Haque. Arbeitsrecht | Compliance
MitarbeiterbeteiligungGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§MitarbeiterbeteiligungArbeitsrechtsboutique Haque

Belegschaftsaktien bei Kündigung: Rückgabe und Verfall?

02. Juli 2026
Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht)
Inhalt dieses Beitrags

Viele Belegschaftsaktienprogramme verpflichten Mitarbeiter, ihre vergünstigt bezogenen Aktien bei einem Ausscheiden während der Haltefrist zurückzugeben – häufig gegen eine Abfindung unter dem aktuellen Kurswert. Seit das Bundesarbeitsgericht gevestete Mitarbeiteroptionen als echte Vergütung einordnet (BAG, Urteil v. 19.03.2025 – 10 AZR 67/24, NZA 2025, 927), steht diese Praxis auf dem Prüfstand. Im Schrifttum wird die Übertragung der Vesting-Grundsätze auf Belegschaftsaktienprogramme bereits ausdrücklich befürwortet (Schirrmacher, RdA 2026, 134). Arbeitgeber mit Aktienprogrammen sollten ihre Rückgabe- und Abfindungsklauseln jetzt kritisch prüfen.

Worum geht es? Haltefristen und Rückgabeklauseln bei Belegschaftsaktien

Bei Belegschaftsaktien erhalten Mitarbeiter echte Aktien der Arbeitgebergesellschaft zu einem vergünstigten Preis – anders als bei Optionsprogrammen, bei denen Aktien erst nach Ablauf einer Wartezeit bezogen werden können. Damit die Vergünstigung ihre langfristige Motivationswirkung entfaltet und die Aktien nicht sofort über die Börse veräußert werden, sehen die Programmbedingungen regelmäßig mehrjährige Haltefristen vor. Endet das Arbeitsverhältnis während der Halteperiode, verpflichten viele Regelwerke den Mitarbeiter, die Aktien an die Gesellschaft oder einen Dritten zurückzuübertragen – oft nur gegen Erstattung des vergünstigten Bezugspreises oder eine Abfindung unterhalb des Kurswerts. Die Grundlagen des Modells erklären wir im Knowledge-Beitrag Was sind Belegschaftsaktien?

Was hat das BAG 2025 zu Vesting und Verfall entschieden?

Gevestete Optionen sind Vergütung – und dürfen bei einer Eigenkündigung nicht sofort und entschädigungslos verfallen. Das BAG (Urteil v. 19.03.2025 – 10 AZR 67/24) qualifiziert bereits verdiente (gevestete) virtuelle Optionen als Gegenleistung für die in der Vesting-Periode erbrachte Arbeit. Klauseln, die diese Position bei einer Eigenkündigung sofort oder schneller entwerten, als sie erarbeitet wurde, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB) und erschweren die Kündigung in unzulässiger Weise (Art. 12 Abs. 1 GG). Damit hat das Gericht seine frühere Linie aufgegeben, wonach Aktienoptionen nur eine Verdienstchance vermittelten (BAG, Urteil v. 28.05.2008 – 10 AZR 351/07, NZA 2008, 1066). Die Entscheidung im Detail besprechen wir in unserem Beitrag zu Verfallklauseln bei Mitarbeiteroptionen.

Gelten die Vesting-Grundsätze auch für Belegschaftsaktien?

Höchstrichterlich entschieden ist das nicht – funktional spricht aber vieles dafür. Beide Modelle unterscheiden sich vor allem im zeitlichen Ablauf: Beim Optionsprogramm wird der vergünstigte Aktienerwerb erst für das Ende der Wartezeit in Aussicht gestellt. Bei Belegschaftsaktien fließt die Vergünstigung schon beim Bezug, kann aber wegen der Haltefrist erst später realisiert werden. In beiden Fällen wird die Vergünstigung wirtschaftlich über die Laufzeit „verdient". Eine Klausel, die den Belegschaftsaktionär beim Ausscheiden zwingt, seine Aktien unter dem Kurswert abzugeben, wirkt daher wie die vom BAG beanstandete Verfallklausel: Sie knüpft den Behalt einer bereits erarbeiteten Vergütungsposition an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag.

Hinzu kommt eine Wertung: Der Belegschaftsaktionär trägt – anders als der Optionsberechtigte, der eine wertlose Option schlicht verfallen lassen kann – während der Haltefrist auch das Kursrisiko. Wer sogar an Verlusten teilnimmt, steht schutzwürdig nicht schlechter da als ein Optionsinhaber, dem das BAG den Schutz seiner verdienten Position bereits zugesprochen hat.

Dürfen Arbeitgeber die Rückgabe unter dem Kurswert verlangen?

Allenfalls in engen Grenzen. Schon nach den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu Hinauskündigungs- und Abfindungsklauseln bedarf eine Abfindung unterhalb des Anteilswerts eines sachlichen Grundes – und selbst gegenüber einem Bad Leaver darf die Abfindung den vom Mitarbeiter selbst gezahlten Bezugspreis nicht unterschreiten. Überträgt man die neue BAG-Linie, kommt arbeitsrechtlich hinzu: Der Teil der Vergünstigung, den der Mitarbeiter durch seine Arbeit während der bereits absolvierten Halteperiode anteilig verdient hat, dürfte ihm nicht mehr entzogen werden können. Eine Rückgabeklausel, die dem Ausscheidenden pauschal nur den Bezugspreis erstattet, wäre danach in vielen Konstellationen angreifbar – mit der Folge, dass sie nach § 306 BGB ersatzlos wegfallen kann.

Müssen bezogene Dividenden zurückgezahlt oder angerechnet werden?

Dafür gibt es kaum tragfähige Argumente. Anders als Optionsinhaber sind Belegschaftsaktionäre schon während der Haltefrist dividendenberechtigt. Ob Programmbedingungen die Rückzahlung oder Anrechnung bezogener Dividenden beim vorzeitigen Ausscheiden vorsehen dürfen, ist ungeklärt. Dagegen spricht, dass Dividenden aus der Aktionärsstellung fließen und die Teilhabe am erwirtschafteten Unternehmenserfolg – ob über Kursgewinne oder Ausschüttungen – gerade der Zweck der Beteiligung ist. Arbeitgeber sollten entsprechende Rückzahlungsklauseln nicht als belastbar einplanen.

Welche Gestaltungsspielräume bleiben Arbeitgebern?

Das BAG-Urteil bedeutet nicht das Ende von Bindungsmechanismen. Es verlangt aber, zwischen verdienten und noch nicht verdienten Positionen zu unterscheiden:

  • Noch nicht verdiente Positionen dürfen verfallen. Der Verfall nicht gevesteter Optionen ist zulässig. Entsprechend spricht viel dafür, dass der noch nicht anteilig verdiente Teil der Vergünstigung bei Belegschaftsaktien abgeschöpft werden darf.
  • Fristenparität wahren. Verdiente Positionen dürfen nach dem Ausscheiden allenfalls über einen Zeitraum entwertet werden, der mindestens der Vesting- bzw. Halteperiode entspricht.
  • Maßvolles Cliff bleibt eine Option. Das BAG deutet an, dass ein Verfall in Betracht kommt, wenn der zurückliegende Arbeitseinsatz die Erreichung des Erfolgsziels nicht mehr beeinflussen kann. Für eine kurze Anfangsphase (Cliff) lässt sich das eher begründen als für spätere Programmjahre.
  • Betriebsvereinbarung erwägen. Werden die Programmbedingungen in einer Betriebsvereinbarung geregelt, unterliegen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle – das entschärft insbesondere Transparenzrisiken. Die inhaltlichen Grenzen (kein Entzug verdienter Vergütung, keine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung) gelten über § 75 Abs. 1 BetrVG aber auch dort.
  • Auch bei fristloser Kündigung kein Zugriff auf Verdientes. Die außerordentliche Kündigung wirkt nur für die Zukunft. Als Instrument, bereits verdiente Vergütungsbestandteile nachträglich zu entziehen, taugt sie nach der Wertung des Urteils nicht.
  • Sonderfall Vorstand. Individuell ausgehandelte Beteiligungsabreden von Vorstandsmitgliedern unterliegen regelmäßig nicht der AGB-Kontrolle. Die Schutzmechanismen der BAG-Rechtsprechung zielen auf Arbeitnehmer.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Wer ein Belegschaftsaktien- oder Optionsprogramm betreibt, sollte Rückgabe-, Abfindungs- und Verfallregelungen jetzt überprüfen – bevor ein ausgeschiedener Mitarbeiter es tut. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg. Im Ernstfall behält der Mitarbeiter die volle Beteiligung samt Kursgewinnen. Die Gestaltung solcher Programme an der Schnittstelle von Arbeits- und Gesellschaftsrecht gehört zum Kern unseres Angebots zur Mitarbeiterbeteiligung (ESOP & VSOP) und unserer Beratung zu Arbeitsverträgen und Vergütungsmodellen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihr Beteiligungsprogramm prüfen oder neu aufsetzen möchten.

Relevante Insights

Kontrolle & Beweis – BAG · 2 AZR 296/22Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§Kontrolle & BeweisBAG2 AZR 296/22Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Ist offene Videoüberwachung als Beweis verwertbar?

Zeigen Aufnahmen aus einer offenen Videoüberwachung eine vorsätzliche Pflichtverletzung, dürfen die Arbeitsgerichte sie verwerten, selbst wenn die Überwachung nicht vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrecht stand. Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 296/22) stellt zugleich klar, dass Betriebsrat und Arbeitgeber ein Verwertungsverbot nicht vereinbaren können.

Weiterlesen
Rechtsprechung – BAG · 5 AZR 37/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungBAG5 AZR 37/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Welche Auskunft kann der Arbeitgeber beim Annahmeverzug verlangen?

Wehrt sich der Arbeitgeber gegen Annahmeverzugsvergütung mit dem Einwand des böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes, kann er vom Arbeitnehmer Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit verlangen – aber nicht darüber, ob und mit welchem Ergebnis er sich beworben hat. Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 37/25) zieht dem Auskunftsanspruch damit eine klare Grenze und hebt zugleich ein Teilurteil aus prozessualen Gründen auf.

Weiterlesen
Rechtsprechung – LAG Rheinland-Pfalz · 4 SLa 158/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungLAG Rheinland-Pfalz4 SLa 158/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Stellenanzeige nur in weiblicher Form: AGG-Entschädigung

Eine als „Sekretärin/Buchhalterin“ ausgeschriebene Stelle kostet den Arbeitgeber eine Entschädigung an einen männlichen Bewerber. Das LAG Rheinland-Pfalz (4 SLa 158/25) sprach ein Bruttomonatsgehalt zu – und ließ den Einwand des „AGG-Hopping“ nicht durchgreifen. Warum der Rechtsmissbrauchseinwand hier scheiterte und wie die Entschädigung bemessen wurde.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: