Inhalt dieses Beitrags
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen nicht automatisch alle Mitarbeiter über, sondern nur die Arbeitsverhältnisse, die dem übergehenden Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet sind. Wie diese Zuordnung bestimmt wird – und ob der Arbeitgeber sie durch eine Versetzung vor dem Übergang steuern darf – entscheidet darüber, wer beim Erwerber landet.
Welche Arbeitnehmer werden vom Betriebsübergang erfasst?
Erfasst werden nur die dem übergehenden Betriebsteil zugeordneten Arbeitsverhältnisse. Geht bei einem Asset Deal eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität über, tritt der Erwerber nach § 613a BGB in die Arbeitsverhältnisse ein, die dieser Einheit angehören. Wer nur gelegentlich Tätigkeiten für den übergehenden Teil erbringt, ohne in dessen Struktur eingebunden zu sein, wird nicht erfasst. Bei einem reinen Share Deal stellt sich die Frage nicht, weil der Arbeitgeber rechtlich derselbe bleibt.
Wie wird die Zuordnung bestimmt?
Maßgeblich ist die tatsächliche Eingliederung in den Betriebsteil, nicht eine soziale Auswahl. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt und in welche Organisationsstruktur der Arbeitnehmer eingebunden ist – wem er unterstellt ist, für welche Aufgaben er eingesetzt wird und wo sein Arbeitsplatz liegt. § 613a BGB ist kein Sozialschutz: Anders als bei der betriebsbedingten Kündigung wird nicht über eine Sozialauswahl bestimmt, wer übergeht (dazu der Beitrag Zuordnung nicht per Sozialauswahl).
Darf der Arbeitgeber vor dem Übergang durch Versetzung zuordnen?
Ja – im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit keine arbeitsvertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Schranken entgegenstehen. Auf dieser Grundlage darf er Arbeitnehmer einer neu gebildeten Einheit zuordnen, um einen Carve-out oder Asset Deal vorzubereiten – selbst wenn die Einheit erst kurz zuvor entstanden ist. Grenze ist das billige Ermessen: Die Entscheidung muss die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Eine zeitnah vor dem Übergang angeordnete "Zuordnungsversetzung" bindet nur, wenn sie rechtlich wirksam ist.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Die Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG sein. Dann ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen; verweigert er die Zustimmung, kann der Arbeitgeber sie im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen lassen und die Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorläufig durchführen. Eine rein betriebsverfassungsrechtliche Fehlerhaftigkeit schlägt nicht ohne Weiteres auf die individualrechtliche Wirksamkeit der Versetzung durch.
Was, wenn ein Arbeitnehmer nicht übergehen will?
Er kann dem Übergang widersprechen. Jeder zugeordnete Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats widersprechen; sein Arbeitsverhältnis bleibt dann beim Veräußerer. Die Frist beginnt aber erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung – Einzelheiten im Beitrag Unterrichtung und Widerspruchsrecht nach § 613a BGB. Die Zuordnung selbst wird durch das Widerspruchsrecht nicht ersetzt: Sie bestimmt, wessen Arbeitsverhältnis überhaupt übergeht; das Widerspruchsrecht schützt anschließend vor einem ungewollten Arbeitgeberwechsel.
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