Haque. Arbeitsrecht | Compliance
KündigungsschutzGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KündigungsschutzArbeitsrechtsboutique Haque

Kündigungsschutz

Wie führt der Arbeitgeber ein bEM richtig durch?

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: September 2026
Inhalt dieses Beitrags

Das bEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung – und entscheidet den Kündigungsschutzprozess trotzdem regelmäßig. Wer als Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX unterlässt oder fehlerhaft durchführt, muss vor Gericht beweisen, dass auch ein sauberes Verfahren nichts gebracht hätte. Dieser Beitrag zeigt, wann die Pflicht entsteht, was in die Einladung gehört, wer zu beteiligen ist und an welchen Punkten Kündigungen in der Praxis scheitern.

Wann muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten?

Sobald ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Das ordnet § 167 Abs. 2 SGB IX an. Maßgeblich ist kein Kalenderjahr, sondern ein rückblickender Zwölfmonatszeitraum, und es zählen auch viele kurze Fehlzeiten, die sich zu mehr als sechs Wochen summieren. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße und davon, ob ein Betriebsrat besteht. Sie gilt für alle Beschäftigten und nicht nur für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen. Die Initiative liegt beim Arbeitgeber, er muss das Verfahren also von sich aus anbieten. Praktisch bedeutet das eine laufende Auswertung der Fehlzeiten, damit die Schwelle nicht unbemerkt überschritten wird.

Ist das bEM Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung?

Nein – das Fehlen des bEM macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, verschiebt aber die Darlegungslast. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits früh entschieden, dass ein unterbliebenes bEM kein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund ist (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Der Preis für das Versäumnis fällt an anderer Stelle an. Auf der dritten Stufe der krankheitsbedingten Kündigung, der Interessenabwägung, muss der Arbeitgeber dann umfassend vortragen, dass es keine milderen Mittel gab, dass also weder eine leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch die Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz noch sonstige Maßnahmen die künftigen Fehlzeiten hätten verringern können. Dieser Negativnachweis gelingt selten. Die Gerichte begnügen sich regelmäßig mit der Feststellung, dass ein positives Ergebnis des bEM nicht ausgeschlossen werden könne, und werten die Kündigung dann als vorschnell.

Welchen Zweck verfolgt das bEM rechtlich?

Das bEM ist ein rechtlich regulierter, verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess. So beschreibt es das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13). Ziel ist festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie künftig zu verringern und dadurch eine Kündigung zu vermeiden. Konkrete Maßnahmen oder ein bestimmtes Verfahren schreibt das Gesetz nicht vor. Aus dieser Offenheit folgt aber keine Beliebigkeit, denn die Rechtsprechung leitet Mindeststandards ab: die gesetzlich vorgesehenen Stellen und Personen zu beteiligen und mit ihnen ernsthaft eine an den Zielen des bEM orientierte Klärung zu versuchen. Ein Gespräch, das sich auf die Konfrontation mit Fehlzeiten beschränkt, erfüllt diesen Anspruch nicht.

Wer nimmt am bEM teil?

Neben dem Arbeitgeber und der betroffenen Person sind mehrere Stellen zu beteiligen. Das Gesetz nennt die zuständige Interessenvertretung, also im Regelfall den Betriebsrat, und bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung. Soweit erforderlich ist der Werks- oder Betriebsarzt hinzuzuziehen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, sind die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt einzubeziehen. Die Beteiligung des Betriebsrats im bEM ist von seiner Anhörung nach § 102 BetrVG zu trennen. Die eine ersetzt die andere nicht, beide müssen separat und vollständig erfolgen.

Wann ist der Betriebsarzt hinzuzuziehen?

Soweit dies erforderlich ist – und der Arbeitgeber muss diese Möglichkeit von sich aus ansprechen. § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sieht die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes ausdrücklich vor. Seine Rolle ist besonders, weil er weisungsfrei arbeitet und deshalb nicht als verlängerter Arm des Arbeitgebers auftritt, und weil er der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Beides zusammen schafft die Vertrauensbasis, ohne die Beschäftigte ihre Einschränkungen nicht offenlegen. Das LAG Baden-Württemberg verlangt deshalb einen ausdrücklichen Hinweis auf beides. Wie weit diese Anforderung reicht und warum sie eine Kündigung trotz fast 180 Entgeltfortzahlungstagen in drei Jahren zu Fall gebracht hat, zeigt unsere Besprechung der Entscheidung 4 Sa 39/25.

Was muss im Einladungsschreiben stehen?

Das Einladungsschreiben ist der erste Punkt, an dem ein bEM scheitern kann – und der am leichtesten zu beherrschende. Hinein gehören:

  • Ziele des bEM. Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz erhalten.
  • Art und Umfang der Daten. Welche Daten erhoben und verwendet werden und wofür, damit die Zustimmung informiert erfolgt.
  • Freiwilligkeit. Die Teilnahme ist freiwillig und darf nicht erzwungen werden, eine Ablehnung darf keine Nachteile auslösen.
  • Hinzuziehung des Betriebsarztes. Der Hinweis, dass der Werks- oder Betriebsarzt beteiligt werden kann, gehört bereits in die Einladung oder in ein gesondertes Informationsgespräch.
  • Schweigepflicht. Der Hinweis, dass der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und Untersuchungsergebnisse nicht ohne Einverständnis an den Arbeitgeber weitergibt.
  • Beteiligung weiterer Stellen. Ob und in welchem Umfang Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden, und dass die betroffene Person darüber mitentscheidet.

Eine bloße Ankündigung, man werde einzelne dieser Punkte im ersten Gespräch gemeinsam klären, ersetzt den Hinweis nicht, wenn die Klärung dann unterbleibt. Genau daran ist der vom LAG Baden-Württemberg entschiedene Fall gescheitert.

Wie läuft das bEM-Gespräch ab?

Ergebnisoffen, ohne festes Programm und ohne Zwang zur Offenlegung von Diagnosen. Der Arbeitgeber lädt ein, die betroffene Person entscheidet über Teilnahme und über die Beteiligung weiterer Stellen. Im Gespräch werden die betrieblichen Ursachen der Ausfallzeiten gesucht und mögliche Maßnahmen erörtert. Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf des Gesprächsführers: Es geht nicht darum, Fehlzeiten vorzuhalten, sondern darum, Lösungen zu finden. Wer das Gespräch als Fehlzeitengespräch führt, produziert im späteren Prozess das Argument, es habe gar kein ernsthafter Suchprozess stattgefunden. Ergibt sich Bedarf, sind weitere Gesprächstermine, eine betriebsärztliche Arbeitsplatzbegehung oder die Einbindung von Rehabilitationsträgern der nächste Schritt.

Welche Maßnahmen kommen im bEM in Betracht?

Alles, was künftige Fehlzeiten verringern kann und dem Arbeitgeber zumutbar ist. In Betracht kommen insbesondere:

  • Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Hilfsmittel, Hebehilfen, veränderte Arbeitsabläufe, Reduzierung besonders belastender Tätigkeitsanteile.
  • Versetzung auf einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz. Er muss frei sein oder in absehbarer Zeit frei werden. Einen neuen Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber nicht schaffen.
  • Änderung der Arbeitszeit. Andere Schichtlage, Reduzierung von Nachtarbeit, stufenweise Wiedereingliederung.
  • Vertragsanpassung. Lässt sich die leidensgerechte Beschäftigung nur zu geänderten Bedingungen umsetzen, ist die Änderungskündigung das mildere Mittel gegenüber der Beendigungskündigung.
  • Behandlungsmaßnahmen ermöglichen. Ergibt das bEM, dass eine bestimmte Behandlung die Fehlzeiten senken kann, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten in der Regel Gelegenheit geben, sie auch tatsächlich zu ergreifen.

Darf der Arbeitgeber das bEM abbrechen?

Nur, wenn die betroffene Person die Mitwirkung wirklich verweigert – und das muss belegbar sein. Da das bEM ihre Zustimmung voraussetzt, endet es, wenn sie die Teilnahme ablehnt. Der praktische Streitpunkt liegt aber woanders: Reagiert der Beschäftigte nur zögerlich oder gar nicht, liegt darin noch keine Verweigerung. Wer aus einer unbeantworteten Nachricht ohne Fristsetzung auf fehlende Mitwirkung schließt und kündigt, verliert den Prozess, wie unsere Besprechung eines Falls des LAG Niedersachsen zeigt. Empfehlenswert ist deshalb, schriftlich einzuladen, bei Schweigen mindestens einmal nachzufassen, eine angemessene Frist zu setzen und die Erfolglosigkeit zu dokumentieren.

Welche Daten darf der Arbeitgeber im bEM verarbeiten?

Nur die Daten, die für den Suchprozess erforderlich sind, und nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen Schutz, weshalb die Aufklärung über Art und Umfang der Datenverwendung nicht Formsache, sondern Voraussetzung einer wirksamen Zustimmung ist. Diagnosen muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Genau hier liegt der praktische Wert des Betriebsarztes, der die funktionellen Einschränkungen und passende Maßnahmen benennen kann, ohne die dahinterstehende Erkrankung zu offenbaren. bEM-Unterlagen gehören getrennt von der Personalakte verwahrt und sind nur den am Verfahren Beteiligten zugänglich zu machen. Wie weit Auskunfts- und Einsichtsrechte im Arbeitsverhältnis reichen, behandeln wir gesondert beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.

Was sollte der Arbeitgeber dokumentieren?

Alles, was er im Prozess später beweisen muss – und das ist mehr, als die meisten Personalabteilungen festhalten. Bewährt hat sich eine Akte, die folgende Punkte lückenlos abbildet:

  • Fehlzeitenauswertung mit dem Datum, an dem die Sechs-Wochen-Schwelle erreicht war.
  • Einladungsschreiben im Wortlaut, mit Nachweis des Zugangs.
  • Zustimmung oder Ablehnung der betroffenen Person, möglichst schriftlich.
  • Gesprächsprotokolle mit den erörterten Maßnahmen, ausdrücklich einschließlich der Frage nach der Hinzuziehung des Betriebsarztes und der Reaktion darauf.
  • Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und deren Wirkung auf die Fehlzeiten.
  • Beendigung des Verfahrens mit dem Grund, aus dem es abgeschlossen oder abgebrochen wurde.

Ohne diese Dokumentation steht der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess mit Behauptungen gegen Behauptungen da, und die Darlegungslast liegt bei ihm. Wer daneben den Beweiswert einzelner Krankschreibungen angreifen will, findet die Maßstäbe unter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Den Gesamtüberblick über alle Kündigungsarten bietet unser Leitfaden Arbeitnehmer rechtssicher kündigen.

Häufige Fragen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wann muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten?

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für schwerbehinderte Menschen, und sie besteht unabhängig von der Betriebsgröße und davon, ob ein Betriebsrat existiert.

Ist das bEM Wirksamkeitsvoraussetzung einer krankheitsbedingten Kündigung?

Nein. Fehlt das bEM, ist die Kündigung nicht schon deshalb unwirksam. Der Arbeitgeber muss im Prozess aber umfassend darlegen, dass auch ein ordnungsgemäßes bEM kein milderes Mittel als die Kündigung hätte aufzeigen können. Diesen Negativnachweis führt er nur selten erfolgreich, weshalb das bEM praktisch über den Ausgang des Verfahrens entscheidet.

Was muss im Einladungsschreiben zum bEM stehen?

Das Einladungsschreiben muss über die Ziele des bEM sowie über Art und Umfang der dabei erhobenen und verwendeten Daten aufklären und die Freiwilligkeit der Teilnahme deutlich machen. Nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (4 Sa 39/25) gehört außerdem der Hinweis auf die mögliche Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes und auf dessen Schweigepflicht hinein, spätestens in ein gesondertes Informationsgespräch.

Wer nimmt am bEM teil?

Zu beteiligen sind die betroffene Person, die zuständige Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung, und soweit erforderlich der Werks- oder Betriebsarzt. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, sind die Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt hinzuzuziehen.

Darf der Arbeitgeber das bEM abbrechen, wenn der Arbeitnehmer nicht reagiert?

Nur mit großer Vorsicht. Das bEM setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus, eine echte Verweigerung beendet es. Ein Schweigen auf eine einzelne Nachricht ohne gesetzte Frist genügt dafür nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte nicht. Der Arbeitgeber sollte schriftlich nachfassen, eine angemessene Frist setzen und den Ablauf dokumentieren.

Muss der Arbeitnehmer im bEM seine Diagnosen offenlegen?

Nein. Die Teilnahme am bEM ist freiwillig, und der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber keine Diagnosen mitteilen. Gerade für diesen Fall sieht das Gesetz die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes vor, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und Einschränkungen und Abhilfemöglichkeiten benennen kann, ohne die Diagnose preiszugeben.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln begleiten wir Arbeitgeber als Kanzlei für Arbeitsrecht durch das betriebliche Eingliederungsmanagement, entwerfen rechtssichere Einladungsschreiben und Gesprächsleitfäden und bereiten die Beendigung von Arbeitsverhältnissen so vor, dass sie der gerichtlichen Kontrolle standhält. Fragen zum Umgang mit Gesundheitsdaten klären wir im Rahmen der Beratung zum Beschäftigtendatenschutz.

Sie stehen vor einem bEM oder erwägen eine krankheitsbedingte Kündigung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – die Erstberatung ist für Sie kostenfrei.

Insights

Aktuelle Insights zum Thema

Rechtsprechung – LAG Baden-Württemberg · 4 Sa 39/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungLAG Baden-Württemberg4 Sa 39/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Muss der Betriebsarzt zum bEM hinzugezogen werden?

Fast 180 Tage Entgeltfortzahlung in drei Jahren – und die krankheitsbedingte Kündigung scheitert trotzdem. Das LAG Baden-Württemberg (4 Sa 39/25) lässt Gesundheitsprognose und betriebliche Beeinträchtigung offen: Die Kündigung ist schon deshalb unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber die Betriebsärztin nicht in das bEM einbezogen und die Arbeitnehmerin nicht auf deren Schweigepflicht hingewiesen hat. Was das für das Einladungsschreiben bedeutet.

Weiterlesen
Rechtsprechung – LAG Niedersachsen · 4 SLa 746/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungLAG Niedersachsen4 SLa 746/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Krankheitsbedingte Kündigung trotz bEM-Abbruch unwirksam

Ein Busfahrer mit jahrelang hohen Fehlzeiten, über 46.000 Euro Entgeltfortzahlung – und die krankheitsbedingte Kündigung scheitert trotzdem. Das LAG Niedersachsen (4 SLa 746/25) lässt Gesundheitsprognose und Betriebsratsanhörung dahinstehen: Die Kündigung ist schon deshalb unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber die im bEM als zielführend erkannten Maßnahmen nicht umgesetzt und das Verfahren zu früh abgebrochen hat. Was Arbeitgeber daraus mitnehmen müssen.

Weiterlesen
Betriebsverfassung – LAG Niedersachsen · 9 SLa 352/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§BetriebsverfassungLAG Niedersachsen9 SLa 352/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Gesamtzusage

Kann eine Betriebsvereinbarung eine Gesamtzusage wieder aufheben?

Ein Unternehmen hatte seinen AT-Angestellten eine Entgelterhöhung und eine Inflationsausgleichsprämie zugesagt und beides später mit dem Gesamtbetriebsrat wieder aufgehoben. Das LAG Niedersachsen hat die Zahlungsklage abgewiesen.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: