Hat ein Geschäftsführer der Gesellschaft Schaden zugefügt, geht es um Haftung – ein häufiges Thema nach dem Ausscheiden oder im Gesellschafterstreit. Wir vertreten die Gesellschaft wie auch betroffene Geschäftsführer.
Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahren (§ 43 GmbHG). Bei Pflichtverletzungen haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz – etwa bei riskanten Geschäften ohne Grundlage, Verstößen gegen Weisungen oder unzureichender Organisation.
Geltendmachung durch die Gesellschaft
Über die Verfolgung von Ersatzansprüchen entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Wir bereiten die Beschlussfassung vor und führen den Prozess.
Wettbewerbsverbot & Treuepflicht
Verstößt ein Geschäftsführer gegen sein Wettbewerbsverbot oder seine Treuepflicht – etwa durch Abwerbung oder Eigengeschäfte –, bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die wir durchsetzen.