Inhalt dieses Beitrags
Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert – aber keinen unerschütterlichen. Für Arbeitgeber ist entscheidend, wann sich dieser Beweiswert erschüttern lässt und was der Arbeitnehmer dann leisten muss. Dieser Beitrag erklärt die dogmatischen Grundlagen und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Streit um die Entgeltfortzahlung.
Welchen Beweiswert hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Einen hohen – aber widerlegbaren. Der Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn er ohne eigenes Verschulden krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Den Beweis dafür führt er in der Regel durch die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Sie ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene, wichtigste Beweismittel und genießt daher einen hohen Beweiswert: Legt der Arbeitnehmer sie vor, kann das Gericht die Arbeitsunfähigkeit normalerweise als bewiesen ansehen.
Ist die Bescheinigung eine gesetzliche Vermutung?
Nein. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte. Der Arbeitgeber muss also nicht beweisen, dass der Arbeitnehmer gesund war. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt zwar nicht. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert aber erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung begründen.
Wodurch wird der Beweiswert erschüttert?
Durch Indizien, die ernsthafte Zweifel am Bestehen der Erkrankung wecken. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die Regelbeispiele ernsthafter Zweifel in § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt. Weil er die Krankheitsursachen regelmäßig nicht kennt, dürfen an seinen Vortrag keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst ergeben. Typische Fallgruppen sind:
- Arbeit trotz Krankschreibung: Wer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit in nennenswerten Teilzeiträumen tatsächlich arbeitet, war in dieser Zeit erkennbar arbeitsfähig – ein starkes Indiz gegen die Bescheinigung.
- Widersprüche im eigenen Vortrag: Räumt der Arbeitnehmer etwa selbst „fluktuierende", also wechselnde Beschwerden ein, kann das gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sprechen.
- Auffälligkeiten der Bescheinigung selbst: etwa passgenaue Krankschreibungen im Anschluss an eine Kündigung oder rückdatierte Atteste.
Was muss der Arbeitnehmer nach der Erschütterung darlegen?
Wieder alles. Gelingt die Erschütterung, tritt derselbe Zustand ein wie vor Vorlage der Bescheinigung: Die volle Darlegungs- und Beweislast liegt wieder beim Arbeitnehmer. Er muss konkrete Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen – insbesondere, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit hatten und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Beruft er sich auf das Zeugnis behandelnder Ärzte, ist der Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.
Eine bloß abstrakte, lehrbuchhafte Aufzählung typischer Krankheitssymptome genügt dafür nicht. Erforderlich ist – jedenfalls laienhaft – die Schilderung, welche konkreten Beeinträchtigungen an welchen Tagen mit welchen Auswirkungen bestanden. Fehlt substantiierter Vortrag, muss das Gericht auch angebotene Zeugen nicht vernehmen; andernfalls läge ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor.
Was heißt das für die Entgeltfortzahlung?
Ohne tragfähigen Vortrag kein Anspruch. Bleibt der Arbeitnehmer nach der Erschütterung des Beweiswerts einen konkreten Nachweis schuldig, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. So hat es das LAG Niedersachsen im Fall eines trotz Krankschreibung arbeitenden Arztes entschieden. Umgekehrt zeigt die Rechtsprechung die Grenzen: Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Krankmeldung und einem Personalgespräch erschüttert den Beweiswert noch nicht. Wer als Arbeitgeber Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit hat, sollte die Erschütterung sorgfältig vorbereiten – wie Sie dabei Schritt für Schritt vorgehen, zeigt unser Beitrag Vorgehen beim Anzweifeln einer Arbeitsunfähigkeit. Wir unterstützen Sie dabei bis zur Prozessvertretung. Sprechen Sie uns an.