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Der Betriebsrat bei internen Untersuchungen: Beteiligung richtig handhaben

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juni 2026
Inhalt dieses Beitrags

Eine interne Untersuchung findet selten im rechtsfreien Raum statt: Besteht ein Betriebsrat, sind seine Beteiligungsrechte mitzudenken. Wer das ignoriert, riskiert nicht nur Konflikte, sondern auch die Verwertbarkeit der Ergebnisse.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist je nach Maßnahme zu beteiligen – vor allem dort, wo Verhalten und Leistung der Beschäftigten betroffen sind. Das betrifft insbesondere die Auswertung von Daten aus technischen Einrichtungen (etwa E-Mail- und IT-Systemen) und Maßnahmen, die die Belegschaft kollektiv berühren. Auch bei der Durchführung von Mitarbeiterinterviews kann eine Einbindung des Gremiums in Betracht kommen.

Warum ist die frühzeitige Einbindung so wichtig?

Mitbestimmung ist kein Bremsklotz, sondern Teil einer belastbaren Untersuchung. Wird der Betriebsrat übergangen, drohen Auseinandersetzungen mit dem Gremium und – schlimmstenfalls – die Unverwertbarkeit von Erkenntnissen. Eine Untersuchung, deren Ergebnisse vor dem Arbeitsgericht nicht standhalten, verfehlt ihren Zweck.

Wie lässt sich im Vorfeld vorsorgen?

Die beste Zeit, die Beteiligung zu regeln, ist vor dem ersten Verdachtsfall. Eine Betriebsvereinbarung oder Unternehmensrichtlinie kann Abläufe, Zuständigkeiten und den Umgang mit Daten und Befragungen für den Untersuchungsfall vorab festlegen. So entsteht im Ernstfall kein Streit über das „Ob" und „Wie" der Beteiligung – die Untersuchung kann zügig und rechtssicher anlaufen.

Wie wir Arbeitgeber unterstützen

Wir klären die einschlägigen Beteiligungsrechte, gestalten Betriebsvereinbarungen für den Untersuchungsfall und begleiten die Abstimmung mit dem Gremium – pragmatisch und auf das Untersuchungsziel ausgerichtet. Die kollektivrechtliche Expertise dahinter bündelt unsere Leistung Betriebsverfassungsrecht. Den Gesamtprozess zeigt die Seite Interne Untersuchungen. Sprechen Sie uns an.

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