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Wann kann ich Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückfordern?

LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – Az. 1 SLa 159/26

21. Oktober 2026
• Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Ausbildungskosten zurückfordern kann ein Arbeitgeber nur unter denselben Voraussetzungen wie Fortbildungskosten, auch wenn die Ausbildung sein eigentliches Geschäftsmodell ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage einer Ausbildungsakademie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie auf Rückzahlung von 20.250 Euro abgewiesen (LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – 1 SLa 159/26, Vorinstanz ArbG Münster, Urteil v. 20.01.2026 – 4 Ca 850/25). Die Rückzahlungsklausel unterschied nicht nach dem Grund der Kündigung. Das LAG Hamm hat die Revision zugelassen.

Worum ging es bei der Rückforderung der Ausbildungskosten?

Eine Akademie verlangte von einer Psychotherapeutin in Ausbildung nach deren Eigenkündigung die Kosten der theoretischen Ausbildung zurück. Die Akademie ist eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Mit der Teilnehmerin schloss sie am 29.06.2022 einen vorformulierten Ausbildungsvertrag über eine vierjährige, für die Teilnehmerin kostenfreie Ausbildung vom 01.03.2023 bis zum 28.02.2027. Eine Vergütung sah dieser Vertrag nicht vor. Die Akademie übernahm 1.470 der insgesamt 4.200 Ausbildungsstunden, darunter den theoretischen Unterricht, Selbsterfahrung, ambulante Therapiestunden und Supervision.

Nach dem Ausbildungsvertrag musste die Teilnehmerin mit einer Kooperationsklinik einen Vertrag über die praktische Ausbildung schließen. Das tat sie am selben Tag. Der Klinikvertrag sah eine Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden mit einer Bruttovergütung von 1.800 Euro, ab dem dritten Ausbildungsjahr 2.000 Euro vor. Für den Unterricht an der Akademie stellte die Klinik die Teilnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung frei. Die Therapiestunden im dritten und vierten Ausbildungsjahr können mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Daraus finanzierte sich die Akademie nach eigenem Vortrag.

Die Rückzahlungsklausel in § 8 des Ausbildungsvertrags lautete auszugsweise so.

„Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung sind die Kosten der Ausbildung vom Ausbildungsteilnehmer zu tragen, wenn dieser den Vertrag gemäß § 6 Abs. 3 selbst gekündigt hat oder durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 dieses Vertrages gegeben hat. Die Kosten betragen im ersten Jahr der Ausbildung 14.000 €, im zweiten Jahr 7.500 €, im dritten Jahr 5.000 €. Die Kosten werden pro vollen Monat des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berechnet.“

Die Teilnehmerin kündigte zum 31.12.2024 und setzte die Ausbildung bei einem anderen Träger fort. Die Akademie verlangte 14.000 Euro für das erste und 6.250 Euro anteilig für das zweite Ausbildungsjahr. Das Arbeitsgericht Münster wies die Klage ab, das LAG Hamm die Berufung zurück.

Gelten die Regeln für Fortbildungskosten auch für einen Ausbildungsvertrag ohne Vergütung?

Ja, jedenfalls wenn der Ausbildungsvertrag Teil eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist. Die Akademie hielt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten für nicht anwendbar, weil sie kein klassisches Arbeitsverhältnis begründet habe. Sie habe die Ausbildungskosten lediglich vorfinanziert. Das LAG Hamm folgte dem nicht.

Schon der Ausbildungsvertrag verpflichtete die Teilnehmerin nach dem LAG Hamm zu weisungsgebundener, fremdnütziger Arbeit, denn die Zahlungen der Krankenkassen für ihre Therapiestunden sollten der Akademie zufließen. Eine Vergütung in Geld wollte die Akademie dafür nicht zahlen, sondern allein die theoretische Ausbildung als Gegenleistung gewähren. Einen solchen Sachbezug lässt § 107 Abs. 2 GewO aber nur als Teil des Arbeitsentgelts zu, nicht an dessen Stelle. Weil die Parteien keinen teilweise nichtigen Vertrag schließen wollten, legte das LAG Hamm beide Verträge gemeinsam aus.

Ausbildungsvertrag und Klinikvertrag waren am selben Tag geschlossen, begannen am selben Tag und nahmen vielfach aufeinander Bezug. Akademie und Klinik konnten jeweils kündigen, wenn der andere Vertrag endete. Wirtschaftlich funktionierte das Modell nur mit beiden Verträgen. Nach dem LAG Hamm sollten beide Verträge deshalb miteinander stehen und fallen. Sie bildeten ein einheitliches Arbeitsverhältnis, in dem Akademie und Klinik gemeinsam Arbeitgeberinnen waren.

Amtlicher Leitsatz des LAG Hamm:
„Ein einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Arbeitgebern liegt vor, wenn der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen es verbietet, diese rechtlich getrennt zu behandeln.“ (LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – 1 SLa 159/26)

Dass die Bezeichnung eines Vertrags nicht über seine rechtliche Einordnung entscheidet, kennen Arbeitgeber auch aus anderen Zusammenhängen, etwa bei der Scheinselbständigkeit.

Warum war die Rückzahlungsklausel für die Ausbildungskosten unwirksam?

Weil sie nicht nach dem Grund der Kündigung unterschied. Die Klausel war nach dem LAG Hamm transparent. Sie wollte die Kosten der einzelnen Ausbildungsjahre addieren und vollständig zurückfordern. Sie hielt aber der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

„So bleibt die Beklagte zur Zahlung angefallener Ausbildungskosten verpflichtet, wenn das Ausbildungsverhältnis abgebrochen wird, wenn sie den Ausbildungsvertrag nach § 6 Abs. 3 selbst kündigt oder durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Es ist danach bedeutungslos, aus welchen Gründen die Beklagte das Ausbildungsverhältnis gekündigt hat.“ (LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – 1 SLa 159/26)

Die Akademie hatte selbst vorgetragen, die Rückzahlungspflicht solle auch bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit aus wichtigem Grund gelten. Eine Klausel, die auch den Arbeitnehmer bindet, der kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, ist nach ständiger Rechtsprechung unangemessen (LAG Hamm unter Verweis auf BAG, Urteil v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21). Welche Fallgruppen das im Einzelnen betrifft, zeigt unser Beitrag zur personenbedingten Kündigung. Hinzu kam ein Sonderkündigungsrecht der Akademie für den Fall, dass die Teilnehmerin die praktische Ausbildung trotz schriftlicher Aufforderung länger als drei Monate nicht besuchte. Auch eine solche Kündigung löste die Rückzahlung aus, gleich aus welchen Gründen die Teilnehmerin fehlte.

Ob der Arbeitnehmer im konkreten Fall aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Teilnehmerin hatte Ausbildungsdefizite als Grund angegeben. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen einer unangemessenen Formularklausel, nicht erst ihren Gebrauch im Einzelfall (LAG Hamm unter Verweis auf BAG, Urteil v. 11.12.2018 – 9 AZR 383/18).

Waren die Ausbildungskosten eine Investition im betrieblichen Interesse?

Ja, nach dem LAG Hamm schon deshalb, weil die Akademie aus dem laufenden Qualifikationsgewinn der Teilnehmerin Einnahmen erzielte. Die Akademie hatte argumentiert, sie habe kein eigenes Interesse an der Ausbildung, weil sie die Teilnehmer nach dem Abschluss ohnehin nicht übernehme. Das LAG Hamm erkennt an, dass ein Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich verbessert, grundsätzlich in wirtschaftlich angemessener Weise auf ihn abwälzen darf (unter Verweis auf BAG, Urteil v. 18.11.2008 – 3 AZR 192/07). Die Akademie hatte in der Präambel ihres Vertrags aber selbst angegeben, qualifizierte Kräfte für das eigene Gesundheitszentrum gewinnen zu wollen. Vor allem finanzierte sie sich aus den Therapiestunden der Teilnehmer.

Amtlicher Leitsatz des LAG Hamm:
„Investiert der Arbeitgeber in eine Fortbildung des Arbeitnehmers, um bereits aus dem fortlaufenden Qualifikationsgewinn des Arbeitnehmers Einnahmen zu erzielen, die er ohne die laufende Qualifikation nicht hätte, ist dies eine Investition im betrieblichen Interesse, die bei unangemessenem Abwälzen der Risikoverteilung im Arbeitsleben auf den Arbeitnehmer zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.“ (LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – 1 SLa 159/26)

Das wirtschaftliche Risiko des Geschäftsmodells trägt nach dem LAG Hamm die Akademie als Unternehmerin. Die Klausel sollte sie dagegen in jedem Fall davor bewahren, dass sich der Ausbildungsaufwand nicht amortisiert, auch bei einer dauerhaften Erkrankung der Teilnehmerin, in der die Akademie die Arbeitsleistung ohnehin nicht hätte erhalten können. Ein Verbot der Rückforderung folgt daraus aber nicht.

„Dies verbietet nicht, eine Rückforderung von Ausbildungskosten zu vereinbaren. Doch muss dies den Anforderungen der Rechtsprechung insbesondere zur Differenzierung nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügen. Jedenfalls ist das Geschäftsmodell der Klägerin in keiner Weise geeignet, von den arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätzen abzuweichen.“ (LAG Hamm, Urteil v. 28.08.2026 – 1 SLa 159/26)

Auch der Gedanke einer bloßen Vorfinanzierung half nicht. Einen Bleibedruck verneint das Bundesarbeitsgericht von vornherein, wenn eine Darlehensrückzahlung weder dem Grund noch der Höhe nach vom Ausscheiden abhängt (BAG, Urteil v. 18.03.2014 – 9 AZR 545/12). Hier stieg die Kostenschuld mit jedem Ausbildungstag. Den Bleibedruck hielt das LAG Hamm für offensichtlich und vom Konzept der Akademie gewollt.

Kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten über das Bereicherungsrecht verlangen?

Nein. Hilfsweise hatte die Akademie 21.877 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt. Nach dem LAG Hamm führt die Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nur zu ihrem ersatzlosen Wegfall. Der Ausbildungsvertrag bleibt im Übrigen wirksam und ist der Rechtsgrund für den gewährten Unterricht. Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB liegt nicht darin, dass die Akademie an ihrem Vertrag festgehalten wird. Dass eine Rückzahlungsklausel nach dem Grund der Eigenkündigung unterscheiden muss, ist nach dem LAG Hamm spätestens seit BAG, Urteil v. 11.12.2018 – 9 AZR 383/18 bekannt. Dieselbe Linie hatte das Bundesarbeitsgericht schon für eine intransparente Rückzahlungsklausel gezogen (BAG, Urteil v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10).

Wie ist das Urteil zu den Ausbildungskosten einzuordnen?

Aus unserer Sicht liegt die Bedeutung weniger im Sonderfall der Psychotherapeutenausbildung als in der Klarstellung, dass Vertragskonstruktion und Geschäftsmodell keine Ausnahme von den Anforderungen an Rückzahlungsklauseln begründen. Die Akademie hatte die Ausbildung bewusst auf zwei Verträge verteilt und den eigenen Vertrag ohne Vergütung gestaltet. Das LAG Hamm hat die Verträge zusammengeführt und am Ende die bekannten Maßstäbe angelegt. An diesen Maßstäben wäre die Klausel ohnehin gescheitert, weil sie nicht nach dem Kündigungsgrund unterschied.

Zwei Fragen bleiben offen. Das LAG Hamm hat die Revision zugelassen, weil die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses und die Einordnung als Investition im betrieblichen Interesse grundsätzliche Bedeutung haben. Ob das Bundesarbeitsgericht beides teilt, ist offen. Ausdrücklich offengelassen hat das LAG Hamm außerdem, ob die Klausel auch deshalb unwirksam war, weil die Kostenschuld mit der Dauer der Ausbildung stieg, statt zu sinken. Nach dem LAG Hamm spricht dafür, dass die Rückforderungskosten mit zunehmender Bleibedauer abnehmen müssen (unter Verweis auf BAG, Urteil v. 23.04.1986 – 5 AZR 159/85).

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber, die Ausbildungskosten zurückfordern wollen?

Für Ausbildungskosten gelten nach dem LAG Hamm dieselben Anforderungen wie für Fortbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel muss insbesondere nach dem Grund der Beendigung unterscheiden und Fälle ausnehmen, in denen der Arbeitnehmer der Rückzahlung nicht durch eigene Betriebstreue entgehen kann. Welche Voraussetzungen das Bundesarbeitsgericht im Einzelnen aufgestellt hat, vom geldwerten Vorteil über die zulässige Bindungsdauer bis zur Transparenz der Kosten, haben wir im Beitrag Wann kann ich als Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen? zusammengestellt. Wie mehrdeutige Formulierungen eine Klausel zu Fall bringen, zeigt unsere Besprechung des BAG-Urteils zur Rückzahlungsklausel. Die Grundlagen der AGB-Kontrolle finden sich im Beitrag zu unwirksamen Klauseln im Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen zur Rückforderung von Ausbildungskosten

Kann der Arbeitgeber Ausbildungskosten zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer kündigt?

Nur aufgrund einer wirksamen Rückzahlungsklausel. Nach dem LAG Hamm (1 SLa 159/26) gelten dafür dieselben Anforderungen wie bei Fortbildungskosten. Die Klausel muss insbesondere nach dem Grund der Beendigung unterscheiden. Eine Klausel, nach der die Kosten bei jeder Eigenkündigung zu tragen sind, auch bei einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen, ist unwirksam.

Gilt die Rechtsprechung zu Fortbildungskosten auch, wenn der Ausbildungsvertrag keine Vergütung vorsieht?

Nach dem LAG Hamm (1 SLa 159/26) jedenfalls dann, wenn der Ausbildungsvertrag mit einem zweiten, vergüteten Vertrag zusammen ein einheitliches Arbeitsverhältnis bildet. Im entschiedenen Fall waren Ausbildungsvertrag mit der Akademie und Vollzeitvertrag mit der Kooperationsklinik am selben Tag geschlossen und so miteinander verzahnt, dass sie miteinander stehen und fallen sollten.

Ist eine Ausbildung, mit der der Arbeitgeber Geld verdient, eine Investition im betrieblichen Interesse?

Nach dem LAG Hamm (1 SLa 159/26) ja, wenn der Arbeitgeber schon aus dem laufenden Qualifikationsgewinn des Arbeitnehmers Einnahmen erzielt, die er ohne diese Qualifikation nicht hätte. Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist dann nicht verboten, muss aber den Anforderungen der Rechtsprechung genügen.

Kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten über das Bereicherungsrecht verlangen, wenn die Klausel unwirksam ist?

Nach dem LAG Hamm (1 SLa 159/26) nicht. Die unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg, der Ausbildungsvertrag bleibt im Übrigen wirksam und ist der Rechtsgrund für den gewährten Unterricht. Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB hat das LAG Hamm verneint.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und als Kanzlei für Arbeitsrecht begleiten wir Arbeitgeber, Kliniken und Bildungsträger bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Vergütungsmodellen einschließlich Aus- und Fortbildungsvereinbarungen. Vor dem Arbeitsgericht übernehmen wir die Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen. Als Anwalt für Arbeitgeber prüfen wir bestehende Ausbildungs- und Fortbildungsverträge, bevor Sie Kosten zurückfordern.

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