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Widerspruch beim Betriebsübergang: Unterrichtung & Frist (§ 613a)

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juni 2026
Inhalt dieses Beitrags

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB – typischerweise im Rahmen eines Asset Deals – müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform unterrichtet werden. Erst eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die einmonatige Widerspruchsfrist in Gang. Fehler an dieser Stelle gehören zu den häufigsten und teuersten Stolperfallen der Transaktionspraxis.

Was muss die Unterrichtung enthalten?

Nach § 613a Abs. 5 BGB sind der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer in Textform zu unterrichten über:

  • den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Gerade bei den Folgen des Übergangs verlangt das Bundesarbeitsgericht genaue und umfassende Angaben – pauschale Hinweise genügen nicht. Da nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist auslöst, lohnt sich hier besondere Sorgfalt.

Wann beginnt die Widerspruchsfrist – und was passiert beim Widerspruch?

Die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Unterrichtung, nicht mit dem Betriebsübergang. Innerhalb dieser Frist kann jeder Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen – gegenüber dem Veräußerer oder dem Erwerber. Widerspricht er, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim Veräußerer bestehen. Durch eine frühzeitige und korrekte Unterrichtung haben die Beteiligten es selbst in der Hand, rechtzeitig Klarheit darüber zu schaffen, welche Arbeitsverhältnisse übergehen.

Welche Folgen hat eine fehlerhafte Unterrichtung?

Ist die Unterrichtung unvollständig oder unrichtig, läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Das Widerspruchsrecht kann dann noch lange nach dem Übergang ausgeübt werden – mit erheblicher Unsicherheit für den Erwerber, der nicht weiß, ob seine Belegschaft Bestand hat. Eine zeitlich unbegrenzte Ausübung ist zwar durch den Einwand der Verwirkung begrenzt, doch deren Voraussetzungen sind im Einzelfall schwer einzuschätzen. Für Käufer und Verkäufer bedeutet das: Das Unterrichtungsschreiben sollte juristisch sorgfältig erstellt und – idealerweise – von beiden Seiten abgestimmt werden.

Den größeren Zusammenhang erläutern die Beiträge Arbeitsrecht beim Unternehmenskauf und Asset Deal und Betriebsübergang. Wir entwerfen und prüfen Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB und begleiten die Umsetzung des Betriebsübergangs. Sprechen Sie uns an.

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