Inhalt dieses Beitrags
Arbeitet ein durchgehend krankgeschriebener Arbeitnehmer in erheblichen Teilzeiträumen tatsächlich, ist der Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert – und die Entgeltfortzahlung kann entfallen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 8.4.2026 – 8 SLa 571/25) und die Klage eines Arztes auf Entgeltfortzahlung abgewiesen. Für Arbeitgeber ist die Entscheidung ein wertvoller Baustein, um sich gegen eine „Krankschreibung nach Belieben" zu wehren.
Worum ging es?
Ein als Facharzt in einem kommunalen Krankenhaus angestellter Arzt war für die Zeit ab dem 1.3.2024 durchgehend bis mindestens Ende Januar 2025 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) ärztlich krankgeschrieben. Ungeachtet dieser durchgehenden Atteste arbeitete er in drei Zeitfenstern – vom 16.7. bis 19.8.2024, vom 31.8. bis 1.9.2024 und vom 10.9. bis 30.9.2024 – tatsächlich und offenbar beanstandungsfrei, insgesamt über einen Zeitraum von rund zwei Monaten. Für einen späteren Abschnitt (7. bis 27. Januar 2025) verlangte er dann Entgeltfortzahlung von rund 4.700 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab; die Revision wurde nicht zugelassen.
Wann ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert?
Wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) hat einen hohen Beweiswert; sie ist das gesetzlich vorgesehene wichtigste Beweismittel für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Sie begründet aber keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Der Arbeitgeber muss deshalb nicht das Gegenteil beweisen – es genügt, dass er Indizien vorträgt, die den Beweiswert erschüttern. An diese Darlegung dürfen wegen seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21).
Im entschiedenen Fall lieferte der Arbeitnehmer die Indizien selbst: Wer während einer attestierten, elf Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit über einen beachtlichen Zeitraum tatsächlich arbeitet, war in diesen Phasen entgegen dem ärztlichen Urteil sehr wohl arbeitsfähig. Die vom Arzt selbst betonte „fluktuierende" Natur seiner Symptome sprach dafür, dass zeitweise Arbeitsfähigkeit bestand und der behandelnde Arzt den wechselnden Schweregrad bei der Krankschreibung nicht hinreichend abgebildet hatte. Damit war der Beweiswert der Bescheinigungen insgesamt – also auch für den streitigen Januar-Zeitraum – erschüttert.
Was muss der Arbeitnehmer dann darlegen?
Nach der Erschütterung lebt seine volle Darlegungs- und Beweislast wieder auf. Es tritt derselbe Zustand ein wie vor Vorlage der Bescheinigung: Der Arbeitnehmer muss nun konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die auf eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit schließen lassen. Erforderlich ist die Darlegung, welche konkreten Symptome mit welcher konkreten Ausprägung und Intensität an welchen Tagen zu welchen Zeiten aufgetreten sind und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Beruft er sich auf das Zeugnis behandelnder Ärzte, muss er diese von der Schweigepflicht entbinden.
Warum genügte die Symptomschilderung des Arztes nicht?
Weil sie abstrakt blieb. Der Kläger – selbst Arzt – beschränkte sich über zwei Instanzen darauf, lehrbuchmäßig die Symptome aufzuzählen, die bei einer Depression allgemein auftreten können. Welche konkreten Handlungen ihm an welchen genauen Tagen krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt möglich waren, trug er nicht vor. Das LAG betonte, wie sich Erschöpfung, Antriebslosigkeit oder psychosomatische Beschwerden konkretisieren lassen – etwa nicht aus dem Bett kommen, keine Mahlzeiten zubereiten können, Schlafstörungen oder Gewichtsveränderungen zu bestimmten Zeiten. Ohne solchen Sachvortrag musste das Gericht auch den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben: Eine Beweisaufnahme ohne substantiierten Vortrag wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber im Umgang mit zweifelhaften Langzeit-Krankschreibungen – vorausgesetzt, sie dokumentieren und argumentieren sauber:
- Tatsächliche Arbeitsleistung dokumentieren. Arbeitet ein krankgeschriebener Beschäftigter zwischendurch, halten Sie Zeiträume, Umfang und Umstände fest – das ist das stärkste Indiz zur Erschütterung des Beweiswerts.
- Nicht auf die Verdachtsschiene allein setzen. Der bloße zeitliche Zusammenhang – etwa Krankmeldung nach einer Gesprächseinladung – genügt für sich noch nicht. Nötig sind belastbare tatsächliche Umstände.
- Auf konkreten Sachvortrag drängen. Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Arbeitnehmer liefern. Abstrakte Symptomlisten und der pauschale Verweis auf Zeugen reichen nicht.
- Den einheitlichen Verhinderungsfall prüfen. Bei durchgehender Erkrankung kann der Sechs-Wochen-Anspruch längst erschöpft sein – ein zusätzlicher Ansatzpunkt gegen die Entgeltfortzahlung.
- Instanzrechtsprechung einordnen. Die Entscheidung liegt auf der Linie des BAG (grundlegend Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21), ist aber nicht rechtskräftig. Übertragen Sie sie nicht schematisch auf jeden Kurzzeitfall.
Die dogmatischen Grundlagen – hoher Beweiswert, Erschütterung, wieder auflebende Darlegungslast – vertiefen wir in unserem Grundlagenbeitrag Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Wo bei Zweifeln an der Krankmeldung die Grenzen verlaufen, zeigt außerdem unser Beitrag zur Krankmeldung und der Hinweispflicht auf dringende Arbeiten.
Beratung für Arbeitgeber
Ob eine Krankschreibung angreifbar ist, entscheidet sich an den Indizien und am prozessualen Vorgehen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und Anwalt für Arbeitgeber prüfen wir Ihre Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, bereiten die Erschütterung des Beweiswerts vor und vertreten Sie im Streit um die Entgeltfortzahlung – von der ersten Reaktion bis zur Prozessvertretung. Sprechen Sie uns an.