Inhalt dieses Beitrags
Ein Arbeitgeber darf einen Betriebsrat, der im Tarifkonflikt seine Neutralitätspflicht verletzt, betriebsverfassungsrechtlich abmahnen – und der Betriebsrat kann die Entfernung eines solchen Schreibens grundsätzlich nicht verlangen. Das hat das Arbeitsgericht Magdeburg entschieden (ArbG Magdeburg, Beschluss v. 12.1.2022 – 10 BV 43/21). Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Entfernung individualrechtlicher Abmahnungen aus der Personalakte entwickelt hat, lassen sich auf das Betriebsratsgremium nicht übertragen.
Worum ging es?
In einer neurologischen Klinik mit rund 370 Beschäftigten verhandelten die Betriebsparteien im Frühjahr 2021 über einen Firmentarifvertrag. Nachdem die Arbeitnehmerseite die Verhandlungen abgebrochen hatte, warb die Arbeitgeberin per Aushang für ihr Angebot: eine einheitliche Jahresprämie für alle, im Gegenzug sollte das 13. Gehalt der langjährig Beschäftigten entfallen.
Der örtliche Betriebsrat reagierte mit einer scharf formulierten Beschwerde-E-Mail an die Geschäftsführung. Darin hieß es unter anderem, das Vorgehen sei „dreist, wenn nicht sogar frech" und ein „Schlag ins Gesicht" für die langjährig Beschäftigten; unterzeichnet war die Mail „im Namen der Alt-Beschäftigten" durch den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin antwortete mit zwei Schreiben, von denen eines ausdrücklich den Betreff „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung" trug. Sie rügte einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Betriebsrats in der tariflichen Auseinandersetzung (§ 74 Abs. 2 BetrVG), verlangte künftige Neutralität und wies auf die Möglichkeit hin, die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Das Schreiben sollte zu den Betriebsratsunterlagen genommen werden.
Der Betriebsrat wollte beide Schreiben aus den Akten der Arbeitgeberin entfernt und die darin getroffenen Bewertungen zurückgenommen wissen. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Anträge zurück.
Ist die Abmahnung eines Betriebsrats überhaupt zulässig?
Ja – ein solches Schreiben ist zulässig. Das Gericht hielt den Begriff „Abmahnung" im kollektivrechtlichen Kontext zwar für missverständlich, weil er eine Vergleichbarkeit mit der individualrechtlichen Abmahnung suggeriert, die tatsächlich nicht besteht. Untersagt ist der Arbeitgeberin ein solches Schreiben deshalb aber nicht. Es steht ihr frei, gegenüber dem Betriebsrat eine aus ihrer Sicht bestehende Pflichtverletzung zu benennen und Neutralität einzufordern. Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist gegenüber der schärfsten Sanktion – dem Auflösungsantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG – sogar das mildere Mittel; das Arbeitsgericht Solingen hatte hierfür das Bild der „gelben Karte vor der roten Karte" geprägt (ArbG Solingen, Beschluss v. 18.2.2016 – 3 BV 15/15).
Kann der Betriebsrat die Entfernung der Abmahnung verlangen?
Nein. Der Betriebsrat kann sich weder auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch stützen.
Kein Anspruch aus dem Persönlichkeitsrecht (§§ 1004, 242 BGB): Die für individualrechtliche Abmahnungen anerkannten Entfernungsansprüche setzen ein arbeitsvertragliches Schuldverhältnis und eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens voraus. Beides fehlt hier: Für das Betriebsratsgremium gibt es keine Personalakte, seine berufliche Entwicklung kann nicht beeinträchtigt werden, und zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besteht kein Schuldverhältnis, in dem der Arbeitgeber als Gläubiger auf die Verletzung von Vertragspflichten hinweisen müsste. Das Gremium kann sich auch nicht auf ein eigenes Persönlichkeitsrecht berufen. Anders als bei der individualrechtlichen Abmahnung eines Arbeitnehmers passen die dort entwickelten Maßstäbe auf die kollektivrechtliche Ebene nicht.
Kein Anspruch aus § 78 BetrVG: Diese Norm schützt zwar den Betriebsrat als Gremium und gibt ihm bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit einen Unterlassungsanspruch. Eine rechtlich relevante Behinderung vermochte die Kammer in den beiden Schreiben aber nicht zu erkennen. Die angedrohten Konsequenzen enthielten keine realen Nachteile; selbst als Einschüchterungsversuch wären die Schreiben untauglich gewesen. Vor allem ist eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung keine notwendige Vorstufe zum Auflösungsantrag – einen solchen Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Verwarnung stellen. Das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber muss Kontroversen aushalten; erst wenn Äußerungen objektiv geeignet sind, den Betriebsrat an seiner Amtstätigkeit zu hindern, greift der Unterlassungsanspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage eines Entfernungsanspruchs des Betriebsrats bislang offengelassen und kein Bedürfnis für eine richterliche Rechtsfortbildung gesehen (BAG, Beschluss v. 4.12.2013 – 7 ABR 7/12).
Muss der Arbeitgeber seine Bewertung zurücknehmen oder widerrufen?
Nein. Auch den zweiten Antrag – auf Rücknahme bzw. Widerruf der erhobenen Vorwürfe – wies das Gericht zurück. Niemand kann gegen seinen Willen gezwungen werden, seine Rechtsauffassung zu ändern; die Rücknahme einer rechtlichen Bewertung ist deshalb nicht durchsetzbar. Widerrufen werden können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen. Die gerügten Punkte – Verletzung der Neutralitätspflicht, unzulässige Einflussnahme, Überschreiten der Kompetenzen – sind jedoch Meinungsäußerungen und Rechtsauffassungen, die von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gedeckt sind. Hinzu kommt: Ein Widerrufsanspruch aus §§ 242, 1004 BGB besteht nur, wenn eine Äußerung auch Dritten gegenüber bekannt gegeben wurde. Die Schreiben waren hier allein an die Betriebsratsvorsitzende gerichtet und gerade nicht nach außen getragen worden. Wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und einer nicht mehr hinnehmbaren Herabsetzung verläuft, zeigt die Reichweite der Meinungsfreiheit und die Grenze zur Schmähkritik.
Konsequenzen für Arbeitgeber
Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber, die auf eine überschießende Amtsführung des Betriebsrats reagieren wollen. Verletzt der Betriebsrat – etwa im Arbeitskampf – seine Neutralitätspflicht, kann der Arbeitgeber dies in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rügeschreiben festhalten, ohne fürchten zu müssen, dieses später wieder entfernen oder widerrufen zu müssen. Wer dabei die Formulierung „Abmahnung" wählt, sollte allerdings wissen, dass dieser Begriff aus der Individualebene stammt und im Gremienverhältnis rechtlich unscharf ist; auf die Bezeichnung kommt es für die Wirksamkeit nicht an.
Zu beachten ist, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt (die Rechtskraft ist nicht bekannt) und die Instanzgerichte die Frage nicht einheitlich beurteilen: Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung, die mit der Androhung des Ausschlusses verbunden ist, kritischer gesehen (Hessisches LAG, Beschluss v. 30.9.2019 – 16 TaBV 82/19). Wie ein Rügeschreiben an den Betriebsrat formuliert und dokumentiert wird, sollte deshalb sorgfältig abgewogen werden. Wir begleiten Arbeitgeber im Betriebsverfassungsrecht – von der Reaktion auf Pflichtverletzungen des Betriebsrats bis zum Auflösungsverfahren. Sprechen Sie uns an.