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Wer ein Unternehmen kauft, verhandelt über Kaufpreis, Garantien und Steuern – doch über Erfolg oder Scheitern entscheidet häufig das Arbeitsrecht. Personalkosten sind oft der wesentliche Kostenfaktor, und die Vorschrift des § 613a BGB macht Bewertungen unsicher. Dieser Leitfaden führt Erwerber Schritt für Schritt durch die Transaktion. Der interaktive Fahrplan oben zeigt die Phasen auf einen Blick; die folgenden Abschnitte vertiefen sie. Fachbegriffe wie LOI, Due Diligence oder Transfergesellschaft erklärt das Glossar am Ende des Fahrplans in einfacher Sprache.
Warum entscheidet das Arbeitsrecht über den Deal?
Weil die Belegschaft der größte übergehende „Vermögenswert“ ist – und der am schwersten kalkulierbare. Fehleinschätzungen dazu, welche Arbeitnehmer mit welchen Ansprüchen und Anwartschaften auf den Erwerber übergehen, können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Die individual- und kollektivrechtliche Lage ist schwer zu überschauen: Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, Betriebsrente, Altersteilzeit, Arbeitszeitkonten. Die Gestaltung der personalrelevanten Klauseln im Kaufvertrag ist entsprechend komplex, die Haftungsrisiken sind signifikant. Welche Struktur – Share Deal, Asset Deal oder Umwandlung – überhaupt gewählt wird, behandelt der Überblicksbeitrag Arbeitsrecht beim Unternehmenskauf.
Wann sollten Arbeitsrechtler an den Tisch?
So früh wie möglich – nicht erst, wenn das „Binding Offer“ schon raus ist. In der Praxis legen Erwerbsinteressierte häufig allein los: Unterlagen sind gesichtet, kaufmännische Verhandlungen fortgeschritten, erste Vertragsentwürfe ausgetauscht, mit Betriebsrat oder Gewerkschaft ist bereits gesprochen – schlimmstenfalls sind schon Zusagen gemacht. Je später die arbeitsrechtliche Begleitung beginnt, desto schwerer lassen sich Risiken noch einpreisen oder Fehler korrigieren. Qualifizierte arbeitsrechtliche Expertise ist unabdingbar, um die Risiken einer Übernahme zu überschauen, sie zu beherrschen und wirtschaftlich einzupreisen.
Was leistet die arbeitsrechtliche Due Diligence?
Die Due Diligence liefert die Entscheidungsgrundlage für den Kauf. Sie deckt Risikopotenziale und Deal-Breaker auf, dient der Kaufpreisfindung, klärt den Bedarf an Garantien und bereitet die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB sowie die Kaufvertragsklauseln vor. Wesentliche Prüfungsgegenstände sind:
- Belegschaft: Anzahl, Altersstruktur, Dienstzeiten, Schwerbehindertenquote, Mutterschutz und Elternzeit, Gehaltsstruktur.
- Verträge: aktuelle und frühere Muster, Bezugnahme-, Freistellungs- und Ausschlussklauseln, nachvertragliche Wettbewerbsverbote.
- Schlüsselkräfte und Organe: Definition der Key Employees, Change-of-Control-Regelungen, Bonus- und Pensionszusagen.
- Kollektivrecht: Tarifbindung, Betriebsvereinbarungen, Betriebsratsstrukturen, Interessenausgleiche und Sozialpläne.
- Sonderthemen: betriebliche Altersversorgung, Altersteilzeit, Arbeitszeitkonten, Urlaubsrückstände, Leiharbeit, laufende Verfahren.
Fehlt für eine vollständige Prüfung die Zeit oder das Budget, helfen gezielte Stichproben zu den „Hot Topics“, Experten-Calls mit der Personalabteilung und – vor allem – das Einpreisen aller erkennbaren Risiken. Zunehmend unterstützen dabei KI-Werkzeuge; ihre Chancen und Grenzen beleuchtet der Beitrag Künstliche Intelligenz in M&A-Transaktionen.
Wie werden die Weichen im Kaufvertrag gestellt?
Im Kaufvertrag prallen die Interessen von Käufer und Verkäufer an denselben Klauseln aufeinander. Der Käufer will viele Garantien, keine Haftungsbegrenzungen und Kaufpreiseinbehalte für Risiken; der Verkäufer will das Gegenteil. Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen Außenverhältnis (den Ansprüchen der Arbeitnehmer, die § 613a BGB zwingend regelt) und Innenverhältnis (der Kostentragung zwischen den Parteien, die frei verhandelbar ist). Regelungsbedürftig sind unter anderem der Vollzugstag und die Interimsphase, die Anlage der übergehenden Arbeitnehmer, die Tragung der Kosten aus Unterrichtung, Kündigungen und Sozialplänen sowie Freistellungen bei Widersprüchen. Die interaktive Verhandlungsmatrix oben stellt die typischen Gegenpositionen aus Käufer- und Verkäufersicht gegenüber.
Wie gelingt eine Restrukturierung im Zuge des Erwerbs?
Die Transaktion ist häufig der Anlass, den Personalbestand oder die Arbeitsbedingungen anzupassen. Dafür stehen bewährte Instrumente zur Verfügung – jedes mit eigenen Fallstricken:
- Erwerberkonzept: Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB steht einer betriebsbedingten Kündigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht entgegen, wenn der Arbeitsplatz aufgrund eines verbindlichen Konzepts des Erwerbers entfällt und dessen Umsetzung bereits greifbare Formen angenommen hat. Die bloße Forderung, die Belegschaft zu verkleinern, reicht nicht.
- Transfergesellschaft (BQG): Über einen dreiseitigen Vertrag wechseln Arbeitnehmer befristet in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Das ermöglicht rechtssicheren Personalabbau und vermeidet die Rechtsfolgen des § 613a BGB – Details im Beitrag Transfergesellschaft und Ramp-down-Plan.
- Kollektivrecht anpassen: Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können angepasst, ausgesetzt oder gekündigt werden – stets mit Blick auf Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG) und, bei Tarifverträgen, auf einen möglichen Sanierungstarifvertrag mit der Gewerkschaft.
Vorsicht bei Umgehungsgestaltungen: Veranlassen Veräußerer oder Erwerber Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträge, um die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes zu beseitigen, wertet das Bundesarbeitsgericht dies als unwirksames Umgehungsgeschäft. Ein sauber geführter Prozess unterscheidet sich hier von einem angreifbaren. Wie eine geordnete Neuaufstellung insgesamt abläuft, zeigt der Fahrplan zur Betriebsstilllegung.
Was gilt beim Erwerb aus der Insolvenz?
Der Erwerb aus der Insolvenz folgt eigenen Regeln – mit Vorteilen und mit Fallstricken. Verkäufer ist der Insolvenzverwalter, der nach den Prämissen des Insolvenzrechts handelt; der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze ist dabei keine gesetzliche Vorgabe. Zugunsten des Erwerbers reduziert die Rechtsprechung § 613a BGB teleologisch: Für Ansprüche und Anwartschaften, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurden, haftet der Erwerber nicht (grundlegend BAG, Urteil vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17). Wichtige Ausnahme sind Urlaubsansprüche, die in vollem Umfang übergehen. Verkürzte Kündigungsfristen (§ 113 InsO) und die Vermutungswirkung eines Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 125 InsO; vgl. BAG, Urteil vom 17.8.2023 – 6 AZR 56/23) erleichtern die Restrukturierung. Das Balkendiagramm oben veranschaulicht, wie stark § 113 InsO die Kündigungsfristen langjährig Beschäftigter deckelt. Zu beachten sind jedoch Sonderfälle bei betrieblicher Altersversorgung, Altersteilzeit und Sonderzahlungen, deren Wert im Kaufpreis einzupreisen ist.
Unterrichtung und Widerspruch: der letzte, oft unterschätzte Schritt
Bei Asset Deal und Umwandlung sind die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform über Zeitpunkt, Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Erst die ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang. Ist das Schreiben fehlerhaft, läuft die Frist nicht – Arbeitnehmer können dann oft noch lange nach dem Übergang widersprechen. Sorgfalt lohnt sich hier unmittelbar; die Einzelheiten vertieft der Beitrag Unterrichtung und Widerspruchsrecht nach § 613a BGB.
Konsequenzen für Erwerber
- Arbeitsrecht früh einbinden. Vor LOI und Binding Offer – nicht erst, wenn die Eckpunkte stehen.
- Struktur bewusst wählen. Asset Deal, Share Deal oder Umwandlung bestimmen den gesamten arbeitsrechtlichen Prozess.
- Due Diligence als Steuerungsinstrument. Risiken erkennen, einpreisen und in Garantien übersetzen.
- Innen- und Außenverhältnis trennen. § 613a BGB regelt die Arbeitnehmer, der Kaufvertrag die Kosten zwischen den Parteien.
- Restrukturierung rechtssicher aufsetzen. Erwerberkonzept mit greifbaren Formen, Umgehungsgeschäfte vermeiden.
- Unterrichtung sorgfältig erstellen. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung schafft Planungssicherheit.
Fazit
Arbeitsrecht ist beim Unternehmenskauf kein Anhang, sondern ein Steuerungsinstrument über den gesamten Deal-Verlauf. Wer die Phasen von der Weichenstellung bis zur Unterrichtung strukturiert führt, senkt Kosten, vermeidet Haftung und schafft Planungssicherheit. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln begleiten wir Käufer und Verkäufer arbeitsrechtlich durch die Transaktion – von der Strukturwahl über die Due Diligence bis zur Umsetzung des Betriebsübergangs. Sprechen Sie uns an.