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Wann greift die Sozialplan-Pauschale bei einer Versetzung?

BAG, Urteil v. 24.2.2026 – 1 AZR 99/25

07. September 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Sozialplan-Pauschalen für Versetzungsfolgekosten schuldet der Arbeitgeber nur dort, wo der Standortwechsel das Ergebnis des vereinbarten Clearingverfahrens ist. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Einmalzahlung von 12.000 Euro brutto an ihrer Stellung im Sozialplan gemessen und die vom Landesarbeitsgericht befürwortete Ausweitung auf jeden Standortwechsel verworfen (Urteil vom 24.2.2026 – 1 AZR 99/25, Vorinstanz LAG München, Urteil vom 27.3.2025 – 3 SLa 499/24).

Welche Sozialplanregelung stand im Streit?

Sozialplan und Interessenausgleich einer Fluggesellschaft vom 24.8.2015 begleiteten die Schließung einer dezentralen Station zum 31.5.2021. Der Sozialplan war in Stufen aufgebaut. Nr. 3 bot zunächst freiwillige Personalmaßnahmen an – rentenferne und rentennahe Aufhebungsverträge, Altersteilzeit, ein Vermittlungsprogramm sowie den Wechsel an einen der beiden Hubs und den Wechsel in die Kabine, die beiden Wechseltatbestände jeweils gegen eine Einmalzahlung von 15.000 Euro brutto. Nr. 4 regelte unter der Überschrift „Clearing" das anschließende Verfahren für alle Beschäftigten, die keine dieser Maßnahmen in Anspruch genommen hatten und deshalb von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht waren. Für den Fall einer Versetzung an einen anderen Standort oder der Zuweisung einer anderen Tätigkeit dort durch Änderungskündigung sah Nr. 4 eine pauschale Einmalzahlung von 12.000 Euro brutto zur Abgeltung sämtlicher Versetzungsfolgekosten vor und schloss weitergehende Erstattungsansprüche aus. Über den Verweis auf eine Konzernbetriebsvereinbarung galten daneben zahlreiche Einzelansprüche bei Umzug, konzerninterner Versetzung und wegfallenden Schicht- oder Nachtzulagen.

Der tariflich ordentlich unkündbare Kläger bewarb sich für keine der Maßnahmen aus Nr. 3. Das Clearingverfahren lief vom 1.6. bis zum 10.9.2020 und vermittelte ihn nicht. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.5.2021. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag statt, die Arbeitgeberin bot eine Prozessbeschäftigung am Hub München und die Versetzung dorthin an, der Kläger nahm beides an, und die Berufung gegen das Kündigungsschutzurteil wurde zurückgenommen. Anschließend verlangte er die 12.000 Euro – als Erfüllungsanspruch aus dem Sozialplan und hilfsweise als Schadensersatz, weil das Clearingverfahren nur minimalistisch durchgeführt und ihm keine freien oder freizukündigenden Stellen angeboten worden seien. Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab (Urteil vom 26.7.2024 – 23 Ca 2563/22), das Landesarbeitsgericht sprach die Zahlung zu, das Bundesarbeitsgericht stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Setzt die Einmalzahlung einen Wechsel im Clearingverfahren voraus?

Ja. Der Wortlaut der Klausel gab das nicht eindeutig her – er nannte als auslösende Maßnahmen nur die Versetzung und die Änderungskündigung, nicht das Clearing. Getragen wurde die Auslegung von der Systematik. Der Sozialplan war chronologisch geordnet, die Regelungen des Clearings bauten zeitlich auf den freiwilligen Maßnahmen auf, und das Verfahren erfasste ausdrücklich nur diejenigen, die keine dieser Maßnahmen genutzt hatten. Führte das Clearing zur Vermittlung eines zumutbaren Arbeitsplatzes, war die Pauschale zu zahlen. Scheiterte es, wies der Sozialplan lediglich deklaratorisch auf die betriebsbedingte Kündigung als Ultima Ratio hin. Hinzu kam, dass jede andere Einmalzahlung des Sozialplans in der Überschrift ihrer Maßnahme benannt war – die 12.000 Euro standen dagegen inmitten der Clearingregelungen. Die Erwähnung der Änderungskündigung neben der Versetzung beschreibt allein, wie der im Clearing gefundene Arbeitsplatz rechtlich zugewiesen wird, und erweitert den Anwendungsbereich nicht. Für eine allgemeine Auffangregelung bestand auch kein Bedürfnis, weil die in Bezug genommene Konzernbetriebsvereinbarung die Versetzungsfälle abdeckte.

Der Wechsel des Klägers nach München war danach kein Ergebnis des Clearings, sondern Folge seines Obsiegens im Kündigungsschutzprozess und der daran anknüpfenden Prozessbeschäftigung. Ob die Pauschale innerhalb des Clearings auch bei anderen Vollzugsformen als Versetzung und Änderungskündigung anfällt, musste das Gericht nicht entscheiden.

Nach welchen Grundsätzen wird ein Sozialplan ausgelegt?

Sozialpläne wirken als Betriebsvereinbarung eigener Art normativ (§§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ausgelegt werden sie deshalb nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung: Ausgangspunkt sind Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, hinzu treten Gesamtzusammenhang und Systematik, besonderes Gewicht haben Sinn und Zweck der Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt (BAG, Urteile vom 25.1.2023 – 10 AZR 29/22 und vom 15.5.2018 – 1 AZR 20/17). Maßstab für den Zweck ist die zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion: Sozialplanleistungen sind kein nachträgliches Entgelt für geleistete Dienste, sondern sollen die wirtschaftlichen Folgen des durch die Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlusts mildern, und zwar notwendig typisierend und pauschalierend (BAG, Urteil vom 7.12.2021 – 1 AZR 562/20). Die Grundlagen dieser Auslegung vertieft unser Beitrag Wie wird ein Sozialplan ausgelegt?

Verstößt die Gruppenbildung gegen § 75 Abs. 1 BetrVG?

Nein. Sozialpläne unterliegen wie andere Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 28.7.2020 – 1 AZR 590/18). Bei der Ausgestaltung haben die Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Weil der Sachgrund für eine Gruppenbildung regelmäßig der verfolgte Zweck ist, muss sie sich an der Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion orientieren. Verletzt ist der Grundsatz bei personenbezogener Ungleichbehandlung erst dann, wenn zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 30.1.2024 – 1 AZR 62/23).

Die Differenzierung hielt diesem Maßstab stand. Wer im Clearing wechselt, gibt seinen Arbeitsplatz typischerweise bereits zu einem Zeitpunkt auf, der vor dem Ende der betrieblichen Tätigkeit am Standort liegt – das Clearing geht der betriebsbedingten Kündigung zeitlich voraus. Diesen Nachteil durch eine Pauschale unter gleichzeitigem Ausschluss weiterer Ausgleichsansprüche abzugelten, während später Versetzten nur die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet werden, liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien.

Kommt eine ergänzende Auslegung des Sozialplans in Betracht?

Hier nicht. Die ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber eine planwidrige Regelungslücke voraus (BAG, Urteil vom 5.5.2015 – 1 AZR 435/13). Die Betriebsparteien hatten mit den Einmalzahlungen von jeweils 15.000 Euro für die beiden freiwilligen Wechseltatbestände, den 12.000 Euro im Clearing und den über die Konzernbetriebsvereinbarung geltenden Einzelansprüchen ein ausdifferenziertes System des Nachteilsausgleichs geschaffen. Wer so regelt, lässt keine Lücke, die ein Gericht auf weitere Fallgruppen erstrecken könnte.

Warum war die Berufung zum Schadensersatz unzulässig?

Weil die Begründung den zweiten Streitgegenstand nicht erreichte. Erfüllungsanspruch aus dem Sozialplan und Schadensersatz wegen einer rechtswidrig vereitelten Versetzung sind eigenständige Streitgegenstände (BAG, Urteile vom 30.1.2024 – 1 AZR 62/23 und vom 13.10.2021 – 10 AZR 729/19). Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO braucht jeder von ihnen eine eigene Berufungsbegründung, sonst ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 5.4.2023 – 7 AZR 224/22). Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 19.3.2025 – 10 AZR 76/24).

Das Arbeitsgericht hatte den Schadensersatzanspruch mit dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB abgelehnt und darauf abgestellt, dass der Kläger konkrete Stellen hätte benennen müssen, die ihm im Clearing anzubieten gewesen wären. Die Vortragslast zu Negativtatsachen aus dem Kündigungsschutzprozess entlastete ihn dabei nicht. Auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hatte das Arbeitsgericht nur zur Erläuterung seines Prüfungsaufbaus verwiesen (LAG Köln, Urteil vom 20.4.2023 – 6 Sa 889/22). Genau dagegen richtete sich die Berufungsbegründung – sie arbeitete an der Kölner Entscheidung ab und wiederholte im Übrigen den Vortrag, es seien immer Stellen frei gewesen und notfalls hätte freigekündigt werden müssen. Eine Rüge, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast verkannt, fehlte. Erforderlich ist keine schlüssige oder zutreffende Begründung, wohl aber eine Befassung mit den tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten des angefochtenen Urteils (BAG, Urteil vom 17.1.2007 – 7 AZR 20/06).

Konsequenzen für Arbeitgeber

Die Entscheidung ist eine Anleitung dafür, wie Sozialplanpauschalen redaktionell abgesichert werden.

  • Pauschalen der Maßnahme zuordnen, zu der sie gehören. Dass jede andere Einmalzahlung in der Überschrift ihres Tatbestands benannt war und die streitige Pauschale inmitten der Clearingregelungen stand, hat die Auslegung entschieden. Wer die Zahlung im Abschnitt ihrer Maßnahme regelt und den auslösenden Tatbestand in der Überschrift nennt, macht ihren Anwendungsbereich sichtbar.
  • Den Stufenaufbau bewusst setzen. Ein chronologisch geordneter Sozialplan – freiwillige Maßnahmen, dann Vermittlungsverfahren, dann Kündigung als Ultima Ratio – trägt die Systematik, aus der sich der Anwendungsbereich der einzelnen Leistung ergibt.
  • Den Ausschluss weitergehender Ansprüche zu jeder Pauschale schreiben. Die Klausel, dass darüber hinausgehende Erstattungsansprüche nicht bestehen, gehört zu der Pauschale, die sie abschließen soll.
  • Den Rahmensozialplan in Bezug nehmen. Der Verweis auf die Konzernbetriebsvereinbarung mit ihren Umzugs- und Versetzungsansprüchen hat dem Argument den Boden entzogen, die Pauschale müsse als Auffangregelung jeden Standortwechsel erfassen.
  • Gruppenbildung an den Nachteil knüpfen, den sie ausgleicht. Tragfähig war die Differenzierung, weil der frühere Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes ein typisierbarer Nachteil ist. Wer eine Gruppe besser stellt, sollte den Nachteil benennen können, den die Besserstellung abbildet.
  • Prozessual auf die Streitgegenstände achten. Stützt die Gegenseite ihren Zahlungsanspruch auf Erfüllung und Schadensersatz, sind das zwei Streitgegenstände. Eine Berufungsbegründung, die nur einen von ihnen erreicht, ist teilweise unzulässig – und das prüft die Revisionsinstanz von Amts wegen.

Die Verhandlung solcher Regelungswerke ordnet unser Beitrag Interessenausgleich, Einigungsstelle und Moderation ein, den Gesamtablauf einer Standortschließung der Fahrplan zur Betriebsstilllegung. Zur Abgrenzung von Sozialplan und Sozialtarifvertrag siehe Sozialplan und Sozialtarifvertrag bei der Stilllegung.

Häufige Fragen zur Sozialplan-Pauschale bei Versetzung

Muss der Arbeitgeber eine Sozialplan-Pauschale bei jeder Versetzung zahlen?

Nein. Nach dem BAG (1 AZR 99/25) ist eine pauschale Einmalzahlung für Versetzungsfolgekosten, die inmitten der Regelungen zum Clearingverfahren steht, nur bei einem Standortwechsel zu zahlen, der Ergebnis dieses Verfahrens ist. Wechselt der Arbeitnehmer außerhalb des Clearings den Standort, greift die Pauschale nicht.

Wie wird eine Sozialplanklausel ausgelegt?

Wegen der normativen Wirkung des Sozialplans (§§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gelten die Grundsätze der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung: Wortlaut und Wortsinn, Gesamtzusammenhang und Systematik, dazu Sinn und Zweck der Regelung. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt.

Darf ein Sozialplan zwischen Arbeitnehmergruppen unterscheiden?

Ja, im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsparteien haben Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume einschließlich Typisierungen und Pauschalierungen. Die Gruppenbildung muss sich an der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans orientieren. Ein früherer Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes ist ein tragfähiger Differenzierungsgrund.

Kann ein Gericht eine Sozialplanlücke ergänzend füllen?

Nur bei einer planwidrigen Regelungslücke. Haben die Betriebsparteien ein ausdifferenziertes System von Pauschalen und Erstattungsansprüchen geschaffen, fehlt es an der Lücke, und eine ergänzende Auslegung auf weitere Fallgruppen kommt nicht in Betracht.

Muss die Berufungsbegründung jeden Streitgegenstand erfassen?

Ja. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine eigene Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist die Berufung insoweit unzulässig. Das Revisionsgericht prüft das von Amts wegen.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln begleiten wir als Kanzlei für Arbeitsrecht Arbeitgeber und Betriebsräte bei Sozialplänen, Standortschließungen und Versetzungskonzepten – von der Verhandlung im Betriebsverfassungsrecht über die Restrukturierung und Transformation bis zur Abwehr von Kündigungsschutzklagen.

Sie wollen eine Sozialplanpauschale so formulieren, dass sie nur den Fall erfasst, den Sie regeln wollen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – die Erstberatung ist für Sie kostenfrei.

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