Inhalt dieses Beitrags
Der Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren nach § 15 Abs. 3b KSchG gilt nur für die Gründung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung, nicht für Beschäftigte, die eine Personalratswahl anstoßen wollen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden (BAG, 2 AZR 191/25) und eine analoge Anwendung auf den öffentlichen Dienst ausdrücklich abgelehnt. Die Probezeitkündigung eines Beschäftigten beim Deutschen Wetterdienst, der seine Mitwirkung an einer Betriebsrats- bzw. Personalratswahl schriftlich angekündigt hatte, war wirksam.
Worum ging es im Streit um den Kündigungsschutz beim Deutschen Wetterdienst?
Der Kläger war seit dem 1. Februar 2023 befristet beschäftigt. Den Arbeitsvertrag hatte der Deutsche Wetterdienst (DWD) als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Vereinbart waren die Anwendung des TVöD und eine Probezeit von sechs Monaten. Mit Schreiben vom 8. April 2023 teilte der Kläger dem DWD mit, er beabsichtige, in einer Außenstelle an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsrats- bzw. Personalratswahl mitzuwirken.
Im April 2023 erhielt der Kläger zwei ordentliche Kündigungen. Diese haben das Arbeitsverhältnis nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen nicht aufgelöst. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 hörte die Arbeitgeberseite den Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte zu einer weiteren Probezeitkündigung an. Der Personalrat stimmte noch am selben Tag zu. Die dritte Kündigung vom 15. Mai 2023 ging dem Kläger am Tag ihrer Erklärung zu. Gegen diese Kündigung berief sich der Kläger unter anderem auf den Sonderkündigungsschutz als Vorfeldinitiator nach § 15 Abs. 3b KSchG.
Das Arbeitsgericht Offenbach wies die Klage ab (Urteil vom 6. September 2023 – 8 Ca 115/23). Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt die Kündigung vom 15. Mai 2023 für wirksam (Urteil vom 21. August 2025 – 3 Sa 1152/23). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25).
Wen schützt § 15 Abs. 3b KSchG bei der Betriebsratsgründung?
Arbeitnehmer, die die Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung vorbereiten. Das Gesetz verlangt Vorbereitungshandlungen zur Errichtung des Gremiums und eine öffentlich beglaubigte Erklärung, dass der Arbeitnehmer einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung errichten will. Ab Abgabe dieser Erklärung ist eine Kündigung aus Gründen in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers unzulässig, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Der Schutz endet mit der Einladung zur Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, spätestens nach drei Monaten.
Die Vorschrift steht neben den übrigen Absätzen des § 15 KSchG. Diese schützen Mitglieder von Betriebsrat und Personalvertretung während der Amtszeit und ein Jahr danach, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (§ 15 Abs. 3 KSchG) sowie die Wahlinitiatoren betriebsverfassungsrechtlicher Gremien (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Gilt der Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren auch bei Personalratswahlen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst auf den eindeutigen Wortlaut ab. § 15 Abs. 3b KSchG nennt nur den Betriebsrat und die Bordvertretung. Wer eine Personalvertretung initiieren will, fällt nicht darunter. Die Systematik des § 15 KSchG bestätigt das nach dem Urteil. Jeder Absatz der Vorschrift benennt die geschützten Gremienmitglieder und Personen einzeln und abschließend. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen gehören in § 15 Abs. 3b KSchG nicht dazu.
Auch der Gesetzeszweck trägt das Ergebnis. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28899) sollte § 15 Abs. 3b KSchG die Gründung von Betriebsräten absichern, weil der Anteil der durch Betriebsräte repräsentierten Arbeitnehmer zurückgeht. Für den öffentlichen Dienst hat der Gesetzgeber einen solchen Sicherungsbedarf nach dem Bundesarbeitsgericht nicht gesehen.
Der amtliche Leitsatz lautet: „Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.“
Warum scheidet eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 3b KSchG aus?
Weil weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage besteht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 15 Abs. 3b KSchG nach dem Bundesarbeitsgericht bewusst mit dem geschützten Personenkreis befasst. Da die übrigen Absätze des § 15 KSchG auch Personalvertretungen erfassen, lag die Frage nach dem öffentlichen Dienst auf der Hand. Dass der Schutz der Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen unbewusst ungeregelt geblieben ist, nimmt der Senat deshalb nicht an. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen werden schon von § 15 Abs. 3a KSchG nicht erfasst.
Zur Interessenlage verweist das Bundesarbeitsgericht auf Angaben des Statistischen Bundesamts. Danach waren im Jahr 2024 im öffentlichen Dienst 95 Prozent der Beschäftigten durch eine Arbeitnehmervertretung repräsentiert, mehr als doppelt so viele wie in privaten Unternehmen. Einen Rückgang der Arbeitnehmervertretungen, der einen besonderen Schutz der Vorfeldinitiatoren erfordern würde, sieht der Senat im öffentlichen Dienst nicht.
Hätte der Kläger beim Deutschen Wetterdienst einen Betriebsrat gründen können?
Nein. Der DWD ist als Bundesoberbehörde Teil der Bundesverwaltung. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt dort nicht (§ 130 BetrVG). Soweit der Kläger die Gründung eines Betriebsrats beabsichtigt haben will, kam ein Betriebsrat für den DWD nach dem Bundesarbeitsgericht nicht in Betracht.
Welche Fragen zum Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren hat das BAG offengelassen?
Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte den Schutz zusätzlich daran scheitern lassen, dass der Kläger weder Vorbereitungshandlungen im Sinne der Norm unternommen noch eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben habe. Darauf kam es nach dem Bundesarbeitsgericht nicht mehr an. Ausdrücklich offen bleibt außerdem, ob § 15 Abs. 3b KSchG bei einer Kündigung in der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder im Kleinbetrieb (§ 23 Abs. 1 KSchG) überhaupt greift.
Liegt in der Kündigung eine Maßregelung des Vorfeldinitiators?
Nein. Der Kläger sah in der Kündigung auch einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nach dem Bundesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dass der Vortrag des Klägers nicht den Schluss zulässt, die Erklärung vom 8. April 2023 oder ein datenschutzrechtliches Auskunftsverlangen vom 11. Mai 2023 sei das wesentliche Motiv der Kündigung gewesen (zu diesem Erfordernis BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24). Soweit sich der Kläger auf § 15 Abs. 3b KSchG stützte, scheiterte ein Verstoß gegen § 612a BGB schon daran, dass § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar ist.
Wie muss der Personalrat bei einer Wartezeitkündigung angehört werden?
Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf ein subjektives Werturteil, genügt die Mitteilung dieses Werturteils. Für die Unterrichtung des Personalrats gelten nach dem Bundesarbeitsgericht keine strengeren Maßstäbe als für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 177/24, und BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 828/08). Bei einer Kündigung in der Wartezeit richtet sich der Umfang der Mitteilung nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung allein nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss herleitet (BAG, Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 121/12).
- Kündigung auf konkrete Tatsachen gestützt. Dann sind dem Personalrat diese Tatsachen mitzuteilen. Bewusst unrichtige oder unvollständige Darstellungen machen die Kündigung unwirksam, eine vermeidbare oder unbewusste Fehlinformation dagegen nicht.
- Kündigung auf ein Werturteil gestützt. Dann genügt die Mitteilung des Werturteils. Der Arbeitgeber muss das Werturteil weder begründen noch den Tatsachenkern dahinter offenlegen.
Im Fall des DWD sprach das Anhörungsschreiben vom 12. Mai 2023 von einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diese Angabe als „untechnisch“ verstanden, weil dem Kläger wegen eines Gesamteindrucks über seine Person und damit wegen eines Werturteils gekündigt werden sollte. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auslegung nicht beanstandet. Wie die Anhörung des Betriebsrats in der Probezeit aussehen muss, erläutern wir im Beitrag Betriebsratsanhörung bei der Wartezeitkündigung.
Darf die Personalratsanhörung auf eine frühere Anhörung verweisen?
Ja, jedenfalls bei engem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang. Das Anhörungsschreiben vom 12. Mai 2023 verwies auf eine Anhörung vom 20. März 2023, deren „Argumente“ fortbestünden. Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche Bezugnahme für zulässig. Bei zwei Kündigungen desselben Arbeitnehmers in engem Zusammenhang wäre es nach dem Urteil eine reine Förmelei, die wörtliche Wiederholung der früheren Ausführungen zu verlangen.
Kündigungsfrist und Kündigungstermin musste das zweite Schreiben nicht konkret nennen, weil der Personalrat beides aus den Angaben zum Arbeitsverhältnis und der in Bezug genommenen Anhörung abschätzen konnte. Ein offensichtlicher Tippfehler beim Befristungsende („31.07.2027“ statt 31. Januar 2027) und ein falsches Datum zur Mitteilung des Grades der Behinderung wirkten sich nicht aus. Da der Personalrat am 12. Mai 2023 zugestimmt hatte, durfte die Kündigung auch vor Ablauf der zehntägigen Äußerungsfrist (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) ausgesprochen werden.
Welche weiteren Einwände gegen die Wartezeitkündigung hat das BAG zurückgewiesen?
- Gleichstellungsbeauftragte. Ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt war, ließ das Bundesarbeitsgericht offen. Das Bundesgleichstellungsgesetz ordnet bei fehlerhafter Beteiligung keine Unwirksamkeit der Kündigung an, sondern sieht ein eigenes Einspruchsverfahren vor (§§ 33, 34 BGleiG). Für § 134 BGB bleibt daneben kein Raum.
- Schwerbehindertenvertretung. Eine Anhörung nach § 178 Abs. 2 SGB IX war nicht erforderlich. Der Kläger hatte einen Grad der Behinderung von 40 und war bei Ausspruch der Kündigung noch nicht gleichgestellt. Die Gleichstellung erfolgte erst mit Bescheid vom 17. Mai 2023, der konstitutiv wirkt, auch wenn er die Gleichstellung rückwirkend ausspricht (BAG, Urteil vom 23. November 2023 – 8 AZR 212/22, und BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 7 ABR 18/18). Die vorherige Mitteilung des Klägers, die Bundesagentur für Arbeit habe im Widerspruchsverfahren bereits positiv entschieden, begründete keine Pflicht zur vorsorglichen Beteiligung. Mehr zum Schutz schwerbehinderter Beschäftigter im Beitrag Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung.
- Integrationsamt. Für eine Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses bedarf es keiner Zustimmung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Aus der Richtlinie 2000/78/EG und dem Urteil des EuGH vom 10. Februar 2022 (C-485/20, HR Rail) folgt nach dem Bundesarbeitsgericht nichts anderes.
- Präventionsverfahren und Benachteiligung. § 167 Abs. 1 SGB IX galt für den Kläger mangels Gleichstellung bei Zugang der Kündigung nicht. Ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung (§ 22 AGG) ließ sich aus dem unterlassenen Präventionsverfahren deshalb nicht ableiten.
Wahrt eine Kündigungsschutzklage gegen die falsche Behörde die Klagefrist?
Im entschiedenen Fall ja. Der Kläger hatte in Klageschrift und Klageerweiterung den DWD als Beklagten bezeichnet, obwohl die Bundesrepublik Deutschland Vertragsarbeitgeberin war. Das Bundesarbeitsgericht wertete das als bloße Falschbezeichnung. Maßgeblich waren der Zusatz zur Rechtsform des DWD in der Parteibezeichnung und der beigefügte Arbeitsvertrag, aus dem die Bundesrepublik als Arbeitgeberin hervorging (zu den Maßstäben BAG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 2 AZR 248/13). Die Zustellung an den DWD als Vertreter der Bundesrepublik wahrte die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG.
Ebenso legte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung aus, die auf dem Briefpapier des DWD erklärt worden war. Ein objektiver Empfänger konnte sie nur als Kündigung der Bundesrepublik verstehen, weil der Arbeitsvertrag mit der Bundesrepublik geschlossen war und sich die Teilrechtsfähigkeit des DWD nicht auf eigene Arbeitsverträge erstreckt.
Was bedeutet das Urteil zum Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren für Arbeitgeber?
Für Dienststellen im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze ist geklärt, dass die Ankündigung einer Personalratswahl keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG auslöst. Unberührt bleiben der Schutz von Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern nach § 15 Abs. 3 KSchG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, das das Bundesarbeitsgericht im entschiedenen Fall eigenständig geprüft hat.
Für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft ändert das Urteil nichts. Dort gilt § 15 Abs. 3b KSchG unverändert. Ob die Vorschrift auch in der Wartezeit und im Kleinbetrieb greift, hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen.
Nach unserer Einschätzung reichen die Ausführungen zur Personalratsanhörung über den öffentlichen Dienst hinaus, weil das Bundesarbeitsgericht die Personalratsanhörung an denselben Maßstäben misst wie die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Die Grenzen der Kündigung in den ersten sechs Monaten behandelt der Beitrag Wartezeitkündigung in der Probezeit.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren
Was sind Vorfeldinitiatoren im Kündigungsschutzrecht?
Vorfeldinitiatoren sind Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen und in einer öffentlich beglaubigten Erklärung festhalten, dass sie ein solches Gremium errichten wollen. § 15 Abs. 3b KSchG schützt sie zeitlich befristet vor Kündigungen aus Gründen in der Person oder im Verhalten.
Haben Initiatoren einer Personalratswahl Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 191/25) entschieden, dass § 15 Abs. 3b KSchG auf Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog anwendbar ist.
Wie lange dauert der Kündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren?
Der Schutz beginnt mit der Abgabe der öffentlich beglaubigten Erklärung und endet mit der Einladung zur Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, längstens nach drei Monaten (§ 15 Abs. 3b Satz 2 KSchG).
Muss der Personalrat bei einer Probezeitkündigung die Kündigungsgründe im Einzelnen erfahren?
Nicht, wenn der Arbeitgeber die Wartezeitkündigung auf ein subjektives Werturteil stützt. Dann genügt nach dem Bundesarbeitsgericht die Mitteilung dieses Werturteils (BAG, Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25). Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf konkrete Tatsachen, sind diese Tatsachen mitzuteilen.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst bei Kündigungen in der Probezeit, bei der Beteiligung von Betriebsrat und Personalrat und im Betriebsverfassungsrecht, wenn im Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden soll. Kommt es zum Prozess, übernehmen wir die Abwehr von Kündigungsschutzklagen.
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