Inhalt dieses Beitrags
Nicht zwangsläufig. Ein Notarzt, der selbst entscheidet, wie viele Dienste er im Monat übernimmt und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, ist nicht automatisch Arbeitnehmer. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 21. Juli 2026 (5 Ta 22/26) festgehalten. Eine Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schließt ein freies Dienstverhältnis danach nicht aus. Entschieden hat das Gericht allerdings nur über den Rechtsweg. Die Kündigungsschutzklage der Notärztin bleibt beim Arbeitsgericht, und die Statusfrage wird dort in der Hauptsache geklärt.
Worum ging es bei der Notärztin im Rettungsdienst?
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte für einen Landkreis den notärztlichen Bereitschaftsdienst an einem Standort übernommen. Rettungswache, Notarzteinsatzfahrzeug, Ausrüstung, Material und Sanitäter stellte der Landkreis. Die Beklagte sorgte für die Besetzung der Dienste.
Die Klägerin war seit 2019 als Notärztin für die Beklagte tätig. Sie leistete im Durchschnitt acht 24-Stunden-Dienste im Monat und erhielt je Dienst 1.100 Euro. Anzahl und Tage ihrer Dienste bestimmte sie selbst. Es stand ihr frei, in einem Monat gar keinen Dienst zu übernehmen. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht.
Der Landkreis rügte 2025 bei mehreren Ärzten, auch bei der Klägerin, die Überschreitung der vorgegebenen Ausrückzeiten und kündigte eine Minderung seines Abschlags an. Ende 2025 beendeten Landkreis und Beklagte ihren Vertrag. Die Beklagte kündigte daraufhin „höchst vorsorglich“ ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich unter anderem auf die Schriftform des § 623 BGB. Die Beklagte bestritt ein Arbeitsverhältnis und kündigte für den Fall, dass eines angenommen wird, eine Widerklage auf Schadensersatz über 726.043,75 Euro an. Das Arbeitsgericht Stralsund erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig und ging dabei von einem Arbeitsverhältnis aus. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Welches Gericht ist für die Kündigungsschutzklage eines Notarztes zuständig?
Das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Es handelt sich um einen sogenannten Sic-non-Fall. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die klagende Partei ein Arbeitsverhältnis nur behauptet und die Klage nur Erfolg haben kann, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 9 AZB 23/18). Stellt sich das Rechtsverhältnis als freies Dienstverhältnis heraus, ist die Klage abzuweisen. Die bloße Behauptung genügt dagegen nicht, wenn ein Antrag auch ohne Arbeitsverhältnis Erfolg haben kann, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB (BAG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25).
Im entschiedenen Fall setzten die Einwände der Klägerin gegen die Kündigung ein Arbeitsverhältnis voraus, ebenso die Widerklage der Beklagten. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Beklagte selbst von einem möglichen Arbeitsverhältnis ausgegangen war und deshalb vorsorglich gekündigt hatte. Die Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Ist ein Notarzt, der seine Dienste selbst wählt, Arbeitnehmer?
Nicht zwangsläufig. Maßstab ist § 611a BGB. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Vom selbstständig Tätigen unterscheidet sich der Arbeitnehmer durch den Grad dieser persönlichen Abhängigkeit (BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25). Bei vielen aneinandergereihten Einsätzen auf jeweils gesonderter Grundlage ist grundsätzlich jedes Vertragsverhältnis für sich zu betrachten.
Das Landesarbeitsgericht hielt fest, dass die Klägerin den Zeitpunkt ihrer Einsätze selbst festlegen konnte. Die Beklagte durfte ihr weder eine bestimmte Zahl von Diensten noch bestimmte Diensttage oder Dienstzeiten vorgeben. Hatte die Klägerin einen Dienst übernommen, musste sie ihn im vereinbarten Umfang leisten. Das entspricht nach dem Gericht den gegenseitigen Pflichten aus einem Dienstvertrag. Der Ort der Tätigkeit ergab sich aus dem festen Standort der Rettungswache.
Auch die Ausrückzeiten führten das Gericht nicht zu einem Weisungsrecht der Beklagten. Die Rahmenbedingungen der Tätigkeit ergeben sich aus dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Rettungsdienstplanverordnung des Landes. Dort sind unter anderem Hilfsfristen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung geregelt, bis hin zur Erfassung der Zeitpunkte von Alarmierung, Ausrücken und Eintreffen. Die Klägerin hatte nicht näher ausgeführt, wann und wie die Beklagte ihr welche Weisungen zu ihrer Tätigkeit erteilt hatte. Diese Ausführungen stehen im Beschluss zum Rechtsweg. Die abschließende Einordnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Spricht die Nutzung von Rettungswache und Notarztwagen für ein Arbeitsverhältnis?
Für sich genommen nicht. Das Landesarbeitsgericht stützt sich auf eine Reihe von Entscheidungen zu ärztlichen Diensten. Übernimmt ein Zahnarzt in einem Notfallzentrum einzelne, quartalsweise abgestimmte Dienste, begründet das noch kein Arbeitsverhältnis, auch nicht durch die Zusammenarbeit mit den dortigen Fachkräften (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 2020 – 12 Sa 13/20). Ein Honorararzt in einer Klinik kann in einem freien Dienstverhältnis tätig sein, wenn er die Dienste nach den von ihm zuvor mitgeteilten Zeiten leistet. Die Nutzung von Räumen und Geräten und die Zusammenarbeit mit dem Personal sind dann kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis, sondern liegen in der Natur der Sache (LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 3 Sa 632/17).
Macht die Sozialversicherungspflicht den Notarzt zum Arbeitnehmer?
Nein. Der zweite Leitsatz lautet: „Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus.“ Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis sind nicht identisch (BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 295/18, BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17).
Die Klägerin hatte sich auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung berufen, die bei Notärzten während der einzelnen Dienste von einer abhängigen Beschäftigung ausgehe (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R), und auf die Wertung des § 23c Abs. 2 SGB IV. Für die arbeitsrechtliche Einordnung war das nach dem Landesarbeitsgericht nicht entscheidend. Welche Folgen eine falsche Statuseinordnung sozialversicherungsrechtlich und arbeitsrechtlich hat, behandeln wir im Beitrag Scheinselbständigkeit: Risiken und Folgen.
Was bedeutet der Beschluss für Auftraggeber von Honorarärzten?
Der Beschluss trennt zwei Ebenen. Für den Rechtsweg genügt bei einer Kündigungsschutzklage die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn der Auftraggeber ein freies Dienstverhältnis annimmt. Für die Statusfrage selbst kommt es nach dem Landesarbeitsgericht darauf an, ob der Arzt Zahl, Tage und Zeiten seiner Dienste frei bestimmen kann und ob ihm während der Dienste tatsächlich Weisungen zum Inhalt der Tätigkeit erteilt werden. Vorgaben, die aus dem Rettungsdienstrecht folgen, sind danach kein Weisungsrecht des Auftraggebers. Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung und die arbeitsrechtliche Bewertung laufen getrennt. Wie sich eine arbeitsrechtliche Statusfrage auf bereits gezahlte Honorare auswirken kann, zeigt der Beitrag Honorar zurückfordern bei Scheinselbständigkeit.
Zitierte Rechtsprechung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juli 2026 – 5 Ta 22/26 (Notarzt im Rettungsdienst, Sic-non-Fall, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen)
- ArbG Stralsund, Beschluss vom 31. März 2026 – 11 Ca 12/26 (Vorinstanz)
- BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 (Abgrenzung nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, im Beschluss zitiert)
- BAG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25 (kein Sic-non-Fall bei § 626 BGB, im Beschluss zitiert)
- BAG, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 9 AZB 23/18 (Sic-non-Fall, im Beschluss zitiert)
- BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 – 9 AZR 295/18 und Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 (Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis nicht identisch, im Beschluss zitiert)
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 2020 – 12 Sa 13/20 (Zahnarzt im Notfallzentrum, im Beschluss zitiert)
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 3 Sa 632/17 (Honorararzt in einer Klinik, im Beschluss zitiert)
Häufige Fragen zum Arbeitnehmerstatus von Notärzten
Ist ein Notarzt, der seine Dienste selbst wählt, Arbeitnehmer?
Nicht zwangsläufig. Nach dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern begründet die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst, der selbst darüber entscheidet, wie viele Einsätze er im Monat leistet und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis (Beschluss vom 21. Juli 2026 – 5 Ta 22/26).
Macht die Sozialversicherungspflicht einen Notarzt zum Arbeitnehmer?
Nein. Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus. Beschäftigungsverhältnis und Arbeitsverhältnis sind nicht identisch.
Sind Vorgaben zu Ausrückzeiten eine Weisung des Arbeitgebers?
Nach dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich Hilfsfristen und Maßnahmen der Qualitätssicherung aus dem Rettungsdienstgesetz und der Rettungsdienstplanverordnung des Landes. Die Klägerin hatte nicht dargelegt, welche Weisungen der Auftraggeber ihr darüber hinaus zum Inhalt der Tätigkeit erteilt hatte.
Vor welchem Gericht klagt ein Notarzt gegen eine Kündigung?
Vor dem Arbeitsgericht, wenn er ein Arbeitsverhältnis behauptet und die Klage nur bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Erfolg haben kann. In diesem Sic-non-Fall genügt die Behauptung für den Rechtsweg. Ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand, wird im Hauptsacheverfahren geklärt.
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