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Ab dem 1. Januar 2028 gibt es zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig eine dritte Stufe: die Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V. Der Arbeitnehmer kann während einer längeren Erkrankung zu 25, 50 oder 75 Prozent weiterarbeiten, wenn der Arzt das feststellt und der Arbeitgeber zustimmt. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Entwurf an zwei für Arbeitgeber entscheidenden Stellen geändert. Viele Darstellungen geben noch den alten Stand wieder.
Was ist die Teilarbeitsunfähigkeit?
Die Teilarbeitsunfähigkeit erlaubt es einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer, einen Teil seiner Arbeit zu leisten, ohne dass die Krankschreibung endet. Umgangssprachlich ist von Teilkrankschreibung oder Teilzeit-Krankschreibung die Rede. Bisher kennt das Recht nur arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Wer nicht voll arbeiten kann, fällt ganz aus. Künftig stellt der Arzt fest, in welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit besteht, nämlich 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 44c Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Teilarbeitsunfähigkeit ist eine Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und betrifft gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Von der stufenweisen Wiedereingliederung unterscheidet sie sich dadurch, dass der Arzt einen festen Prozentsatz bescheinigt und das Gesetz die Vergütung ausdrücklich regelt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ersetzt sie nicht. Der Gesetzgeber will das Verhältnis zur stufenweisen Wiedereingliederung und zum bEM bis zum 1. Juli 2029 und erneut bis zum 1. Juli 2033 evaluieren lassen (§ 44c Abs. 9 SGB V).
Ab wann gilt die Teilkrankschreibung?
§ 44c SGB V tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Das ordnet Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes an. Der Regierungsentwurf hatte noch den 1. Januar 2027 vorgesehen. Für die Umsetzung gibt es drei Daten:
- Bis 1. Januar 2027: Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie das Nähere zur Feststellung, insbesondere die Voraussetzungen der einzelnen Stufen (§ 44c Abs. 6 SGB V).
- Ab 1. Januar 2028: Ärzte können Teilarbeitsunfähigkeit feststellen, Arbeitgeber zahlen anteiliges Arbeitsentgelt.
- Ab 1. Juli 2028: Der Arbeitgeber ruft die Daten zur Teilarbeitsunfähigkeit elektronisch ab und teilt der Krankenkasse seine Zustimmung und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme elektronisch mit (§ 109 Abs. 2 SGB IV n. F.).
Wann kann der Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen?
Nur bei einer nicht nur geringfügigen Erkrankung, die voraussichtlich länger als vier Wochen zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 44c Abs. 1 SGB V:
- Der Arbeitnehmer ist ärztlich festgestellt arbeitsunfähig.
- Nach ärztlicher Einschätzung ist wegen Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten.
- Der Arbeitnehmer willigt in die Feststellung ein.
- Der Arzt stellt eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent fest.
- Der Arbeitgeber stimmt der teilweisen Arbeitsleistung zu.
Eine kurze Erkrankung von wenigen Tagen fällt also nicht darunter. Gegen den Willen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber keine Teilarbeitsunfähigkeit herbeiführen, denn die Feststellung setzt dessen Einwilligung voraus.
Muss der Arbeitgeber der Teilarbeitsunfähigkeit zustimmen?
Nein. Der Arbeitgeber entscheidet frei, er muss aber innerhalb von sieben Kalendertagen antworten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Anzeige des Arbeitnehmers (§ 44c Abs. 2 Satz 2 SGB V). Lehnt der Arbeitgeber ab oder äußert er sich nicht rechtzeitig, wird die Feststellung für den gesamten attestierten Zeitraum als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt (§ 44c Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Eine Begründung für die Ablehnung verlangt § 44c SGB V nicht.
Das ist die wichtigste Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf. Dort sollte Schweigen des Arbeitgebers noch dazu führen, dass der Arbeitsplatz als geeignet und die Zustimmung als erteilt gilt. Diese Fiktion ist in der verkündeten Fassung entfallen. Wer die Frist versäumt, hat also keinen teilweise arbeitenden Mitarbeiter, sondern einen voll arbeitsunfähigen.
Hinzu kommt § 44c Abs. 5 SGB V: Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes für die teilweise Tätigkeit hat der Arbeitnehmer nicht.
Wie läuft das Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab?
Die Initiative geht vom Arbeitnehmer aus. Das Gesetz sieht folgende Schritte vor:
- Der Arbeitnehmer zeigt dem Arbeitgeber seine Bereitschaft zur teilweisen Arbeitsleistung an und nennt den vom Arzt festgestellten Umfang und den attestierten Zeitraum (§ 44c Abs. 2 Satz 1 SGB V).
- Der Arbeitgeber teilt binnen sieben Kalendertagen mit, ob er der teilweisen Arbeitsleistung im angezeigten Umfang zustimmt (§ 44c Abs. 2 Satz 2 SGB V).
- Stimmt der Arbeitgeber zu, teilt er dem Arbeitnehmer in Textform mit, ab wann die Arbeit aufgenommen wird (§ 44c Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme gilt der Arbeitnehmer als vollständig arbeitsunfähig (§ 44c Abs. 3 Nr. 2 SGB V). Zustimmen kann der Arbeitgeber nur dem angezeigten Umfang. Einen anderen Prozentsatz kann er nicht festlegen, denn den Umfang bestimmt die ärztliche Feststellung.
Wer kann die Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig beenden?
Beide Seiten, jederzeit vor Ablauf des attestierten Zeitraums und jeweils in Textform. Der Arbeitnehmer beendet sie, indem er mitteilt, dass er die Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang erbringen kann. Der Arbeitgeber beendet sie, indem er seine Zustimmung zurücknimmt (§ 44c Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB V). Ab der Beendigung gilt der Arbeitnehmer wieder als vollständig arbeitsunfähig (§ 44c Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Einen Grund für die Rücknahme nennt das Gesetz nicht als Voraussetzung. Ab dem 1. Juli 2028 muss der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung unverzüglich und mit Beendigungszeitpunkt an die Krankenkasse melden (§ 109 Abs. 2 SGB IV n. F.).
Was zahlt der Arbeitgeber bei Teilarbeitsunfähigkeit?
Für die geleistete Arbeit anteiliges Arbeitsentgelt, für den ausfallenden Teil anteilige Entgeltfortzahlung, längstens für die gesetzliche Dauer. § 44c Abs. 4 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, für die teilweise Arbeitsleistung anteiliges Arbeitsentgelt zu zahlen. Nach § 44c Abs. 7 SGB V gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, soweit der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an der Arbeit verhindert ist. Die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Höchstdauer verlängert sich dadurch nicht.
Innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums ändert sich an der Gesamtbelastung des Arbeitgebers also nichts, sie wird nur in Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung aufgeteilt. Wie der Arbeitgeber eine Krankschreibung in Zweifel ziehen kann, behandeln wir im Beitrag AU-Bescheinigung und Beweiswert.
Bekommen Kleinbetriebe das anteilige Entgelt erstattet?
Ja, im Umlageverfahren U1 gilt die Erstattung entsprechend. Das Gesetz ändert dazu das Aufwendungsausgleichsgesetz (Art. 7a). Nach dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 AAG gilt die Erstattungsregel für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend für den Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Abs. 4 SGB V zahlt. Arbeitgeber, die am U1-Verfahren teilnehmen, verlieren durch die Teilarbeitsunfähigkeit ihren Erstattungsanspruch also nicht.
Was sollten Arbeitgeber bis 2028 vorbereiten?
Vor allem einen Weg, auf dem eine Anzeige innerhalb von sieben Kalendertagen entschieden wird. Aus unserer Sicht folgt das unmittelbar aus der Konstruktion des § 44c SGB V. Die Frist läuft in Kalendertagen ab Zugang, also auch über Wochenenden und Urlaubszeiten der Personalabteilung. Festzulegen ist deshalb, wo Anzeigen eingehen, wer über die Zustimmung entscheidet und wer die Mitteilung zur Arbeitsaufnahme in Textform versendet. Ab dem 1. Juli 2028 kommen die elektronischen Meldungen an die Krankenkasse hinzu. Arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen zu Arbeitsunfähigkeit und Krankmeldung, die nur zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig unterscheiden, sollten bis dahin auf die neue Stufe hin geprüft werden. Auch die Änderungen bei der Krankmeldung aus dem Koalitionsbeschluss 2026 betreffen diesen Bereich.
Häufige Fragen zur Teilarbeitsunfähigkeit
Ab wann gilt die Teilarbeitsunfähigkeit?
Der neue § 44c SGB V tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Den elektronischen Abruf der Daten zur Teilarbeitsunfähigkeit und die elektronische Meldung der Zustimmung an die Krankenkasse sieht § 109 Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Juli 2028 vor.
Muss der Arbeitgeber einer Teilarbeitsunfähigkeit zustimmen?
Nein. Die teilweise Arbeitsleistung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Lehnt der Arbeitgeber ab, gilt die ärztliche Feststellung für den gesamten attestierten Zeitraum als vollständige Arbeitsunfähigkeit. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes hat der Arbeitnehmer nach § 44c Abs. 5 SGB V nicht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von sieben Tagen antwortet?
Dann wird die Teilarbeitsunfähigkeit für den gesamten attestierten Zeitraum als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt (§ 44c Abs. 3 Nr. 1 SGB V). Eine Zustimmungsfiktion gibt es in der verkündeten Fassung nicht. Der Regierungsentwurf hatte noch vorgesehen, dass Schweigen als Zustimmung gilt.
Was zahlt der Arbeitgeber bei einer Teilarbeitsunfähigkeit?
Für die tatsächlich erbrachte Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt (§ 44c Abs. 4 SGB V). Für den krankheitsbedingt ausfallenden Teil besteht innerhalb der sechs Wochen ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 44c Abs. 7 SGB V). Die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung verlängert sich dadurch nicht. Danach erhält der Arbeitnehmer für den ausfallenden Teil teilweises Krankengeld von der Krankenkasse.
Kann der Arbeitgeber die Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig beenden?
Ja. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung vor Ablauf des attestierten Zeitraums in Textform zurücknehmen. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Arbeitnehmer wieder als vollständig arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer kann die Teilarbeitsunfähigkeit ebenfalls in Textform beenden.
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