Inhalt dieses Beitrags
Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den leitenden Angestellten nicht vor der vollen Haftung, sie führt nach dem LAG Köln gerade dazu. Mit Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) hat das Landesarbeitsgericht einen Head of Global Treasury zum Ersatz eines Betrugsschadens von mehr als 50 Mio. Euro verurteilt und zugleich die fristlose Kündigung bestätigt. Eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung hat das Gericht abgelehnt. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig. Grundlage dieser Besprechung ist die Pressemitteilung des Gerichts vom 24. September 2026.
Worum ging es bei den Überweisungen an die Betrüger?
Der Arbeitnehmer war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossen.
Betrüger spiegelten ihm vor, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Die erste Kontaktaufnahme lief über die Rufnummer des Vorgesetzten, die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegt war. Die Täter hatten sie per Caller-ID-Spoofing gefälscht. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Finanzmanager über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Persönlich beim Vorgesetzten rückversichert hat sich der Finanzmanager zu keinem Zeitpunkt. Es ist die Masche, die in der Praxis als CEO-Fraud oder Fake-President-Betrug bekannt ist.
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Finanzmanager knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro. Nachdem die Vorgänge bekannt wurden, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe der veranlassten Überweisungen.
Wie haften Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG?
Nicht automatisch voll. Seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A)) gilt für Schäden aus betrieblich veranlasster Tätigkeit ein nach dem Verschulden gestaffelter Maßstab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei Vorsatz und grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Die Einzelheiten dieses innerbetrieblichen Schadensausgleichs erläutern wir im Grundlagenartikel zur Arbeitnehmerhaftung.
Auch bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen. Das Gericht wägt dann alle Umstände ab. Das Landesarbeitsgericht nennt in seiner Pressemitteilung dazu neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers ausdrücklich auch die Frage, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist. An dieser Stelle setzt das Urteil an.
Warum haftet der Finanzmanager trotz beschränkter Arbeitnehmerhaftung voll?
Weil er grob fahrlässig handelte und die D&O-Versicherung ihn schützt. Ein Finanzmanager dieser Ebene hätte sich bei Zahlungsanweisungen in dieser Größenordnung nach dem Landesarbeitsgericht persönlich bei seinem Vorgesetzten rückversichern müssen, statt Anweisungen über einen Messenger an seine private Nummer zu befolgen. Das Gericht gab der Schadensersatzklage des Arbeitgebers statt.
Eine Haftungserleichterung lehnte die Kammer ab. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung abzuweichen. Die Versicherung, die den Manager schützen soll, ist damit der Grund, aus dem die Haftungsprivilegierung für ihn entfällt.
War die fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit wirksam?
Ja. Das Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an. Für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich handelt. Auch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden, wenn sie so schwer wiegt wie hier. Welche Pflichtverletzungen die Rechtsprechung sonst als wichtigen Grund anerkennt, zeigt unser Überblick Welche Gründe tragen eine fristlose Kündigung?.
Unabhängig vom Gewicht des Vorwurfs bleibt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren. Sie beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen kennt. Wie ein solcher Sachverhalt im Unternehmen aufgeklärt wird, beschreibt unser Beitrag zur internen Untersuchung im Unternehmen.
Verdrängt eine D&O-Versicherung wirklich die beschränkte Arbeitnehmerhaftung?
Aus unserer Sicht trägt das Ergebnis, die Begründung reicht aber weiter, als es für den Fall nötig gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher eine klare Linie gezogen. Eine Versicherung, zu deren Abschluss keine gesetzliche Pflicht besteht, ändert nichts an der Anwendung der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Die Versicherung folgt der Haftung, nicht umgekehrt (BAG, Urteile vom 25. September 1997 und vom 28. Oktober 2010). Zurückgedrängt werden die Grundsätze nur durch gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung und nach dem Urteil vom 28. Oktober 2010 dann, wenn die Parteien eine Berufshaftpflichtversicherung vertraglich vereinbart haben und der Arbeitnehmer dafür eine erhöhte Vergütung erhält.
Eine D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung. Der Arbeitgeber schließt sie freiwillig ab und zahlt die Prämien. Wenn das Landesarbeitsgericht sie einer gesetzlichen Haftpflichtversicherung gleichstellt, geht es genau den Schritt, den das Bundesarbeitsgericht bisher nicht gegangen ist. Verstanden als allgemeiner Satz, eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Police schließe die Haftungsprivilegierung aus, würde das auch Fälle mittlerer oder leichtester Fahrlässigkeit erfassen. Dort würde der leitende Angestellte plötzlich voll haften, obwohl er nach der bisherigen Rechtsprechung gar nicht oder nur anteilig einstehen müsste.
Es gibt eine engere Lesart, die mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gut vereinbar ist. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer ohnehin grundsätzlich voll. Eine Erleichterung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, vor allem dann, wenn die volle Haftung den Arbeitnehmer wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Schaden und Einkommen wirtschaftlich erdrücken würde. Bei einem Schaden von mehr als 50 Mio. Euro läge dieses Missverhältnis offen zutage. Steht aber eine Versicherung mit einer Deckung von bis zu 150 Mio. US-Dollar bereit, entfällt der Grund, den Arbeitnehmer vor dem Ruin zu schützen. So gelesen, hat die Kammer die Versicherung nur als Gesichtspunkt in der Abwägung bei grober Fahrlässigkeit gewichtet, was der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht. Die Formulierung der Pressemitteilung, die Versicherung schließe eine Einschränkung der Haftung aus, deutet allerdings auf die weite Lesart hin. Welche gemeint ist, werden erst die vollständigen Entscheidungsgründe zeigen.
Für Arbeitgeber hat die weite Lesart einen bemerkenswerten Nebeneffekt. Eine D&O-Versicherung wird regelmäßig auch im eigenen Interesse des Unternehmens abgeschlossen, damit der Rückgriff gegen den Manager im Schadensfall wirtschaftlich abgesichert ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung lief diese Absicherung bei leichten Fehlern leer, weil der Manager gar nicht haftete und die Versicherung deshalb nicht einsprang. Nach dem Ansatz des Landesarbeitsgerichts Köln würde die Police genau dort greifen. Ob das Bundesarbeitsgericht diesen Weg mitgeht, ist offen. Bis zur Entscheidung im Verfahren 2 AZR 164/26 bleibt jede Inanspruchnahme eines versicherten Managers eine Frage, deren Ausgang sich nur mit Vorbehalt vorhersagen lässt.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber mit D&O-Versicherung?
Das Urteil zeigt zunächst, dass die Haftung eines leitenden Angestellten auch bei Schäden in Millionenhöhe nicht automatisch gedeckelt ist. Bei grober Fahrlässigkeit hat das Landesarbeitsgericht die volle Haftung zugesprochen, und die vorhandene D&O-Versicherung wurde zum Argument des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Aus unserer Sicht gehören Versicherungsschutz, Verschuldensgrad und Kündigungsfrist nach einem Schadensfall deshalb von Beginn an in eine gemeinsame Betrachtung.
Das Urteil beschreibt mittelbar auch den Sorgfaltsmaßstab, den ein Arbeitgeber von einem Finanzverantwortlichen erwarten darf. Nach dem Landesarbeitsgericht gehört bei Zahlungsanweisungen dieser Größenordnung eine persönliche Rückversicherung beim Vorgesetzten dazu. Wer sie unterlässt und Anweisungen über private Kanäle befolgt, handelt nach der Wertung des Gerichts grob fahrlässig. Zu den Besonderheiten von Schäden an der betrieblichen IT, etwa durch Schadsoftware, siehe unseren Beitrag Wer haftet für Schäden an der betrieblichen IT?.
Offen bleibt die Frage, ob leitende Angestellte überhaupt in den Schutz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fallen. Das Bundesarbeitsgericht hat sie bisher nicht abschließend entschieden. Für Geschäftsführer und Vorstände gelten ohnehin eigene Haftungsnormen, zu denen wir im Rahmen unserer Beratung zur Managementhaftung von Geschäftsführern und Vorständen beraten.
Zitierte Rechtsprechung
- LAG Köln, Urteil vom 31. Juli 2026 – 8 SLa 603/25 (volle Haftung trotz D&O-Versicherung, fristlose Kündigung wirksam, Revision zugelassen)
- BAG – 2 AZR 164/26 (anhängiges Revisionsverfahren)
- BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A) (Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung)
- BAG, Urteil vom 25. September 1997 (freiwillige Versicherung ohne Einfluss auf die Haftungsbeschränkung, Pflichtversicherung verdrängt sie)
- BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 (Versicherung folgt der Haftung, vertraglich vereinbarte Berufshaftpflicht gegen erhöhte Vergütung)
Häufige Fragen zur Arbeitnehmerhaftung bei D&O-Versicherung
Haftet ein Arbeitnehmer trotz D&O-Versicherung voll für einen Schaden?
Nach dem LAG Köln ja, jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, deshalb bestehe kein Anlass für eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (Urteil vom 31. Juli 2026 – 8 SLa 603/25). Die Revision ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
Haftet ein Mitarbeiter, der bei CEO-Fraud Geld an Betrüger überweist?
Das hängt vom Grad des Verschuldens ab. Im Fall des LAG Köln hatte ein Head of Global Treasury Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer befolgt, ohne sich bei seinem Vorgesetzten persönlich rückzuversichern. Das Gericht wertete das als grob fahrlässig und verurteilte ihn zum Schadensersatz in Höhe der Überweisungen.
Ist eine fristlose Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit möglich?
Ja. Das LAG Köln hat die fristlose Kündigung eines leitenden Angestellten bestätigt, der grob fahrlässig innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro an Betrüger veranlasst hatte.
Wie haften Arbeitnehmer normalerweise für Schäden bei der Arbeit?
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gestaffelt nach dem Verschulden. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet er grundsätzlich voll. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen, etwa wenn Schaden und Einkommen in einem deutlichen Missverhältnis stehen.
Ist das Urteil des LAG Köln rechtskräftig?
Nein. Das LAG Köln hat die Revision zugelassen, sie ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.
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