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Gesellschaftsrecht – LG Frankfurt · 2-06 O 436/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§GesellschaftsrechtLG Frankfurt2-06 O 436/25Arbeitsrechtsboutique Haque

Actio pro socio: Wenn ein GmbH-Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft selbst durchsetzt

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.02.2026 – Az. 2-06 O 436/25

20. Juni 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln)
Inhalt dieses Beitrags

In der Zwei-Personen-GmbH kann ein zerstrittener Mitgesellschafter die Gesellschaft lähmen – und Ansprüche der Gesellschaft ins Leere laufen lassen, weil sich kein wirksamer Beschluss mehr fassen lässt. Für diese Pattsituation hält das Gesellschaftsrecht ein scharfes Schwert bereit: die actio pro socio. Das LG Frankfurt a. M. hat ihre Anwendung in der zweigliedrigen GmbH bestätigt (Urteil vom 11.2.2026 – 2-06 O 436/25).

Worum ging es?

An einer GmbH waren zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt, beide zugleich Geschäftsführer. Nach internem Streit berief der eine den anderen – ohne ordnungsgemäße Ladung – als Geschäftsführer ab und zog dessen Geschäftsanteile ein, ohne die vorgesehene Abfindung zu zahlen. Zugleich nutzte eine vom verbliebenen Gesellschafter geführte weitere Gesellschaft eine Software, deren Rechte der GmbH zustanden. Der abberufene Gesellschafter klagte – im Namen der GmbH – auf Unterlassung der unberechtigten Softwarenutzung.

Was ist die actio pro socio?

Die actio pro socio ist die „Gesellschafterklage“: Ein Gesellschafter macht einen Anspruch, der eigentlich der Gesellschaft zusteht, im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend. Sie ist grundsätzlich subsidiär – Vorrang hat die Durchsetzung durch die zuständigen Organe (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung). Erst wenn dieser interne Weg versperrt ist, kommt die actio pro socio in Betracht.

Ist die actio pro socio in der Zwei-Personen-GmbH zulässig?

Ausnahmsweise ja. Das LG Frankfurt bejaht sie, wenn wegen des Streits über Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung kein wirksamer Organbeschluss mehr herbeigeführt werden kann und damit keine gesellschaftsinterne Durchsetzung möglich ist. Genau das lag vor: Beide Seiten beriefen Versammlungen ein, die Beschlüsse waren gerichtlich angefochten, und dem Kläger war die Einberufung weiterer Versammlungen sogar untersagt. In dieser verfahrenen Lage – wie sie für den Gesellschafterstreit in der Zwei-Personen-GmbH typisch ist – darf der Gesellschafter selbst für die Gesellschaft handeln.

Warum war der Kläger trotz Einziehung noch Gesellschafter?

Weil die Einziehung ohne Abfindung keine Wirkung entfaltet. Das Gericht hielt den Kläger für prozessführungsbefugt, weil die Einziehung seiner Geschäftsanteile mangels Zahlung der vorgesehenen Vergütung unwirksam war. Das deckt sich mit der Linie zum vorläufigen Schutz des Betroffenen – siehe unseren Beitrag zur Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen im Eilrechtsschutz. Wer einzieht, ohne die Abfindung zu sichern, beseitigt die Gesellschafterstellung also gerade nicht.

Kann sich die Gesellschafterklage auch gegen Dritte richten?

Ja. Die actio pro socio kann sich ausnahmsweise auch gegen außenstehende Dritte richten, wenn diese nach dem Vortrag des Klägers mit dem (Mit-)Geschäftsführer zusammenwirken. Im Fall durfte der Kläger die Unterlassungsansprüche der GmbH daher auch gegen die vom Gegner geführte Gesellschaft durchsetzen. Gegen den mitgeschäftsführenden Gesellschafter selbst kam zudem ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG (Geschäftsführerhaftung) in Betracht.

Konsequenzen für Gesellschafter

  • Patt ist kein rechtsfreier Raum: Sind Beschlüsse blockiert, kann ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft notfalls selbst durchsetzen – auch im Eilverfahren.
  • Subsidiarität beachten: Zuerst ist der interne Weg zu versuchen. Die actio pro socio trägt nur, wenn dieser nachweislich versperrt ist – das muss sauber dargelegt werden.
  • Einziehung ohne Abfindung wirkt nicht: Wer als Mehrheit übereilt einzieht, verschafft sich keine vollendeten Tatsachen.
  • Dokumentation: Ladungen, Beschlüsse, Anfechtungen und der Schriftverkehr entscheiden über Prozessführungsbefugnis und Erfolg.

Wie wir Sie unterstützen

Wir vertreten Gesellschafter und Geschäftsführer in festgefahrenen Konflikten – von der Beschlussanfechtung über die actio pro socio bis zur Durchsetzung im einstweiligen Rechtsschutz. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Köln setzen wir Ihre Position durchsetzungsstark durch – versuchen aber zuerst, eine tragfähige außergerichtliche Lösung zu erreichen, weil sie das Unternehmen schont. Schildern Sie uns Ihren Fall.

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