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Arbeitnehmerhaftung folgt eigenen Regeln. Ein Arbeitnehmer, der bei der Arbeit einen Schaden verursacht, haftet dem Arbeitgeber nicht wie ein gewöhnlicher Vertragspartner, sondern nach einem Maßstab, der sich am Grad seines Verschuldens ausrichtet. Grundlage ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (GS 1/89 (A)). Die Rechtsprechung spricht vom innerbetrieblichen Schadensausgleich oder von der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Dieser Überblick zeigt, wann die Beschränkung greift, wie der Schaden verteilt wird und wo die Grenzen liegen.
Wann greift die beschränkte Arbeitnehmerhaftung?
Wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Das ist jede Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer übertragen ist oder die er im Interesse des Betriebs ausführt. Auf eine besondere Gefährlichkeit der Arbeit kommt es seit 1994 nicht mehr an. Früher hatte das Bundesarbeitsgericht die Privilegierung nur für sogenannte gefahrgeneigte Tätigkeiten anerkannt und die Rechtsprechung dann wegen der Abgrenzungsprobleme auf alle betrieblichen Tätigkeiten erstreckt.
Die Rechtfertigung liegt im Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb, bestimmt die Arbeitsabläufe und zieht den Nutzen aus der Arbeit. Das Bundesarbeitsgericht leitet die Haftungsverteilung deshalb aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB ab.
Nicht erfasst sind Handlungen, für die das Arbeitsverhältnis nur die Gelegenheit bietet. Beruht die schädigende Handlung auf einem eigenen Entschluss des Arbeitnehmers, im privaten Interesse zu handeln, fehlt der betriebliche Bezug (BAG, Urteil vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/01). Ein Verstoß gegen eine Weisung lässt den Betriebsbezug dagegen nicht ohne Weiteres entfallen. Er wirkt sich erst bei der Verteilung des Schadens aus. Wie sich eine erlaubte oder verbotene Privatnutzung von Dienstgeräten auf die Haftung auswirkt, zeigt unser Beitrag Wer haftet für Schäden an der betrieblichen IT?.
Wie wird der Schaden nach dem Verschuldensgrad verteilt?
In vier Stufen. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet leichteste Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
| Verschulden | Typischer Fall | Haftung des Arbeitnehmers |
|---|---|---|
| Leichteste Fahrlässigkeit | Versehen, das auch bei sorgfältiger Arbeit jedem unterlaufen kann, etwa ein Vergreifen oder Vertippen | keine, der Arbeitgeber trägt den Schaden allein |
| Mittlere Fahrlässigkeit | die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird außer Acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) | anteilig, nach Abwägung aller Umstände |
| Grobe Fahrlässigkeit | Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt, auch subjektiv unentschuldbar | grundsätzlich voll, Erleichterung im Einzelfall möglich |
| Vorsatz | Pflichtverletzung und Schaden werden zumindest billigend in Kauf genommen | voll, keine Schadensteilung |
Der größte Teil der Schadensfälle in der Praxis dürfte in den Bereich der mittleren Fahrlässigkeit fallen. Dort wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die Quote ergibt sich aus einer Abwägung, in die nach dem Großen Senat vor allem der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versicherbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Entgelts einfließen. Auch persönliche Umstände wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten können eine Rolle spielen.
Wann haftet ein Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit nicht voll?
Nur ausnahmsweise. Grob fahrlässig handelt ein Arbeitnehmer, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und nicht beachtet, was jedem in seiner Lage hätte einleuchten müssen. Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit muss ihm der Verstoß auch persönlich als unentschuldbar vorzuwerfen sein. Die Rechtsprechung hat das etwa bejaht, als ein Kellner im Bordrestaurant eines Zuges eine Brieftasche unbeaufsichtigt liegen ließ. Der Schaden lag dort bei etwa eineinhalb Monatsverdiensten, eine Teilung kam nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 15. November 2001 – 8 AZR 95/01).
In diesen Fällen tritt das Betriebsrisiko regelmäßig hinter das Verschulden des Arbeitnehmers zurück. Eine Haftungserleichterung kommt aber in Betracht, wenn der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen steht und die volle Haftung den Arbeitnehmer wirtschaftlich erdrücken würde. Eine feste Obergrenze, etwa in Höhe von drei Monatsgehältern, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings abgelehnt (BAG, Urteil vom 15. November 2012). Entscheidend bleibt die Abwägung im Einzelfall.
Wie diese Abwägung ausfallen kann, zeigt ein Fall aus einer radiologischen Praxis. Eine Reinigungskraft mit einem Monatsverdienst von 320 Euro brutto hörte an einem Sonntag einen Alarmton am Magnetresonanztomographen. Statt den Alarm stummzuschalten, drückte sie den hinter einer Plexiglasabdeckung gesicherten Notschalter, der das Gerät abschaltet. Die Reparatur kostete 31.000 Euro. Das Bundesarbeitsgericht wertete das als grob fahrlässig und bestätigte trotzdem eine Begrenzung der Haftung auf ein Bruttojahresgehalt, also 3.840 Euro (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010). Zulasten der Reinigungskraft sprach, dass ihre Tätigkeit für einen solchen Schaden kaum gefahrgeneigt war. Zu ihren Gunsten zählten die geringe Vergütung, ein Schaden von mehr als dem Hundertfachen ihres Monatslohns, ihre gute Absicht und der Umstand, dass die Praxis bei einem Gerät im Bereitschaftsbetrieb am Wochenende mit einem Alarm rechnen musste, auf den nicht eingewiesene Kräfte stoßen.
Ob die Pflichtverletzung zugleich eine Kündigung trägt, ist eine eigene Frage. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung kann bei entsprechendem Gewicht auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wie das LAG Köln im Fall eines Finanzmanagers entschieden hat. Die Maßstäbe dafür erläutert unser Beitrag Welche Gründe tragen eine fristlose Kündigung?, zur Abgrenzung von der ordentlichen Kündigung der Überblick zur verhaltensbedingten Kündigung.
Wann liegt Vorsatz im Sinne der Arbeitnehmerhaftung vor?
Erst wenn sich der Vorsatz auch auf den Schaden bezieht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es nicht genügt, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst über eine Weisung hinwegsetzt (BAG, Urteil vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/01). Er muss den Eintritt des Schadens zumindest für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen. Vertraut er darauf, dass trotz des Weisungsverstoßes nichts passiert, liegt nur grobe Fahrlässigkeit vor. Für den Arbeitgeber ist der Unterschied erheblich, weil bei Vorsatz jede Schadensteilung ausscheidet, bei grober Fahrlässigkeit dagegen nicht in jedem Fall.
Welche Rolle spielt eine Versicherung des Arbeitgebers bei der Arbeitnehmerhaftung?
Eine freiwillige Versicherung ändert an den Haftungsgrundsätzen nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich nichts. Die Versicherung folgt der Haftung. Schließt der Arbeitgeber eine Versicherung ab, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist, bleibt es bei der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG, Urteile vom 25. September 1997 und vom 28. Oktober 2010). Anders liegt es bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dort hat der Gesetzgeber die Risikoverteilung selbst geregelt. Dasselbe gilt, wenn die Parteien eine Berufshaftpflichtversicherung vereinbart haben und der Arbeitnehmer dafür eine höhere Vergütung erhält (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010).
Umgekehrt wirkt sich eine fehlende Versicherung zulasten des Arbeitgebers aus. Beschädigt ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, für das der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, beschränkt sich sein Haftungsbeitrag regelmäßig auf die übliche Selbstbeteiligung (BAG, Urteil vom 24. November 1987). Im Rahmen der Abwägung kann eine Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherer keinen Rückgriff gegen ihn nehmen kann (BAG, Urteil vom 18. Januar 2007).
Für die D&O-Versicherung leitender Angestellter hat das LAG Köln einen anderen Weg eingeschlagen. Nach seinem Urteil schützt eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Police den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung und schließt eine Haftungserleichterung aus. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Die Entscheidung und unsere Einschätzung dazu stehen in der Besprechung Volle Arbeitnehmerhaftung trotz D&O-Versicherung.
Haften leitende Angestellte und Geschäftsführer ebenfalls beschränkt?
Leitende Angestellte wohl ja, Geschäftsführer in aller Regel nicht. Ob leitende Angestellte in den Schutz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung fallen, hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht abschließend entschieden. Es hat eine Tendenz dazu erkennen lassen, wenn der Schaden nicht bei einer für die Leitungsposition typischen Tätigkeit entsteht (BAG, Urteil vom 11. November 1976). Der Bundesgerichtshof hat die beschränkte Haftung für leitende Angestellte, die nicht Geschäftsführer sind, bejaht (BGH, Urteil vom 25. Juni 2001). Auch leitende Angestellte sind weisungsgebunden, bei ihrer Arbeit verwirklicht sich ebenfalls das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Ihre herausgehobene Stellung wirkt sich bei der Bestimmung ihrer Pflichten und bei der Abwägung aus.
Für Organmitglieder gilt etwas anderes. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers und des Vorstands einer Aktiengesellschaft richtet sich nach § 43 GmbHG und § 93 AktG. Eine Haftungsprivilegierung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen scheidet grundsätzlich aus, weil die typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers fehlt. Anders kann es beim Fremdgeschäftsführer liegen, der im Innenverhältnis so stark an Weisungen gebunden ist, dass er materiell als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Wie diese Abgrenzung beim Kündigungsschutz verläuft, zeigt unser Beitrag Kündigungsschutz für Geschäftsführer.
Kann der Arbeitgeber die Haftungsbeschränkung vertraglich ausschließen?
Nein. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (BAG, Urteil vom 5. Februar 2004). Weder im Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag kann zulasten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer für jeden Schaden voll haften lässt, hält deshalb nicht. Weitere typische Fehler bei der Vertragsgestaltung zeigt unser Beitrag zu unwirksamen Klauseln im Arbeitsvertrag.
Wer trägt im Haftungsprozess die Beweislast?
Der Arbeitgeber. § 619a BGB weicht von der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB ab. Der Arbeitnehmer muss nur Schadensersatz leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und dieses Vertretenmüssen muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Dasselbe gilt für die Pflichtverletzung selbst und für den Schaden.
Hinzu kommt ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers nach § 254 BGB. Organisationsmängel, fehlende Kontrollen oder unklare Anweisungen können den Anteil des Arbeitnehmers weiter verringern. Wer Ansprüche gegen einen Mitarbeiter durchsetzen will, braucht deshalb eine belastbare Aufklärung des Sachverhalts. Wie eine solche Aufklärung abläuft, beschreibt unser Beitrag zur internen Untersuchung im Unternehmen.
Häufige Fragen zur Arbeitnehmerhaftung
Haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Arbeit verursacht?
Ja, aber nur eingeschränkt, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des BAG haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz grundsätzlich voll.
Was ist grobe Fahrlässigkeit im Arbeitsverhältnis?
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und außer Acht lässt, was jedem in der Situation hätte einleuchten müssen. Anders als bei der einfachen Fahrlässigkeit muss der Verstoß dem Arbeitnehmer auch persönlich als unentschuldbar vorzuwerfen sein.
Gibt es eine Höchstgrenze für die Haftung des Arbeitnehmers?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Das BAG hat es abgelehnt, die Haftung auf einen am Monatsverdienst orientierten Höchstbetrag zu begrenzen. Bei grober Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall eine Haftungserleichterung in Betracht kommen, wenn der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen steht. So hat das BAG die Haftung einer Reinigungskraft, die grob fahrlässig einen Schaden von 31.000 Euro verursacht hatte, auf ein Jahresgehalt von 3.840 Euro begrenzt.
Kann der Arbeitgeber die Haftungsbeschränkung im Arbeitsvertrag ausschließen?
Nein. Nach dem BAG sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag kann zulasten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden.
Wer muss beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat?
Der Arbeitgeber. Nach § 619a BGB muss der Arbeitnehmer abweichend von der allgemeinen Regel nur Schadensersatz leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber.
Haften Geschäftsführer ebenfalls nur beschränkt?
In aller Regel nicht. Für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft gelten die eigenen Haftungsnormen der § 43 GmbHG und § 93 AktG. Anders kann es liegen, wenn ein Geschäftsführer nach der tatsächlichen Ausgestaltung seines Vertrags als Arbeitnehmer einzuordnen ist.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln beraten und vertreten wir Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter oder Führungskräfte einen Schaden verursacht haben, von der Aufklärung über die Bewertung des Verschuldens bis zur Durchsetzung von Schadensersatz. Als Kanzlei für Arbeitsrecht verbinden wir das mit der Beratung zur Haftung von Geschäftsführern und Vorständen und mit internen Untersuchungen.
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