschehensabläufen – die Frage, wer die faktische Verfügungsgewalt über ein Wallet hatte, ist aber ein realer Einzelsachverhalt, der sich nicht einfach vermuten lässt. Den Public Key kann jeder mitgeteilt bekommen. Der Kläger war deshalb nach § 286 ZPO in vollem Umfang beweispflichtig.
Was muss man beweisen, um Krypto herauszuverlangen?
Den Zufluss der Coins an den Anspruchsgegner – konkret dessen tatsächliche Verfügungsgewalt über den Private Key. Für den Anfechtungs- und Herausgabeanspruch aus § 143 i.V.m. §§ 129, 133 InsO muss dem Anspruchsgegner aus dem Vermögen des Schuldners „etwas“ zugeflossen sein – bei Bitcoin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitigen Coins. Erforderlich sind objektivierbare Beweismittel dafür, dass gerade diese Person zum Transaktionszeitpunkt den Private Key kontrollierte. Und das gilt nicht nur für die Insolvenzanfechtung: Das Gericht stellt klar, dass auch alle weiteren Anspruchsgrundlagen denselben Nachweis verlangen – die Schenkungsanfechtung (§ 143 i.V.m. §§ 129, 134 InsO), deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB; § 826 BGB), das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) und selbst sachenrechtliche Ansätze. Ohne den Nachweis des Zuflusses trägt keiner dieser Wege.
Warum reichten Chatverlauf, Ermittlungsakte und Strafverfahren nicht?
Weil keines dieser Beweismittel die Person und den Private Key zuverlässig verband. Die Beweisaufnahme blieb, soweit sie überhaupt durchgeführt werden konnte, unergiebig:
- Ermittlungsvermerk: Der Ermittlungsbeamte hatte selbst keine Feststellung getroffen, dass es sich um das Wallet des Dritten handelte; die Bezeichnung stammte aus Angaben vorermittelnder Stellen. Bei einer privaten Adresse lässt sich die Inhaberschaft technisch gerade nicht feststellen – allenfalls, wenn bei einer Durchsuchung die passende Wallet-Software gefunden wird. Dazu kam es hier nicht.
- Chatverlauf: Er sprach eher gegen den Kläger. Dass die technischen Transaktionsdaten vom Insolvenzschuldner an den Beklagten übermittelt wurden, passt nicht zu einem eigenen Wallet des Beklagten – dort hätte er den Eingang selbst gesehen. Auch Formulierungen wie die Bitte, „die Website von denen“ zu schicken, deuten eher auf einen Dritten als Empfänger.
- Angaben des Insolvenzschuldners: Seine schriftlichen Einlassungen waren widersprüchlich, überwiegend nicht unterschrieben (kein Beweiswert als Privaturkunde, § 416 ZPO) und teils Bestandteil einer vorformulierten Beschuldigten-Einlassung im Strafverfahren. In seinem letzten Schreiben konnte er zur Zuordnung des Wallets „gerade keine Angaben“ mehr machen.
- Treuhandvertrag: Auch wenn die Darstellung des Beklagten zu einem Treuhandvertrag nicht widerspruchsfrei war, ließ sich daraus kein Umkehrschluss auf seine Inhaberschaft ziehen. Das Wallet konnte ebenso einem Dritten gehören.
Hinzu kam ein praktisches Kernproblem: Der wichtigste Zeuge – der Insolvenzschuldner selbst – machte sich unerreichbar. Er entzog sich über Jahre der Vernehmung, hielt sich im Ausland auf, und Ordnungsmittel gegen einen im Ausland lebenden Zeugen liefen ins Leere. Eine Videovernehmung scheiterte am Widerspruch des Beklagten (§ 284 ZPO) und an der fehlenden sicheren Identitätsfeststellung. Bezeichnend: Auch das Strafverfahren gegen den Beklagten war zuvor mangels nachweisbarer Zuordnung des Wallets eingestellt worden.
Was bedeutet das für Insolvenzverwalter, Gläubiger und Unternehmen?
Die Beweisstrategie entscheidet – und zwar vor der Klage, nicht erst im Termin. Die Entscheidung ist eine Blaupause dafür, woran Herausgabe- und Anfechtungsklagen über Kryptowährung scheitern – und wie man das vermeidet:
- Tracing ersetzt keinen Beweis: Den Weg der Coins über die Blockchain nachzuzeichnen ist möglich, reicht aber nicht. Entscheidend ist, eine konkrete Person mit dem Private Key zu verbinden.
- Objektivierbare Beweismittel früh sichern: Sicherstellung von Geräten und Wallet-Software, Auskünfte von Krypto-Börsen und Verwahrern (bei extern verwahrten Wallets bestehen – anders als bei reiner Selbstverwahrung – oft KYC- und Auskunftsmöglichkeiten), Zugriffs- und Transaktionsprotokolle.
- Zeugen rechtzeitig einbinden: Ein Zeuge, der später nicht mehr erscheint oder ins Ausland abtaucht, kann den Prozess allein zu Fall bringen. Aussagen und Belege sichern, solange Kooperation besteht.
- Vermögen sichern, Durchsetzbarkeit realistisch prüfen: Wo Werte zu verschwinden drohen, kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht; vor einer Hauptsacheklage gehört die Beweislage nüchtern bewertet.
- Für Unternehmen und Geschäftsführer: Wer mit digitalen Vermögenswerten arbeitet, sollte Verwahrung und Verfügungsbefugnisse (Custody, Signaturberechtigungen) sauber dokumentieren – das senkt im Streitfall Beweis- und Haftungsrisiken der Geschäftsführung.
Die Parallele zur verdeckten Treuhand liegt nahe: Auch dort muss der Insolvenzverwalter Zuordnungen erst mühsam aufklären, statt sich auf Vermutungen zu stützen (dazu unser Beitrag zu Einsichts- und Auskunftsrechten bei verdeckter Treuhand).
Wie wir Sie unterstützen
Wir vertreten Gläubiger, Insolvenzverwalter und Unternehmen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen über digitale Vermögenswerte – von der Beweis- und Sicherungsstrategie über den einstweiligen Rechtsschutz bis zur Herausgabe- und Anfechtungsklage. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln prüfen wir zuerst, was sich tatsächlich beweisen lässt, und suchen, wo es trägt, die außergerichtliche Lösung, bevor wir gerichtlich vorgehen. Sprechen Sie uns an.