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KI im Betrieb – LAG Köln · 9 TaBV 38/26Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KI im BetriebLAG Köln9 TaBV 38/26Arbeitsrechtsboutique Haque

Kann der Betriebsrat den Personalabbau durch KI in der Einigungsstelle bremsen?

LAG Köln, Beschluss v. 31.8.2026 – Az. 9 TaBV 38/26 (unanfechtbar, Vorinstanz: ArbG Köln, 14.7.2026 – 10 BV 94/26)

21. Oktober 2026
• Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Den Personalabbau durch KI kann der Betriebsrat in der Einigungsstelle nicht dadurch bremsen, dass er die Einführung des KI-Systems mitverhandeln lässt. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Einigungsstelle zum Interessenausgleich bei einer KI-bedingten Betriebsänderung nicht gegen den Willen eines Betriebspartners zugleich über die Einführung des KI-Systems entscheidet (LAG Köln, Beschluss v. 31.8.2026 – 9 TaBV 38/26). Zuerst wird über den Interessenausgleich verhandelt. Die Mitbestimmung am KI-System folgt erst danach und gesondert.

Worum ging es bei der KI-bedingten Betriebsänderung?

Zwei Arbeitgeberinnen betreiben als Gemeinschaftsbetrieb ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit rund 1.250 Beschäftigten. Sie planten eine umfassende Umstrukturierung. Organisationseinheiten sollten aufgelöst und zusammengelegt, Aufgabenbereiche grundlegend verändert und neue IT-Systeme sowie neue Module für bereits eingesetzte Systeme eingeführt werden. Ein Teil der Systeme ist nach dem Vortrag des Betriebsrats KI-basiert. Die Folge sollten zahlreiche betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen sein.

Seit Ende November 2025 verhandelten die Betriebsparteien über Interessenausgleich und Sozialplan. Am 3. Juni 2026 erklärten die Arbeitgeberinnen die Verhandlungen für gescheitert. Sie beantragten beim Arbeitsgericht Köln, eine Einigungsstelle einzusetzen, beschränkt auf den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplans.

Der Betriebsrat hielt die Einigungsstelle für unzulässig, weil er nicht ausreichend informiert worden sei, vor allem nicht über die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen. Hilfsweise wollte er den Auftrag der Einigungsstelle erweitern. Verhandelt werden sollten auch die Einführung, Anwendung und Nutzung der KI- und IT-Systeme nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die Verarbeitung von Beschäftigtendaten und die nötigen Qualifizierungsmaßnahmen. Das Arbeitsgericht Köln setzte die Einigungsstelle so ein, wie die Arbeitgeberinnen sie beantragt hatten (ArbG Köln, Beschluss v. 14.7.2026 – 10 BV 94/26). Die Beschwerde des Betriebsrats blieb vor dem Landesarbeitsgericht Köln ohne Erfolg.

Warum wollte der Betriebsrat das KI-System in die Einigungsstelle holen?

Weil er beim KI-System echte Mitbestimmung hat und bei der Umstrukturierung nicht. Dieselbe Maßnahme berührt zwei Beteiligungsrechte, die unterschiedlich weit reichen.

Betriebsänderung ist hier ein Begriff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Über eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten, mit ihm beraten und einen Interessenausgleich versuchen. Erzwingbar ist der Interessenausgleich nicht. Die Einigungsstelle kann ihn nicht durch einen Spruch ersetzen. Das Landesarbeitsgericht Köln hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung notfalls ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen darf. Erzwingbar ist nur der Sozialplan als Rechtsfolge der Betriebsänderung. Wie das Verfahren bis zur Einigungsstelle abläuft, beschreibt unser Beitrag zu Interessenausgleich, Einigungsstelle und Moderation.

Beim KI-System kann es anders sein. Ist es objektiv geeignet, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Einführung und Anwendung mit. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Wann ein KI-Tool diese Schwelle erreicht, erläutern wir im Beitrag Wann muss der Betriebsrat beim KI-Einsatz mitbestimmen?

In einer gemeinsamen Einigungsstelle hätte ein Spruch über das KI-System zugleich über die Umstrukturierung entschieden. Genau das hat das LAG Köln nicht zugelassen.

Kann der Betriebsrat die Einigungsstelle mit fehlenden Informationen aufhalten?

Nein, jedenfalls nicht nach ernsthaften Verhandlungen. Die Arbeitgeberinnen hatten über ein halbes Jahr in mehreren Sitzungen über Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt. Das genügte dem LAG Köln. Die Rüge des Betriebsrats, er sei unzureichend unterrichtet worden, stand der Einsetzung nicht entgegen.

Das LAG Köln begründet das mit dem Zweck des Verfahrens. Das Beteiligungsrecht aus den §§ 111, 112 BetrVG ist nicht streng in die Phasen Information, innerbetriebliche Verhandlung und Einigungsstelle getrennt. Die Einigungsstelle soll möglichst rasch zur Verfügung stehen und festgefahrene Verhandlungen mit einem unparteiischen Vorsitzenden wieder in Gang bringen (unter Verweis auf LAG Hessen, Beschluss v. 24.10.2024 – 5 TaBV 123/24). Im Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG prüft das Arbeitsgericht nur, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Bei einer Betriebsänderung, die beide Seiten als solche ansahen, war sie das nicht.

Warum gehört die Einführung des KI-Systems nicht in die Einigungsstelle zum Interessenausgleich?

Weil der Interessenausgleich der Betriebsänderung vorausgehen muss und die Einigungsstelle dort nur moderiert. So fasst es auch der amtliche Leitsatz zusammen.

Amtlicher Leitsatz des LAG Köln:
„Anlässlich einer KIbedingten Betriebsänderung kann der Regelungsauftrag einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs gegen den Willen eines Betriebspartners nicht zugleich auf die beabsichtigte Einführung und Anwendung des KI-Systems selbst erstreckt werden.“

Das LAG Köln trennt den Antrag des Betriebsrats in drei Teile.

  • Technische Maßnahmen als Teil der Betriebsänderung. Soweit die KI- und IT-Systeme Bestandteil oder Voraussetzung der Umstrukturierung sind, werden sie ohnehin im Interessenausgleich verhandelt. Dort geht es darum, ob, wann und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird. Insoweit war der Antrag des Betriebsrats doppelt rechtshängig.
  • Erweiterung des Regelungsgegenstands. Einen Widerantrag, der den Gegenstand der Einigungsstelle verändert, hält das LAG Köln im beschleunigten Einsetzungsverfahren mit der herrschenden Meinung schon für unstatthaft (LAG München, Beschluss v. 25.3.2021 – 3 TaBV 3/21, LAG Hessen, Beschluss v. 27.10.2015 – 4 TaBV 177/15). Das LAG Berlin hatte das anders gesehen (Beschluss v. 24.1.2006 – 16 TaBV 2393/05).
  • Kein konkreter Regelungsbedarf. Jedenfalls war der Antrag unbegründet. Der Einsatz der Systeme dürfte zwar Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und gegebenenfalls nach § 97 Abs. 2 BetrVG auslösen. Für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle braucht es aber einen konkreten Regelungsbedarf, und den gab es noch nicht.

Den dritten Punkt begründet das LAG Köln mit dem Wesen des Interessenausgleichs. Im Interessenausgleich kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber seine Planung einschließlich der KI-Anwendungen offenlegt und mit ihm berät. Beraten wird dort aber über die unternehmerische Planung, nicht über die konkrete Einführung und Anwendung der Systeme. Den Kern formuliert das Landesarbeitsgericht Köln so.

„Eine gerichtliche Erstreckung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle auf die Einführung und Anwendung dieser KI- oder IT-Systeme kann nicht gegen den Willen eines Betriebspartners erfolgen, wenn der Einsatz dieser Systeme – wie hier – eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen bewirkt oder eine grundlegend neue Arbeitsmethode bzw. ein neues Fertigungsverfahren einführt und somit selbst Teil der Betriebsänderung ist.“

Der Interessenausgleich muss der Betriebsänderung vorangehen (BAG, Beschluss v. 28.3.2006 – 1 ABR 5/05). Nur solange der Betriebsrat noch auf die Willensbildung des Arbeitgebers einwirken kann (BAG, Beschluss v. 8.2.2022 – 1 ABR 2/21), erfüllt die Einigungsstelle ihre moderierende Funktion (BAG, Urteil v. 16.8.2011 – 1 AZR 44/10). Diese Funktion sieht das LAG Köln gefährdet.

„Diese moderierende Aufgabe könnte die Einigungsstelle nicht erfüllen, wenn es eine Seite wegen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung in der Hand hätte, eine Betriebsänderung in Form der Einführung und Anwendung von KI- oder IT-Systemen durch einen Beschluss der Einigungsstelle vorwegzunehmen oder zu verhindern.“

Die Grenze gilt für beide Betriebspartner. Auch der Arbeitgeber kann die Einführung des Systems nicht gegen den Willen des Betriebsrats in die Einigungsstelle zum Interessenausgleich ziehen. Für die Mitbestimmung am System selbst kann er nach dem Interessenausgleich eine eigene Einigungsstelle anrufen.

Anders ist es beim Sozialplan. Interessenausgleich und Sozialplan werden regelmäßig gemeinsam in einer Einigungsstelle verhandelt, obwohl die Einigungsstelle nur über den Sozialplan entscheiden kann. Der Sozialplan ist aber nur die Rechtsfolge einer Betriebsänderung, die der Arbeitgeber notfalls ohne Zustimmung durchführen darf. Der Spruch über ein KI-System, das selbst Teil der Betriebsänderung ist, würde dagegen über die Betriebsänderung selbst entscheiden.

Wann ist die Einführung von KI eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG?

Wenn sie die Organisation des Betriebs grundlegend verändert oder eine grundlegend neue Arbeitsmethode einführt. Der Begriff der Betriebsänderung stammt aus § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes. Nach § 111 Satz 3 BetrVG gelten als Betriebsänderung unter anderem grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (Nr. 4) und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (Nr. 5). Liegt eine solche Betriebsänderung vor, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln (§§ 111, 112 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht Köln nennt beide Fallgruppen und bejaht für den entschiedenen Fall, dass der KI-Einsatz „selbst Teil der Betriebsänderung“ war. Schon die Einführung eines Systems zur Strukturierung, Vereinheitlichung und Optimierung von Arbeitsprozessen kann eine Betriebsänderung sein, wobei es auf die konkreten Maßnahmen und ihre Umsetzung ankommt (BAG, Beschluss v. 22.3.2016 – 1 ABR 12/14). Führt der KI-Einsatz zu einem Personalabbau in erheblichem Umfang, liegt eine Betriebsänderung auch über diesen Abbau vor. Als Richtschnur dienen die Schwellen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG.

Voraussetzung ist immer ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 Satz 1 BetrVG). Im Kölner Fall war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Betriebsänderung vorlag. Ob die Einführung eines KI-Systems allein, ohne Umorganisation und Stellenabbau, eine Betriebsänderung gewesen wäre, hat das LAG Köln nicht geprüft.

Ist die Mitbestimmung am KI-System damit vom Tisch?

Nein, sie kommt nur später. Der Beschluss verschiebt die Mitbestimmung am System, er beseitigt sie nicht.

„Daraus folgt: Erst nach einer Einigung der Beteiligten auf einen Interessenausgleich oder nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen steht mit der für eine gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle notwendigen Gewissheit fest, ob und welche KI- und IT-Systeme die Arbeitgeberinnen tatsächlich einführen werden. Erst dann entsteht auch der für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG und des § 97 Abs. 2 BetrVG notwendige konkrete Regelungsbedarf.“

Verweigert der Betriebsrat in diesem zweiten Schritt seine Zustimmung, braucht der Arbeitgeber einen Spruch der Einigungsstelle. Was das für Dauer und Durchsetzbarkeit einer KI-Einführung bedeutet, erläutern wir im Beitrag Kann der Betriebsrat den Einsatz von KI verhindern?

Aus unserer Sicht bleibt eine Frage offen, die für die Praxis erheblich ist. Der Beschluss sagt nicht, welchen Spielraum diese zweite Einigungsstelle bei einem System hat, dessen Einführung nach dem Interessenausgleich bereits feststeht. Wie weit sie über das Ob des Systems entscheiden darf und nicht nur über das Wie, stellte sich im Kölner Verfahren nicht. Der Beschluss äußert sich dazu nicht. Weil gegen seinen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG), wird auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Verfahren nicht entscheiden. Andere Landesarbeitsgerichte können die Frage anders beurteilen.

Was bedeutet der Beschluss für Arbeitgeber mit KI-Projekten?

Die Umstrukturierung lässt sich zu Ende verhandeln, ohne dass das KI-System als Faustpfand mitverhandelt wird. Für Arbeitgeber, die ihre Organisation mit KI umbauen und dabei Personal abbauen, ergeben sich aus der Entscheidung mehrere Punkte.

  • Der Antrag bestimmt den Gegenstand. Die Arbeitgeberinnen hatten die Einigungsstelle auf Interessenausgleich und Sozialplan beschränkt. Mit seinem Versuch, den Auftrag zu erweitern, drang der Betriebsrat nicht durch.
  • Ernsthafte Verhandlungen zahlen sich aus. Das halbe Jahr dokumentierter Verhandlungen trug die Einsetzung der Einigungsstelle trotz der Rüge fehlender Informationen.
  • Die Mitbestimmung am System kommt im zweiten Schritt. Für die Einführung des KI-Systems braucht der Arbeitgeber weiterhin die Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle. Dieser zweite Schritt hat einen eigenen Zeitbedarf.
  • Interessenausgleich und Sozialplan müssen die Dynamik abbilden. Das LAG Köln weist darauf hin, dass sie bei KI stärker als bei herkömmlichen Betriebsänderungen mit noch offenen Produktivitätseffekten rechnen müssen. Diese hängen von Lernkurven, Datenverfügbarkeit, technischer Umsetzung und der Akzeptanz im Betrieb ab. Wie Sozialpläne bei späteren Streitfragen ausgelegt werden, zeigt unser Beitrag zur Auslegung von Sozialplänen.
  • Der Vorsitz kann ein Dritter werden. Lehnen beide Seiten den Kandidaten der Gegenseite ab, darf das Arbeitsgericht nach rechtlichem Gehör eine neutrale Person bestimmen, die keine Seite vorgeschlagen hat (unter Verweis auf LAG Köln, Beschluss v. 4.6.2018 – 9 TaBV 25/18). Drei Beisitzer je Seite hielt das LAG Köln für ausreichend.

Neben dem Betriebsverfassungsrecht stellt die KI-Verordnung eigene Pflichten an Arbeitgeber, die KI einsetzen. Welche Fristen sich durch den Digital Omnibus verschoben haben, ordnen wir gesondert ein. Bei Umstrukturierungen dieser Größenordnung lohnt es sich, die Reihenfolge von Interessenausgleich, Sozialplan und Mitbestimmung am System vor dem ersten Gespräch mit dem Betriebsrat festzulegen. Das kostet zunächst Beratung, erspart aber oft Monate in der Einigungsstelle.

Häufige Fragen zu KI-Einführung und Betriebsrat

Kann der Betriebsrat einen Personalabbau verhindern, der durch KI ausgelöst wird?

Nein. Über eine Betriebsänderung muss der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versuchen, notfalls bis in die Einigungsstelle. Erzwingbar ist der Interessenausgleich nicht. Nach dem Landesarbeitsgericht Köln darf der Arbeitgeber die Betriebsänderung notfalls ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen (Beschluss vom 31. August 2026 – 9 TaBV 38/26). Erzwingbar ist nur der Sozialplan.

Braucht der Arbeitgeber für die Einführung eines KI-Systems die Zustimmung des Betriebsrats?

Wenn das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dann bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Einführung und Anwendung mit, und ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Erfasst ein KI-Automatisierungssystem keine Verhaltens- oder Leistungsdaten der Beschäftigten, dürfte eine Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht erforderlich sein. Die Schwelle ist allerdings niedrig, und je nach Funktion des Systems können andere Mitbestimmungsrechte greifen.

Kann der Betriebsrat die Einführung des KI-Systems in die Einigungsstelle zum Interessenausgleich einbeziehen?

Nicht gegen den Willen des Arbeitgebers, wenn der KI-Einsatz selbst Teil der Betriebsänderung ist. Das Landesarbeitsgericht Köln hat das abgelehnt, weil der Interessenausgleich der Betriebsänderung vorangehen muss und die Einigungsstelle dort nur moderiert. Die Mitbestimmung am System folgt erst, wenn feststeht, welche Systeme eingeführt werden (9 TaBV 38/26).

Hindert der Einwand fehlender Informationen die Einsetzung der Einigungsstelle?

Nein. Nach rund einem halben Jahr Verhandlungen in mehreren Sitzungen stand die Rüge des Betriebsrats, er sei nicht ausreichend unterrichtet worden, der Einsetzung der Einigungsstelle nicht entgegen. Das Beteiligungsverfahren ist nach dem Landesarbeitsgericht Köln nicht streng in Information, Verhandlung und Einigungsstelle getrennt.

Ist der Beschluss des LAG Köln rechtskräftig?

Ja. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ist nach § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben. Das Bundesarbeitsgericht wird über diese Frage in diesem Verfahren nicht entscheiden.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und als Kanzlei für Arbeitsrecht beraten wir Arbeitgeber im Betriebsverfassungsrecht und bei der Einführung von KI im Arbeitsverhältnis. Sie wollen Ihre Organisation mit KI umbauen und haben einen Betriebsrat? Wir begleiten Sie von der Planung über Interessenausgleich, Sozialplan und die Mitbestimmung am KI-System, notfalls bis in die Einigungsstelle, bis zur Umsetzung des Personalabbaus und zur Abwehr von Kündigungsschutzklagen.

Sie planen eine Umstrukturierung mit KI in einem Betrieb mit Betriebsrat? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – die Erstberatung ist für Sie kostenfrei.

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