Inhalt dieses Beitrags
Im Verfahren zur Feststellung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags muss die antragstellende Gewerkschaft die Richtigkeit ihrer Mitgliederliste mit vollem Beweis belegen – regelmäßig durch Bankbelege über die gezahlten Mitgliedsbeiträge. Gelingt das nicht, ist ihr Antrag abzuweisen, selbst wenn eine notarielle Auszählung sie als mitgliederstärkste Gewerkschaft ausweist. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 10.3.2026 – 11 TaBV 6/23) und die Beschwerde der GDL im Tarifkollisionsstreit mit der EVG bei der DB Regio AG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Worum ging es?
Im streitgegenständlichen Betrieb eines Bahnunternehmens konkurrierten die Tarifverträge zweier Gewerkschaften. Nach dem Mehrheitsprinzip des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG gelten in einem solchen Fall nur die Normen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Die GDL wollte im Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG festgestellt wissen, dass zu mehreren Stichtagen ausschließlich ihre Tarifverträge anwendbar seien. Der Arbeitgeber hielt dagegen die konkurrierende EVG für die Mehrheitsgewerkschaft und wandte deren Tarifverträge an.
Das Gericht ließ die Mehrheitsverhältnisse durch einen Notar nach § 58 Abs. 3 ArbGG auszählen. Dabei ergab sich, dass die Mitgliederliste der GDL zu allen Stichtagen mehr Übereinstimmungen mit der Arbeitgeberliste aufwies als die der EVG. Trotzdem verlor die GDL – weil sie die Richtigkeit ihrer Liste nicht ausreichend nachweisen konnte.
Wie wird der anwendbare Tarifvertrag ermittelt?
Über ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit vollem Beweis. Zuständig ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 99 ArbGG das Beschlussverfahren. Für die Beweisaufnahme gelten über § 80 Abs. 2 ArbGG die Regeln des Urteilsverfahrens – und damit der Grundsatz des Vollbeweises: Das Gericht muss von der Wahrheit der behaupteten Mehrheit voll überzeugt sein. Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), er wird aber durch die besondere Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eingeschränkt. Wer eine Mehrheit für sich reklamiert, muss also aktiv und belastbar nachweisen, dass die von ihm gelisteten Personen zum Stichtag tatsächlich Mitglieder waren. Das Gericht gab beiden Gewerkschaften auf, die Mitgliedschaft durch einen Buchungsbeleg über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu den Stichtagen nachzuweisen. Die EVG legte solche Bankbestätigungen vor. Die GDL nicht.
Warum genügten XML-Dateien und Kontoauszüge nicht?
Weil aus ihnen nicht hervorging, ob und wann der Beitrag tatsächlich gebucht wurde. Die GDL übermittelte dem Notar statt individueller Bankbelege XML-Dateien aus ihrer Buchungssoftware (aus dem SEPA-Sammellastschriftverfahren), Kontoauszüge mit bloßen Gesamtsummen sowie ergänzende Excel- und PDF-Listen. Der Notar konnte darin zwar Namen finden, aber nicht feststellen, ob der jeweilige Mitgliedsbeitrag zum Stichtag wirklich eingezogen und verbucht worden war. Damit fehlte dem Gericht die entscheidende Tatsachengrundlage. Das wog hier besonders schwer, weil bereits eine einzige zu Unrecht mitgezählte Mitgliedschaft das Ergebnis hätte kippen können – das Verfahren ließ keinerlei Toleranz zu.
Auch das Kostenargument der GDL – ein individueller Bankabgleich koste eine Pauschale von 250 Euro zuzüglich 2,50 Euro je Mitglied – ließ das Gericht nicht durchgreifen. Die Mitwirkungspflicht umfasse auch zumutbare finanzielle Aufwendungen; dass die konkurrierende Gewerkschaft die Nachweise problemlos erbracht hatte, sprach zusätzlich gegen die behauptete Unmöglichkeit.
Warum ließ das Gericht eidesstattliche Versicherung und Zeugen nicht zu?
Weil beide für den geforderten Vollbeweis untauglich waren. Die Zivilprozessordnung kennt im Strengbeweis fünf Beweismittel – Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein und Parteivernehmung; die eidesstattliche Versicherung gehört nicht dazu. Sie dient nach § 294 ZPO nur der Glaubhaftmachung in gesetzlich zugelassenen Fällen, nicht dem Vollbeweis. Auch den angebotenen Zeugenbeweis ließ das Gericht nicht zu: Da die gesamte Beweisführung bewusst beim Notar angesiedelt war, hätte eine gerichtliche Zeugenvernehmung über die Richtigkeit einer Liste stattgefunden, die das Gericht selbst gar nicht kennt.
Zählt die Feststellung auch für vergangene Kollisionszeitpunkte?
Ja, das Rechtsschutzinteresse kann auch für ausgelaufene Tarifverträge bestehen. Das LAG bejahte – im Anschluss an das Bundesarbeitsgericht (Beschlüsse vom 3.12.2025 – 4 ABR 12/24 und vom 19.3.2025 – 4 ABR 35/23) – ein Feststellungsinteresse auch für zurückliegende Zeiträume, wenn sich aus der Anwendung des Tarifvertrags noch Rechtsfolgen oder Rückabwicklungen ergeben können, etwa mit Blick auf einen tariflichen Sonderkündigungsschutz. Entschieden werden musste das aber nicht, weil die Anträge ohnehin an der fehlenden Beweisführung scheiterten. Ausdrücklich offen ließ das Gericht auch die grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Delegation der Beweisaufnahme an einen Notar (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2024 – 5 TaBV 1095/23; zur Frage, ob die bloße Mehrheitsbehauptung genügt, LAG München vom 5.10.2023 – 2 TaBV 22/23).
Konsequenzen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber, in deren Betrieb mehrere Gewerkschaften konkurrieren, ist die Entscheidung ein starkes Argument:
- Die Beweislast liegt bei der antragstellenden Gewerkschaft. Nicht der Arbeitgeber muss die Mehrheitsverhältnisse aufklären – die Gewerkschaft muss ihre Mehrheit mit vollem Beweis belegen.
- Bloße Behauptungen und Sammellastschrift-Dateien reichen nicht. Verlangt sind belastbare Buchungsbelege je Mitglied und Stichtag; bleibt der Nachweis lückenhaft, ist der Antrag abzuweisen.
- Die eigene Mitwirkung dokumentieren. Der Arbeitgeber sollte die gerichtlich angeforderte Beschäftigtenliste sauber und fristgerecht vorlegen – so erfüllt er seine Mitwirkungspflicht und hält das Prozessrisiko auf der Gegenseite.
- Rechtskraft noch offen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen; die strengen Beweisanforderungen könnten dort noch überprüft werden.
Die Grundlagen des Mehrheitsprinzips erklären wir in unserem Beitrag Tarifkollision: Welcher Tarifvertrag gilt im Betrieb?. Bei Tarifkonkurrenz im Betrieb beraten wir Sie zu Tarifverträgen und Arbeitskampf und vertreten Sie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Sprechen Sie uns an.