Haque. Arbeitsrecht | Compliance

Schadensersatz- & Unterlassungsansprüche gegen Geschäftsführer

Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG: Pflichtverletzungen, Wettbewerbsverstöße und Treuepflichtverletzungen durchsetzen oder abwehren.

Hat ein Geschäftsführer der Gesellschaft Schaden zugefügt, geht es um Haftung – ein häufiges Thema nach dem Ausscheiden oder im Gesellschafterstreit. Wir vertreten die Gesellschaft wie auch betroffene Geschäftsführer.

Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns wahren (§ 43 GmbHG). Bei Pflichtverletzungen haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz – etwa bei riskanten Geschäften ohne Grundlage, Verstößen gegen Weisungen oder unzureichender Organisation.

Geltendmachung durch die Gesellschaft

Über die Verfolgung von Ersatzansprüchen entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Wir bereiten die Beschlussfassung vor und führen den Prozess.

Wettbewerbsverbot & Treuepflicht

Verstößt ein Geschäftsführer gegen sein Wettbewerbsverbot oder seine Treuepflicht – etwa durch Abwerbung oder Eigengeschäfte –, bestehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die wir durchsetzen.

Häufige Fragen: Schadensersatz- & Unterlassungsansprüche gegen Geschäftsführer

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt (§ 43 GmbHG) und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht – etwa bei pflichtwidrigen Geschäften, Weisungsverstößen oder Organisationsverschulden.

Wer entscheidet, ob gegen den Geschäftsführer geklagt wird?

Die Gesellschafter durch Beschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Erst danach macht die Gesellschaft – vertreten durch einen Geschäftsführer oder besonderen Vertreter – die Ansprüche geltend.

Konkreten Fall klären

Schildern Sie uns Ihre Situation – wir ordnen sie in der Erstberatung ein (300 € netto / max. 45 Min.) und zeigen die nächsten Schritte.

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