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Honorar zurückfordern bei Scheinselbständigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.10.2025 – Az. 5 Sa 1041/24

19. Juli 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis rückwirkend als Arbeitsverhältnis heraus, kann der Auftraggeber das überzahlte Honorar nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern – regelmäßig die Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, die das Gericht notfalls selbst schätzen darf. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 30.10.2025 – 5 Sa 1041/24; Vorinstanz ArbG Berlin, 24.7.2024 – 20 Ca 14999/23 u.a.). Für Auftraggeber, die mit freien Mitarbeitern oder über Interimsdienstleister arbeiten, ist das eine handfeste Chance zur Schadensbegrenzung – aber eine, die an Fristen und Darlegungslasten geknüpft ist.

Worum ging es?

Eine erfahrene Personalmanagerin war auf Basis eines „Vertrags über die Inanspruchnahme von Leistungen eines selbständigen Beraters/Interimmanagers" für einen Personaldienstleister tätig – gegen ein Honorar von 75 Euro je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer. Der Dienstleister setzte sie bei einem Kundenunternehmen als Interim-Personalleiterin ein. Über rund fünf Monate zahlte er für 788,66 Stunden knapp 59.150 Euro Honorar (netto) sowie gut 11.200 Euro ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nach dem Ende der Tätigkeit leitete die Beraterin selbst ein Statusfeststellungsverfahren ein. Die Deutsche Rentenversicherung stellte eine abhängige Beschäftigung fest; das Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigte dies rechtskräftig. Daraufhin verlangte der Auftraggeber die Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und der üblichen Arbeitnehmervergütung sowie die Umsatzsteuer zurück. Die Beraterin verteidigte sich mit Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), der Kondiktionssperre des § 814 BGB und dem Einwand des Rechtsmissbrauchs. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Auftraggeber im Ergebnis 20.609,64 Euro zu.

Auf welcher Grundlage kann der Auftraggeber zurückfordern?

Auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB – der Leistungskondiktion. Mit der rückwirkenden Feststellung des Arbeitnehmerstatus steht fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und für die Honorarzahlungen ein Rechtsgrund fehlte, soweit sie die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung überstiegen. Zurückgefordert werden kann deshalb nicht das gesamte Honorar, sondern nur die Differenz zwischen beiden Vergütungen. Das Landesarbeitsgericht knüpft damit ausdrücklich an die Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Rückabwicklung überzahlter Honorare an (BAG, Urteil vom 26.6.2019 – 5 AZR 178/18).

Wichtig für die Prozessführung: Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Auftraggeber als Anspruchsteller – auch für das Fehlen des Rechtsgrundes. Den Empfänger trifft aber eine sekundäre Darlegungslast; der Auftraggeber muss nur den Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dessen Vortrag ergibt.

Gilt das vereinbarte Honorar als Arbeitsvergütung?

In aller Regel nicht. Legen die Parteien ihrer Vergütungsvereinbarung die unzutreffende Vorstellung einer selbständigen Tätigkeit zugrunde, ist durch Auslegung zu klären, ob die Vergütung unabhängig von der Rechtsnatur des Verhältnisses gelten sollte. Das Landesarbeitsgericht betont: Die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung deckt typischerweise Risiken ab, die der Selbständige – anders als ein Arbeitnehmer – selbst trägt. Dazu gehören der fehlende Kündigungsschutz, kein Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub und Feiertagsvergütung, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keine Privilegien der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Dem freien Mitarbeiter muss deshalb regelmäßig klar sein, dass er das Honorar nicht als Bruttoarbeitsentgelt beanspruchen kann, falls sich das Verhältnis in Wahrheit als Arbeitsverhältnis darstellt.

Nur ausnahmsweise – bei besonderen, vom Betroffenen darzulegenden Anhaltspunkten – ist eine Honorarabrede so auszulegen, dass sie unabhängig von der Rechtsnatur gelten soll. Fehlen solche Umstände, greift § 612 Abs. 2 BGB: Geschuldet ist die übliche Vergütung. Im entschiedenen Fall sprachen sogar Vertragsklauseln gegen eine statusunabhängige Geltung – etwa eine Regelung, wonach der Vertrag mit Feststellung einer abhängigen Beschäftigung enden sollte.

Wie wird die übliche Vergütung bestimmt?

Notfalls durch gerichtliche Schätzung anhand öffentlich zugänglicher Statistiken. Der Auftraggeber muss die übliche Vergütung schlüssig darlegen – gemeint ist die in gleichen oder ähnlichen Berufen am selben Ort für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung, nicht etwa der Lohn einzelner eigener Beschäftigter. Gelingt das nicht vollständig, ist die Klage dennoch nicht ohne Weiteres abweisungsreif: Liegen offenkundige Tatsachen im Sinne von § 291 ZPO vor, darf das Gericht die übliche Vergütung nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen. Als solche offenkundigen Tatsachen zog die Kammer die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes und eine veröffentlichte Gehaltsauswertung heran und ermittelte daraus – mit einem Abschlag für Betriebsgröße und Berufserfahrung – ein übliches Jahresgehalt und einen üblichen Stundenlohn.

Bemerkenswert: Das Gericht durfte diese Statistiken auch verwerten, obwohl sich die Parteien nicht darauf berufen hatten – Voraussetzung ist nur ein vorheriger gerichtlicher Hinweis. Für Auftraggeber senkt das die Hürde, wenn belastbarer eigener Vortrag zur Vergleichsvergütung fehlt. Anrechnen lassen muss sich der Auftraggeber allerdings nicht nur die übliche Bruttovergütung, sondern auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Kann auch die Umsatzsteuer zurückgefordert werden?

Im Grundsatz ja – aber nur, solange die „Rückabwicklung übers Eck" noch möglich ist. Weil ein Arbeitnehmer keine Umsatzsteuer ausweisen darf (unberechtigter Steuerausweis durch einen Nichtunternehmer), kann der Auftraggeber die gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich zurückverlangen. Der Betroffene wiederum holt sich die abgeführte Steuer über § 14c Abs. 2 UStG vom Finanzamt zurück und gibt sie weiter. Dieser Weg war hier jedoch versperrt: Für das betreffende Jahr war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass eine Erstattung durch das Finanzamt ausschied. Damit konnte sich die Beraterin insoweit erfolgreich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen – die Umsatzsteuer blieb beim Auftraggeber hängen. Für die Praxis heißt das: Bei der Umsatzsteuer zählt jeder Monat, weil die Festsetzungsverjährung den Rückforderungsanspruch aushebeln kann.

Welche Einwände des Betroffenen greifen nicht?

Die üblichen Verteidigungslinien sind eng. Das Landesarbeitsgericht hat sie weitgehend zurückgewiesen:

  • Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB): Wer die Zahlungen für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung oder gewöhnliche Lebenshaltung verwendet hat, ist damit nicht entreichert – es handelt sich nicht um Luxusausgaben, und die Tilgung eigener Verbindlichkeiten lässt die Bereicherung fortbestehen. Anders nur bei der Umsatzsteuer, wenn deren Erstattung steuerrechtlich ausgeschlossen ist.
  • Kondiktionssperre (§ 814 BGB): Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber positiv wusste, dass er rechtlich nichts schuldet. Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügt nicht; erforderlich ist die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung (Parallelwertung in der Laiensphäre). Die Beweislast dafür trägt der Empfänger.
  • Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB): Weder die höhere Gewinnspanne aus dem Vertrag mit dem Kundenunternehmen noch der Umstand, dass der Auftraggeber das Verhältnis zunächst selbst als freie Mitarbeit behandelt hatte, begründen Treuwidrigkeit – jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene selbst den Arbeitnehmerstatus für den Gesamtzeitraum geltend gemacht und daraus Vorteile gezogen hat.
  • Arbeitnehmerüberlassung: Selbst wenn der Vertrag nach dem AÜG unwirksam wäre, schließt das die Bereicherungsansprüche wegen irrtümlicher Überzahlung nicht aus. Der Schutzzweck der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher betrifft nur den geschuldeten Lohn, nicht die Rückabwicklung einer Überzahlung.

Wann verjährt der Rückforderungsanspruch?

Erst ab rechtsbeständiger Klärung des Status. Zwar beginnt die regelmäßige Verjährung grundsätzlich mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Solange dem Auftraggeber eine Klage aber unzumutbar ist, verschiebt sich der Verjährungsbeginn. In Fällen dieser Art kann der Auftraggeber die Überzahlung regelmäßig erst mit der rechtskräftigen Feststellung oder außergerichtlichen Klärung des Arbeitnehmerstatus erkennen – vorher würde von ihm widersprüchliches Verhalten verlangt. Die dreijährige Verjährung lief hier deshalb erst ab dem Jahresende nach Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils an.

Konsequenzen für Auftraggeber

Die Entscheidung stärkt die Position von Auftraggebern, die eine Fehlbeurteilung des Status korrigieren müssen – setzt aber diszipliniertes Vorgehen voraus:

  • Umsatzsteuer zuerst und zügig sichern. Weil die steuerliche Festsetzungsverjährung die Rückforderung der Umsatzsteuer vereiteln kann, sollte dieser Teil des Anspruchs früh geprüft und geltend gemacht werden.
  • Vergleichsvergütung sauber aufbereiten. Maßgeblich ist die branchen- und ortsübliche Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten. Statistische Quellen (etwa die Verdienststrukturerhebung) sind belastbar und können eine gerichtliche Schätzung tragen – der Vortrag zu Tätigkeit, Berufserfahrung, Betriebsgröße und Beschäftigungsjahr entscheidet über den Schätzabschlag.
  • Anrechnung einkalkulieren. Von der Überzahlung sind die übliche Bruttovergütung und der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuziehen; die tatsächlich realisierbare Rückforderung ist daher deutlich kleiner als das gezahlte Honorar.
  • Prozesstaktik bedenken. Eine Rückforderung lässt sich auch als Widerklage – etwa in einem Kündigungsschutz- oder Statusprozess – geltend machen; dabei ist die Erhöhung des Streitwerts und des Kostenrisikos abzuwägen.

Zu den Grundlagen von Statusprüfung, Kriterien und Folgen einer Fehleinstufung erläutern wir das Thema vertieft im Beitrag Scheinselbständigkeit: Risiken und Folgen für Arbeitgeber. Als Anwalt für Arbeitgeber begleiten wir den rechtssicheren Fremdpersonaleinsatz und die Arbeitnehmerüberlassung, gestalten belastbare Verträge und Vergütungsmodelle und übernehmen die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen vor den Arbeitsgerichten. Sprechen Sie uns an.

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