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GmbH-Anteile übertragen: Warum die notarielle Beurkundung Pflicht ist (§ 15 GmbHG)

20. Juni 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln)
Inhalt dieses Beitrags

Beim Kauf oder Verkauf von GmbH-Anteilen führt kein Weg am Notar vorbei. § 15 GmbHG verlangt für die Übertragung von Geschäftsanteilen die notarielle Beurkundung – und Verstöße sind teuer: Das Geschäft ist dann nichtig. Was das Formerfordernis bezweckt und wie weit es reicht, ist in der Praxis oft unterschätzt.

Welche Form verlangt § 15 GmbHG?

Das Gesetz verlangt die notarielle Form gleich zweifach: Sowohl die Abtretung des Geschäftsanteils (das dingliche Verfügungsgeschäft, § 15 Abs. 3 GmbHG) als auch das Verpflichtungsgeschäft (z. B. der Kaufvertrag, § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG) müssen notariell beurkundet werden. Ein bloß privatschriftlicher GmbH-Anteilskauf genügt nicht.

Was passiert bei einem Formfehler?

Das Geschäft ist nichtig. Fehlt die notarielle Form, ist die Abtretung bzw. das Verpflichtungsgeschäft nach § 125 S. 1 BGB unwirksam. Es gibt eine wichtige Rettung: Ein formnichtiges Verpflichtungsgeschäft wird durch eine formwirksam vorgenommene Abtretung geheilt (§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Wird ein insgesamt beurkundungsbedürftiges Geschäft nur teilweise beurkundet, ist nach § 139 BGB im Zweifel das gesamte Geschäft nichtig – ein erhebliches Risiko bei aufgespaltenen Vertragswerken.

Wie weit reicht das Formerfordernis?

Hier liegt die eigentliche Praxisfalle. Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz erstreckt sich die Beurkundungspflicht nicht nur auf den Kernvertrag, sondern auf alle Abreden, die nach dem Willen der Parteien zum einheitlichen Gesamtgeschäft gehören – also auch auf Nebenvereinbarungen (Side Letter, Gesellschaftervereinbarungen, Earn-out- oder Optionsabreden), wenn sie mit der Anteilsübertragung „stehen und fallen". Wo die Grenze verläuft, ist im Einzelfall häufig unklar und streitig. Das anwaltliche Gebot des „sichersten Weges" führt deshalb dazu, im Zweifel lieber mehr mitzubeurkunden.

Warum überhaupt die Beurkundung – Sinn und Zweck?

Traditionell dient das Beurkundungserfordernis vor allem zwei Zwecken: der Erschwerung eines spekulativen Handels mit Geschäftsanteilen und dem sicheren Nachweis der Anteilsinhaberschaft. Der Schutz vor übereilten Entscheidungen gilt nach hergebrachter Lesart nur als Nebeneffekt. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird – auch mit Blick auf jüngere Gesetzesmotive – darüber gestritten, ob dieses enge Verständnis noch zeitgemäß ist. Für die Praxis bleibt es bei der klaren Linie: Im Zweifel beurkunden.

Was bedeutet das für Anteilskauf und M&A?

  • Sauber strukturieren: Welche Abreden gehören zum Gesamtgeschäft und müssen mitbeurkundet werden? Diese Frage gehört an den Anfang jeder Transaktion.
  • Nebenabreden nicht „auslagern": Wer Side Letter aus Kostengründen privatschriftlich hält, riskiert die Nichtigkeit des gesamten Deals.
  • Heilung einplanen: Die Heilung nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG rettet nur das Verpflichtungsgeschäft – und nur, wenn die Abtretung wirksam beurkundet ist.
  • Treuhand und verdeckte Abreden: Auch hier lauern Form- und Nachweisrisiken – wie unser Beitrag zur Einsicht bei verdeckter Treuhand zeigt.

Wie wir Sie unterstützen

Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln begleiten wir die Übertragung von GmbH-Anteilen von der Struktur über die Vertragsgestaltung bis zur Abstimmung mit dem Notar – so, dass Form und Reichweite der Beurkundung sicher gewahrt sind und der Deal hält. Sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben.

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