Inhalt dieses Beitrags
Mutterschutzlohn ist die Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber einer schwangeren oder stillenden Beschäftigten schuldet, wenn ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot sie an der Arbeit hindert. Anspruchsgrundlage ist § 18 MuSchG. Entscheidend – und in der Praxis oft übersehen – ist, dass das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache des Verdienstausfalls sein muss. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, die Berechnung der Höhe und die Erstattung über die U2-Umlage.
Was ist Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG?
Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts trotz mutterschutzbedingter Nichtbeschäftigung. Darf eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise nicht arbeiten und verliert sie deshalb Arbeitsentgelt, muss der Arbeitgeber ihr nach § 18 Satz 1 MuSchG das bisherige durchschnittliche Arbeitsentgelt weiterzahlen. Der Mutterschutzlohn sichert damit das Einkommen in Zeiten, in denen der Mutterschutz die Arbeit verbietet, aber – anders als in den Schutzfristen rund um die Entbindung – kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse fließt.
Welches Beschäftigungsverbot löst Mutterschutzlohn aus?
Zu unterscheiden sind zwei Arten von Beschäftigungsverboten:
- Betriebliches Beschäftigungsverbot: Es folgt aus dem Gesetz selbst, etwa aus den Beschränkungen für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit oder aus einer unverantwortbaren Gefährdung am konkreten Arbeitsplatz (§§ 3 ff. MuSchG).
- Ärztliches Beschäftigungsverbot: Nach § 16 MuSchG darf eine Frau nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis ihre Gesundheit oder die des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Für die reine Schutzfrist vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) gilt nicht § 18, sondern das System aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG). Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG hat deshalb vor allem für Beschäftigungsverbote außerhalb dieser Schutzfristen Bedeutung.
Was bedeutet die „Alleinursächlichkeit"?
Das Beschäftigungsverbot muss der einzige Grund dafür sein, dass die Frau kein Entgelt erhält. Nach ständiger Rechtsprechung setzt § 18 Satz 1 MuSchG voraus, dass der Verdienstausfall gerade als Folge des Beschäftigungsverbots eintritt – das Verbot muss die nicht hinwegzudenkende, alleinige Ursache der Nichtbeschäftigung sein (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 742/12; Urteil vom 22.8.2012 – 5 AZR 652/11). Die Rechtsprechung überträgt hierfür die Grundsätze zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG): Wie dort der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls sein muss, muss beim Mutterschutzlohn das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache sein.
Praktische Folge: Hätte die Frau auch ohne das Beschäftigungsverbot kein (volles) Entgelt erhalten – etwa weil sie ohnehin unbezahlt freigestellt ist, sich in Elternzeit befindet oder aus anderen Gründen nicht arbeiten müsste –, fehlt es an der Alleinursächlichkeit. Dann besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Gibt es Mutterschutzlohn während der Elternzeit?
In der Regel nicht. Während der Elternzeit ruht die Arbeitspflicht, und es besteht ohnehin kein Entgeltanspruch. Ein Beschäftigungsverbot kann in dieser Zeit deshalb keinen Verdienstausfall verursachen – die Alleinursächlichkeit scheitert. Etwas anderes gilt erst, wenn die Elternzeit wirksam beendet ist: entweder mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG) oder über eines der gesetzlichen Beendigungsrechte (§ 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 BEEG). Dass eine erneute Schwangerschaft dafür nicht genügt und eine bloße E-Mail keine Zustimmung ersetzt, zeigt anschaulich unser Beitrag zum Urteil des LAG Baden-Württemberg zum Mutterschutzlohn in der Elternzeit.
Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?
Maßgeblich ist der bisherige Durchschnittsverdienst. Die Höhe bestimmt sich nach § 21 MuSchG und entspricht regelmäßig dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Verdienstkürzungen, die in diesem Zeitraum auf Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis beruhen, bleiben außer Betracht; dauerhafte Verdienständerungen sind dagegen zu berücksichtigen. Gerade bei schwankendem Entgelt, Zulagen oder Provisionen lohnt eine sorgfältige Berechnung.
Bekommt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn erstattet?
Grundsätzlich ja – über die U2-Umlage. Den nach § 18 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn erhalten Arbeitgeber im Umlageverfahren U2 (Aufwendungsausgleichsgesetz) von der zuständigen Krankenkasse erstattet. Voraussetzung ist aber, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Wer „vorsorglich" zahlt, obwohl kein wirksames Beschäftigungsverbot besteht oder die Alleinursächlichkeit fehlt, riskiert, auf den Kosten sitzenzubleiben – die Umlagekasse kann die Erstattung dann verweigern.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Vor jeder Zahlung von Mutterschutzlohn sind drei Punkte zu prüfen: Liegt ein wirksames betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot vor? Ist dieses Verbot die alleinige Ursache des Verdienstausfalls – oder greift ein anderer Status wie die Elternzeit? Und ist die Berechnung nach § 21 MuSchG korrekt? Wir prüfen Mutterschutz- und Elternzeitkonstellationen, bewerten das Erstattungsrisiko und vertreten Sie bei Streit um die Zahlung – bis zur Prozessvertretung. Sprechen Sie uns an.