Haque. Arbeitsrecht | Compliance
Interne UntersuchungenGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§Interne UntersuchungenArbeitsrechtsboutique Haque

Interne Untersuchungen

Interne Untersuchungen durch den Aufsichtsrat (§ 111 AktG)

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juni 2026
Inhalt dieses Beitrags

Compliance-Verstöße in einer Aktiengesellschaft betreffen nicht nur den Vorstand. Auch der Aufsichtsrat gerät zunehmend in den Fokus – und mit ihm die Frage, ob er eine eigene interne Untersuchung durchführen darf oder sogar muss. Dieser Beitrag ordnet die Governance-Frage ein.

Worauf gründet die Verantwortung des Aufsichtsrats?

Auf seiner Überwachungsverantwortung nach § 111 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands – insbesondere, ob dieser ein geeignetes Risikofrüherkennungssystem (§ 91 Abs. 2 AktG) und eine angemessene Compliance-Organisation einrichtet und betreibt. Nach dem Trennungsprinzip des § 111 Abs. 4 S. 1 AktG steht ihm dabei aber keine Geschäftsführungsbefugnis zu. Die originäre Aufklärungskompetenz liegt beim Vorstand.

Wann muss der Aufsichtsrat selbst tätig werden?

Wenn eine schwerwiegende Gefahr für die Gesellschaft droht – und vor allem, wenn der Vorstand selbst betroffen ist. Bei geringer Gefahr genügt es regelmäßig, dass der Aufsichtsrat die Aufklärung des Vorstands begleitet und dessen Berichte nach § 90 AktG prüft. Bei schwerwiegenden Verstößen – etwa systematischer Korruption – oder wenn der Verdacht besteht, dass der Vorstand nicht ausreichend informiert, die Aufklärung behindert oder selbst beteiligt ist, muss der Aufsichtsrat eigene Ermittlungen einleiten.

Hat der Aufsichtsrat dabei ein Ermessen?

Grundsätzlich nicht. Die vergangenheitsbezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vorstandshandeln ist keine unternehmerische Entscheidung, sodass die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht greift – der Bundesgerichtshof hat dies in der Sache ARAG/Garmenbeck (Urteil vom 21.4.1997 – II ZR 175/95) angelegt. Die Schwelle zum aktiven Tätigwerden ist regelmäßig schon mit einem Anfangsverdacht überschritten. Nur wenn der Aufwand einer Untersuchung völlig außer Verhältnis zum möglichen Schaden stünde, darf der Aufsichtsrat ausnahmsweise untätig bleiben – und sollte diese Abwägung sorgfältig dokumentieren.

Wie wirken Vorstand und Aufsichtsrat zusammen?

Die Untersuchung des Aufsichtsrats verdrängt die des Vorstands nicht: Dieser bleibt zur Aufklärung berufen, der Aufsichtsrat wird grundsätzlich nur subsidiär tätig. In der Praxis kooperieren die jeweils mandatierten Berater. Nur wenn sämtliche Vorstandsmitglieder verdächtig sind, ist allein der Aufsichtsrat zur Aufklärung berufen. Insgesamt gilt die Kooperation beider Organe als Ausdruck guter Corporate Governance.

Welche Instrumente stehen dem Aufsichtsrat zur Verfügung?

Der Aufsichtsrat (bzw. sein Berater) kann zunächst die ihm zustehenden Berichte und Unterlagen auswerten, einschließlich Ad-hoc-Berichten nach § 90 Abs. 3 AktG. Besteht ein konkreter Kontrollanlass, kann er auch Einsicht in weitergehende Dokumente nehmen. Bei schwerwiegenden Verdachtsfällen kommen ein eigenständiges E-Mail-Screening – bei Vorstandsmitgliedern – und Mitarbeiterbefragungen in Betracht; gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern ist er dabei regelmäßig auf die Kooperation des Vorstands angewiesen.

Wie wir unterstützen

Wir beraten Aufsichtsräte und ihre Ausschüsse bei der Frage, ob und wie sie eine eigene Untersuchung führen, und an der Schnittstelle von Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Diese Beratung bündelt unsere Leistung Beratung Aufsichtsrat / Vorstand; den allgemeinen Ablauf zeigt die Seite Interne Untersuchungen. Sprechen Sie uns an.

Weitere Knowledge-Beiträge

Mitgliedschaften: