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Asset Deal und Betriebsübergang: Arbeitsrecht nach § 613a BGB

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juni 2026
Inhalt dieses Beitrags

Beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Anteile, sondern die Vermögensgegenstände des Unternehmens. Damit wechselt der Betriebsinhaber – und es greift der Betriebsübergang nach § 613a BGB: Die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Käufer über. Der Asset Deal ist deshalb arbeitsrechtlich anspruchsvoller als der Share Deal und verlangt sorgfältige Planung.

Wann liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor?

Voraussetzung ist der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit – also einer organisierten Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur dauerhaften Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Wird ein gesamtes Unternehmen oder eine Betriebsstätte verkauft, ist das regelmäßig der Fall. Aber auch der Verkauf einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung kann einen Betriebsteilübergang auslösen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung (Art des Betriebs, Übergang von Betriebsmitteln, Übernahme der Belegschaft, Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit). Die Folge: Der Käufer tritt in alle im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, ohne dass es eines Vertrags mit jedem einzelnen Arbeitnehmer bedarf.

Können Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen?

Ja. Jeder betroffene Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung. Widerspricht ein Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer – was dort mangels Beschäftigungsmöglichkeit zu einer (betriebsbedingten) Kündigung führen kann. Weil der Käufer regelmäßig mit einer bestimmten Belegschaft kalkuliert, ist die saubere Unterrichtung von erheblicher praktischer Bedeutung; sie behandelt der vertiefende Beitrag zu Unterrichtung und Widerspruchsrecht nach § 613a BGB.

Welcher Kündigungsschutz gilt beim Betriebsübergang?

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Weder Veräußerer noch Erwerber dürfen das Arbeitsverhältnis gerade deshalb beenden, weil der Betrieb übergeht. Zulässig bleiben Kündigungen aus Gründen, die unabhängig vom Übergang bestehen – etwa aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Rahmen einer ohnehin geplanten Restrukturierung. Die Abgrenzung ist heikel und ein häufiger Streitpunkt; Fragen rund um die rechtssichere Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollten vor Vollzug der Transaktion geklärt werden.

Was gilt für Tarifverträge, Betriebsrente und Haftung?

Die Inhalte von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gelten nach § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB grundsätzlich fort – entweder kollektivrechtlich oder transformiert als Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit einjähriger Veränderungssperre. Auch Zusagen der betrieblichen Altersversorgung gehen über und sind ein zentraler Prüfpunkt der Due Diligence. Für vor dem Übergang entstandene Verbindlichkeiten haftet der Veräußerer nach § 613a Abs. 2 BGB für ein Jahr neben dem Erwerber; ergänzend werden im Kaufvertrag regelmäßig Freistellungsklauseln vereinbart, etwa für sogenannte "andere Arbeitnehmer", deren Arbeitnehmereigenschaft erst nachträglich zutage tritt.

Den Gesamtüberblick über die Strukturen bietet der Beitrag Arbeitsrecht beim Unternehmenskauf. Als Anwalt für Arbeitsrecht begleiten wir Asset Deals von der Strukturierung bis zur Unterrichtung der Belegschaft. Sprechen Sie uns an.

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