Inhalt dieses Beitrags
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat am 02.07.2026 ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung" mit 34 Maßnahmen beschlossen – und darin stecken einige der weitreichendsten arbeitsrechtlichen Änderungen seit Jahren. Wichtig vorab: Es handelt sich um politische Beschlüsse, nicht um geltendes Recht. Bis zur Umsetzung durch den Gesetzgeber gilt die bisherige Rechtslage uneingeschränkt. Für die Personalplanung lohnt sich der Blick nach vorn trotzdem.
Befristungen: 48 Monate sachgrundlos – und die Schriftform entfällt
Das wäre die größte Änderung im Befristungsrecht seit Einführung des TzBfG. Für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2030 eingestellt werden, soll die sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten mit bis zu sechsmaliger Verlängerung möglich sein – heute erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG nur zwei Jahre und drei Verlängerungen. Ausdrücklich soll auch eine „erneute Ersteinstellung" beim selben Arbeitgeber möglich werden; das würde das Vorbeschäftigungsverbot entschärfen, an dem heute viele Befristungen scheitern. Flankierend soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 01.01.2027 aufgehoben werden. Bis zum Inkrafttreten gilt: Wer jetzt länger befristet oder die Schriftform vernachlässigt, riskiert nach geltendem Recht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Kündigungsschutz: Auflösung gegen Abfindung für Hochverdiener
Für Top-Verdiener soll der Bestandsschutz durchbrochen werden. Zum 01.01.2027 plant die Koalition – analog zur Risikoträgerregelung im Finanzsektor – eine Regelung, die bei Jahreseinkommen oberhalb der 1,75-fachen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht. Arbeitgeber könnten sich danach von hochbezahlten Führungskräften gegen Abfindung trennen, ohne einen Kündigungsgrund durchfechten zu müssen. Ergänzend sollen Abfindungen steuerlich privilegiert werden, wenn der Betroffene zügig eine neue Beschäftigung aufnimmt – je schneller, desto größer der Steuervorteil. Beides würde Trennungsverhandlungen grundlegend verändern; wie solche Verhandlungen heute geführt werden, ist Kern unserer Beratung von Führungskräften und Executives und der Begleitung von Beendigungen von Arbeitsverhältnissen.
Krankschreibung: AU-Nachweis ab Tag 1, Aus für die Telefon-AU
Beim Thema Krankheit zieht die Koalition die Zügel an. Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft, die unrichtige Ausstellung von AU-Bescheinigungen (§ 278 StGB) stärker bestraft und eine verpflichtende Vorlage der Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag eingeführt werden. Schon nach geltendem Recht können Arbeitgeber die Vorlage ab dem ersten Tag verlangen – wie streitanfällig das Thema ist, zeigt unsere Besprechung zu Hinweispflichten bei der Krankmeldung.
Zuschläge, Tariföffnung und KI-Mitbestimmung
Die steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b EStG) sollen bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro möglich sein und im Geltungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden – ein neues Argument für Tarifbindung. Zudem sollen die Tarifvertragsparteien bis Mitte Oktober 2026 Bereiche benennen, in denen Tarifverträge künftig von gesetzlichen Standards abweichen dürfen, etwa bei der Sachgrundbefristung oder im Arbeitsschutz. Für die Einführung von KI und Software-Updates im Betrieb will die Koalition die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat „vereinfachen und beschleunigen" – hier deutet sich eine Reform der Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen an, die für Digitalisierungsprojekte hochrelevant wäre (vgl. unsere Beratung zur digitalen Arbeitswelt und zum Betriebsverfassungsrecht).
Mitbestimmung: Das Ende der Vorrats-SE
Ein Klassiker der Gestaltungsberatung soll fallen. Die Möglichkeit, über eine „Vorrats-SE" das deutsche Mitbestimmungsrecht einzufrieren, will die Koalition beenden; beim geplanten EU-einheitlichen „28. Regime" soll die Unternehmensmitbestimmung ebenfalls nicht unterlaufen werden können. Unternehmen, die eine SE-Struktur aus Mitbestimmungsgründen erwägen, sollten die Gesetzgebung eng verfolgen – ein Thema genau an unserer Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht.
Bürokratieabbau: Beauftragte, Datenschutz, Lieferkette
Betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, sollen abgeschafft, die Zahl der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in kleineren und mittleren Unternehmen reduziert und der nationale Datenschutz vereinfacht werden (vgl. unsere Beratung zum Beschäftigtendatenschutz). Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll 1:1 umgesetzt und der Anwendungsbereich im Herbst 2026 auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatz beschränkt werden. Für Restrukturierungen relevant: Transfergesellschaften und „Arbeitsmarktdrehscheiben" sollen als Instrumente der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden – ein Baustein für die Begleitung von Transformationen.
Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?
- Nichts auf Ankündigungen stützen. Bis zum Inkrafttreten gilt das aktuelle Recht – insbesondere im Befristungsrecht wäre ein Vorgriff riskant (Folge: unbefristetes Arbeitsverhältnis).
- Einstellungs- und Befristungsplanung für 2027 vorbereiten. Wer Personalbedarf flexibel decken will, sollte die 48-Monats-Befristung und den Wegfall der Schriftform in die Planung einbeziehen, sobald der Gesetzentwurf vorliegt.
- Vergütungsstrukturen im Top-Segment sichten. Die Hochverdiener-Regelung würde Trennungsszenarien und Vertragsgestaltung (Abfindungsklauseln, Zielvereinbarungen) erheblich verändern.
- AU-Prozesse überprüfen. Vorlagefristen, Hinweispflichten und der Umgang mit Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit gewinnen an Bedeutung.
- SE-Vorhaben und KI-Projekte mit Blick auf die Gesetzgebung takten. Bei beiden Themen entscheidet das Timing über den Gestaltungsspielraum.
Wir verfolgen die Umsetzung der Beschlüsse und besprechen die einzelnen Gesetzentwürfe hier im Detail, sobald sie vorliegen. Wenn Sie wissen möchten, was die Pläne für Ihr Unternehmen konkret bedeuten: Sprechen Sie uns an.