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Gesellschaftsrecht – BGH · II ZR 50/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§GesellschaftsrechtBGHII ZR 50/25Arbeitsrechtsboutique Haque

Gesellschafterstellung feststellen lassen trotz Listeneintrag

BGH, Urteil v. 21.04.2026 – Az. II ZR 50/25

19. Juli 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln)
Inhalt dieses Beitrags

Wer eine GmbH-Beteiligung erworben hat, kann seine Gesellschafterstellung auch dann noch gerichtlich feststellen lassen, wenn er bereits in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 21.4.2026 – II ZR 50/25) und damit eine seit dem MoMiG umstrittene Frage geklärt: Der Listeneintrag nimmt dem Gesellschafter nicht das Interesse an der Feststellung seiner materiellen Rechtsstellung, wenn die Gesellschaft diese ernstlich bestreitet.

Worum ging es?

Eine Erwerberin hatte durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag 75 % der Anteile an einer GmbH übernommen. Die entsprechende Gesellschafterliste, die sie mit 75 % auswies, wurde ins Handelsregister aufgenommen. Später reichte die Gegenseite gleich zweimal abweichende Listen ein – zunächst wieder mit der Verkäuferin als Alleingesellschafterin, dann mit einer dritten Gesellschaft. Die Erwerberin klagte auf Feststellung, dass sie weiterhin zu 75 % beteiligte Gesellschafterin sei und die Liste entsprechend zu korrigieren ist. Während des Prozesses wurde erneut eine Liste eingereicht, die sie korrekt als 75-%-Gesellschafterin führte. Die beklagte GmbH meinte, damit sei das Feststellungsinteresse entfallen. Landgericht und Kammergericht (Vorinstanz: KG, Urteil v. 27.3.2025 – 12 U 68/24) gaben der Klägerin recht; die Revision der GmbH blieb ohne Erfolg.

Kann man die Gesellschafterstellung trotz Eintrag in der Gesellschafterliste feststellen lassen?

Ja. Das Interesse an der Feststellung der materiellrechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer GmbH entfällt nach dem BGH grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ob eine solche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft seit dem MoMiG überhaupt noch möglich ist, war umstritten – der Senat hatte die Frage bislang offengelassen. Nun ist geklärt: Die materielle Mitgliedschaft ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO), und der Listeneintrag steht dem nicht entgegen.

Wann besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO?

In der Regel schon dann, wenn die Gesellschaft die Gesellschafterstellung ernstlich bestreitet. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Urteil geeignet ist, sie zu beseitigen. Das ist typischerweise der Fall, sobald die Gesellschaft die materielle Berechtigung des Gesellschafters – etwa durch Einreichung einer ihn nicht mehr aufführenden Liste – in Zweifel zieht. Im entschiedenen Fall hatte die GmbH den wirksamen Anteilserwerb bis zuletzt bestritten; die Unsicherheit war damit greifbar.

Warum reicht die Eintragung in der Gesellschafterliste nicht aus?

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft zwar nur als Gesellschafter, wer in der aufgenommenen Liste steht. Diese formelle Legitimationswirkung sagt aber nichts über die materielle Berechtigung aus – die Mitgliedschaft besteht unabhängig vom Listeneintrag. Der Eintrag kann die Unsicherheit deshalb nicht in jedem Fall beseitigen: Die Liste lässt sich jederzeit wieder ändern, und der Geschäftsführer darf eine korrigierte Liste sogar gegen den ausdrücklichen Widerspruch des bislang Eingetragenen einreichen. Ein Feststellungsurteil sichert die Position dauerhaft ab – reicht die Gesellschaft danach eine abweichende Liste ein, ist sie nach Treu und Glauben gehindert, sich auf deren Legitimationswirkung zu berufen. Wie schnell ein Streit um die Liste eskalieren kann, zeigt unser Beitrag zur Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen im Eilrechtsschutz.

Muss man stattdessen auf Unterlassung klagen?

Nein. Der BGH verlangt nicht, dass der Gesellschafter vorrangig eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Einreichung einer falschen Liste erhebt. Das Rechtsschutzziel der Klägerin – die umfassende Klärung ihrer Stellung – ist mit der bloßen (aktuell zutreffenden) Liste nicht erschöpft. Der sonst geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Feststellungsklage hier deshalb nicht entgegen.

Welche Nachteile drohen trotz Listeneintrag?

Auch wer aktuell korrekt eingetragen ist, kann durch das Bestreiten der Gesellschaft konkret benachteiligt werden. Zum einen schwächt es die Position gegenüber Mitgesellschaftern und Geschäftsführern, wenn die Gesellschaft die Mitgliedschaft nicht anerkennt. Zum anderen kann es sich im Geschäftsleben nachteilig auswirken – etwa bei einer gesellschaftsbezogenen Kreditaufnahme oder bei der Veräußerung oder Belastung des Geschäftsanteils. Der Gesellschafter hat daher ein berechtigtes Interesse an einer umfassenden, dauerhaften Klärung, die über den – jederzeit änderbaren – Listenstand hinausgeht.

Konsequenzen für Gesellschafter und Gesellschaften

  • Für betroffene Gesellschafter: Bestreitet die Gesellschaft die Mitgliedschaft, lohnt die Feststellungsklage – selbst wenn die Liste (noch) korrekt ist. Sie schafft eine Grundlage, die spätere Listenmanipulationen über den Einwand von Treu und Glauben entwertet.
  • Für die Gesellschaft und Mitgesellschafter: Wer eine abweichende Liste einreicht, verschafft dem Betroffenen ein Feststellungsinteresse und kann sich später nicht auf die Legitimationswirkung berufen. Vor jeder Korrektur der Liste sollte die materielle Rechtslage belastbar geklärt sein.
  • Geschäftsführer: Die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ist kein taktisches Mittel im Gesellschafterstreit – sie kann Haftungs- und Prozessrisiken auslösen, wenn sie die wahre Rechtslage übergeht.
  • Vorbeugen: Klare Regelungen zu Anteilsübertragung und Listenführung sind Teil einer vorausschauenden Satzungsgestaltung und ersparen im Ernstfall langwierige Verfahren.

Wie wir Sie unterstützen

Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln vertreten wir Gesellschafter, Mitgesellschafter und Geschäftsführer im Streit um die Gesellschafterstellung – von der Feststellungsklage über den einstweiligen Rechtsschutz gegen fehlerhafte Gesellschafterlisten bis zur außergerichtlichen Einigung. Wo es Ihren Interessen dient, suchen wir zuerst die Verständigung; lässt sich keine Lösung finden, setzen wir Ihre Position konsequent durch. Wie festgefahren ein Konflikt in der kleinen GmbH werden kann, zeigt unser Beitrag zum Gesellschafterstreit in der Zwei-Personen-GmbH. Sprechen Sie uns an – am besten, bevor eine abweichende Gesellschafterliste eingereicht ist.

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