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Sozialdaten in der Betriebsratsanhörung: was mitteilen?

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juli 2026
Inhalt dieses Beitrags

Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sozialdaten des Arbeitnehmers mitteilen – die praktisch heikelste Angabe ist dabei die Zahl der Unterhaltspflichten. Dieser Beitrag zeigt, welche Sozialdaten in die Anhörung nach § 102 BetrVG gehören, warum der Arbeitgeber die Unterhaltspflichten über die steuerlichen Kinderfreibeträge angeben darf, wann er das kenntlich machen muss – und warum ihn keine Nachforschungspflicht trifft.

Welche Sozialdaten gehören in die Anhörung?

Die Daten, aus denen sich die soziale Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ergibt. Dazu zählen regelmäßig das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Familienstand und die Unterhaltspflichten sowie Umstände, die einen besonderen Kündigungsschutz begründen (etwa Schwangerschaft oder Schwerbehinderung). Der Betriebsrat soll sich anhand dieser Angaben ein eigenes Bild machen können, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Wie die Sozialdaten in den Gesamtinhalt einer ordnungsgemäßen Anhörung eingebettet sind, erläutert der Grundlagenbeitrag Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG.

Warum sind gerade die Unterhaltspflichten die Stolperfalle?

Weil der Arbeitgeber sie oft nicht sicher kennt. Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seinen Kindern Unterhalt schuldet, richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben und ändert sich im Laufe eines Arbeitsverhältnisses – Trennung, Volljährigkeit, eigenes Einkommen der Kinder. Der Arbeitgeber hat auf diese Umstände keinen verlässlichen Zugriff. In seinen Unterlagen findet er regelmäßig nur die für den Lohnsteuerabzug hinterlegten Kinderfreibeträge nach § 38b EStG. Die Rechtsprechung löst dieses Spannungsverhältnis pragmatisch zugunsten des Arbeitgebers.

Darf der Arbeitgeber auf die steuerlichen Kinderfreibeträge abstellen?

Ja, solange er keine gesicherte Kenntnis von abweichenden Unterhaltspflichten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder anhand der ihm für die Lohnsteuerberechnung bekannten Kinderfreibeträge angeben (grundlegend BAG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 AZR 514/04). Er muss dem Betriebsrat gegenüber jedoch kenntlich machen, dass sich die Angabe auf die steuerlichen Merkmale stützt – etwa mit dem Zusatz „laut Steuerkarte“ oder „nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Dann ist die Angabe ordnungsgemäß, auch wenn die tatsächlichen Unterhaltspflichten davon abweichen sollten.

Muss der Arbeitgeber nach weiteren unterhaltsberechtigten Kindern forschen?

Nein. Eine Pflicht zur Nachfrage beim Arbeitnehmer oder zu eigenen Ermittlungen besteht nicht. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer weitere Kinder hat. Denn die bloße Kenntnis weiterer Kinder ist nicht dasselbe wie die Kenntnis weiterer Unterhaltspflichten: Nicht für jedes Kind besteht eine Unterhaltspflicht, und es kommt zusätzlich auf deren Umfang an. Der Betriebsrat steht deshalb nicht schutzlos – er kann den Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 2 S. 4 BetrVG selbst anhören und sich die Umstände aus dessen Sicht schildern lassen.

Wann muss der Arbeitgeber weitergehende Unterhaltspflichten berücksichtigen?

Erst wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweist. Teilt der Arbeitnehmer selbst mit, dass er über die steuerlich hinterlegten Freibeträge hinaus weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf die Steuerdaten zurückziehen. Die Offenlegung solcher Umstände obliegt aber dem Arbeitnehmer. Nennt er lediglich die Zahl seiner Kinder, ohne eine Unterhaltspflicht und deren Umfang darzulegen, muss der Arbeitgeber dem nicht nachgehen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht Bremen in einer aktuellen Entscheidung bestätigt – Einzelheiten dazu im Beitrag Kinderfreibeträge in der Betriebsratsanhörung.

Was passiert bei falschen oder unvollständigen Sozialdaten?

Entscheidend ist, was der Arbeitgeber wusste. Nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung muss er die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss aus seiner Sicht tatsächlich bestimmt haben. Eine fehlerhafte Anhörung liegt vor, wenn er den Betriebsrat bewusst unrichtig oder unvollständig unterrichtet. Beruht eine objektiv unrichtige Sozialangabe dagegen auf einem Kenntnisstand, auf den er sich verlassen durfte – etwa den steuerlichen Freibeträgen –, bleibt die Anhörung ordnungsgemäß. Bei der verhaltensbedingten Kündigung fällt zudem ins Gewicht, dass die Sozialdaten für die Kündigungsentscheidung eine geringere Rolle spielen als bei der betriebsbedingten Kündigung mit ihrer Sozialauswahl.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitgeber ergibt sich eine klare, entlastende Linie: Die Unterhaltspflichten dürfen anhand der steuerlichen Kinderfreibeträge mitgeteilt werden, sofern der Rückgriff kenntlich gemacht wird und keine gesicherte Kenntnis abweichender Pflichten besteht. Wer den Zusatz „laut Steuerkarte“ konsequent in das Anhörungsschreiben aufnimmt und dokumentiert, schließt an dieser Stelle eine häufige Angriffsfläche im späteren Prozess. Wie sich die Anhörung insgesamt rechtssicher aufsetzen lässt, zeigt der Beitrag Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Die prozessuale Verteidigung behandelt der Beitrag zur Darlegungs- und Beweislast. Als Arbeitsrechtsboutique in Köln setzen wir mit Ihnen das Anhörungsschreiben passgenau auf und übernehmen im Streitfall die Abwehr von Kündigungsschutzklagen. Sprechen Sie uns an.

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