"Good Leaver" und "Bad Leaver" sind Begriffe aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die regeln, wie ein ausscheidender Mitarbeiter behandelt wird – ein Good Leaver behält in der Regel mehr von seiner Beteiligung als ein Bad Leaver. Die Begriffe sind nicht gesetzlich definiert, sondern eine Frage der Vertragsgestaltung.
Was unterscheidet Good Leaver und Bad Leaver?
Typischerweise gilt als Good Leaver, wer ohne eigenes Verschulden geht (z. B. betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung, Renteneintritt, Tod, dauerhafte Erkrankung). Als Bad Leaver wird meist eingestuft, wer selbst kündigt oder wem aus verhaltensbedingten bzw. wichtigen Gründen gekündigt wird. An diese Einordnung knüpfen die Programme unterschiedliche Folgen für die gevesteten und nicht gevesteten Anteile.
Welche Grenzen setzt das BAG bei Bad-Leaver-Klauseln?
Verdiente Anteile dürfen nicht entschädigungslos gestrichen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 (10 AZR 67/24) klargestellt, dass gevestete Optionen Gegenleistung für geleistete Arbeit sind und bei einer Eigenkündigung nicht sofort verfallen dürfen. Zulässig bleibt der Verfall nicht gevesteter Optionen. Mehr dazu in unserer Besprechung des BAG-Urteils und im Beitrag zur Verfallklausel. Die rechtssichere Gestaltung solcher Klauseln ist Teil unserer Beratung von Führungskräften und Executives – und unseres Angebots zur Mitarbeiterbeteiligung (ESOP & VSOP).