Inhalt dieses Beitrags
Beim Betriebsteilübergang gehen nur die dem übergehenden Teil bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse über – wer übergeht, wird nicht über eine Sozialauswahl bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat das im Air-Berlin-Komplex bekräftigt (Urteil vom 11.5.2023 – 6 AZR 267/22).
Worum ging es?
Die Klägerin war Flugbegleiterin an der Station Düsseldorf einer insolventen Fluggesellschaft, die neben ihrem eigenen Flugbetrieb auch Flüge im „Wet Lease" für ein Unternehmen der Lufthansa-Gruppe durchführte. Nach Einstellung des Flugbetriebs und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ihr – nach einer wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksamen ersten Kündigung – im August 2020 erneut gekündigt. Sie hielt die Kündigung für unwirksam, weil das Wet Lease im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf eine andere Gesellschaft übergegangen sei; der Verwalter hätte daher über eine Sozialauswahl bestimmen müssen, welche Arbeitnehmer dem Wet Lease zuzuordnen seien – aus ihrer Sicht auch sie selbst.
Erfolgt die Zuordnung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl?
Nein. § 613a BGB ist – anders als § 1 Abs. 3 KSchG – kein Sozialschutz, der sicherstellen soll, dass die Kündigung den am wenigsten belasteten Arbeitnehmer trifft. Die Vorschrift und die zugrunde liegende Richtlinie gewährleisten allein die Kontinuität der einer wirtschaftlichen Einheit bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse. Eine übergangsfähige Einheit lässt sich deshalb nicht dadurch schaffen, dass die fehlende Zuordnung durch eine betriebsbezogene Sozialauswahl ersetzt wird – weder vor dem Übergang noch durch eine „nachträgliche" Auswahl danach. Die dem Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über und scheiden aus dem für die Sozialauswahl maßgeblichen „Restbetrieb" aus.
Was war mit der Massenentlassung?
Maßgeblicher Betrieb im Sinne des § 17 KSchG war die frühere Station Düsseldorf – auch nachdem deren Struktur aufgelöst war, weil die Beschäftigten keiner anderen Organisationseinheit zugeordnet worden waren und die sozioökonomischen Folgen dort auftraten. Die Anzeige war daher bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Dass der Verwalter in der Anzeige das Alter der Klägerin falsch angab (44 statt 41 Jahre), machte die Anzeige nicht unwirksam: Es handelt sich um eine bloße Soll-Angabe nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG, und die Abweichung war für die Vermittlungsbemühungen der Agentur ohne Bedeutung.
Konsequenzen für Arbeitgeber
- Zuordnung vorab klären. Wer welchem Betriebsteil zugeordnet ist, richtet sich nach der tatsächlichen Eingliederung und dem Schwerpunkt der Tätigkeit – nicht nach sozialen Kriterien.
- Keine Sozialauswahl zur Bestimmung des Übergangs. Sie ist dafür das falsche Instrument und kann eine fehlende wirtschaftliche Einheit nicht ersetzen.
- Massenentlassung betriebsbezogen führen. Betriebsbegriff, zuständige Agentur und Anzeige richten sich nach dem (früheren) Standort – auch bei Nachkündigungen.
- Soll-Angaben sorgfältig, aber mit Augenmaß. Fehler bei bloßen Soll-Angaben sind nicht automatisch fatal, sollten aber vermieden werden.
Wie sich der Betriebsübergang in eine Transaktion einfügt, zeigen unsere Beiträge Asset Deal und Betriebsübergang nach § 613a BGB und der Fahrplan zum Arbeitsrecht in der Transaktion. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln begleiten wir Betriebsübergänge und Restrukturierungen. Sprechen Sie uns an.