Ein fehlerhafter Gesellschafterbeschluss kann das Unternehmen blockieren – etwa bei der Bestellung der Geschäftsführung, der Feststellung des Jahresabschlusses oder der Gewinnverwendung. Wir prüfen Beschlüsse, fechten sie an oder verteidigen sie für die Gesellschaft.
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit – der entscheidende Unterschied
Das GmbH-Beschlussmängelrecht folgt in weiten Teilen den aktienrechtlichen Grundsätzen. Zu unterscheiden ist zwischen nichtigen Beschlüssen (besonders schwere Mängel, von Anfang an unwirksam) und bloß anfechtbaren Beschlüssen, die erst durch eine fristgebundene Klage beseitigt werden.
- Nichtigkeit: z. B. schwere Einberufungs- oder Beurkundungsmängel.
- Anfechtbarkeit: Gesetzes- oder Satzungsverstöße, Verfahrensfehler, treuwidrige Mehrheitsentscheidungen.
Fristen: Warum Tempo entscheidet
Für die Anfechtung gilt eine kurze Frist (in Anlehnung an § 246 AktG regelmäßig rund ein Monat; bei der GmbH satzungs- und einzelfallabhängig). Wer zu lange wartet, riskiert den endgültigen Bestand des Beschlusses.
Typische Streitpunkte
- Ladungs- und Einberufungsmängel, Verstöße gegen die Tagesordnung
- Stimmverbote nach § 47 Abs. 4 GmbHG
- treuwidrige Ausübung der Stimmmehrheit zulasten der Minderheit
- fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Unser Vorgehen
Wir bewerten die Erfolgsaussichten nüchtern, sichern Ihre Position – wenn nötig im einstweiligen Rechtsschutz – und führen die Beschlussmängelklage vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht Köln oder im Schiedsverfahren.