Inhalt dieses Beitrags
Bei Telefon und E-Mail entscheidet weniger die Uhr als der Kostenschaden und die Frage, ob getäuscht wurde. Das unterscheidet diese Fallgruppe vom privaten Surfen, wo der Zeitaufwand im Vordergrund steht. Der Beitrag ordnet die entschiedenen Fälle und zeigt, wann die Abmahnung entbehrlich wird. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Ab welchem Umfang trägt die fristlose Kündigung?
Wenn der Beschäftigte nicht mehr annehmen kann, der Arbeitgeber nehme es hin. Die entschiedenen Fälle geben brauchbare Größenordnungen:
- Rund 7.200 private Gesprächseinheiten, die nicht als privat gemeldet wurden, hat das Bundesarbeitsgericht als wichtigen Grund für die fristlose Kündigung genügen lassen.
- Elf Privatgespräche mit dem Diensthandy während der Arbeitszeit von zusammen mehr als zweieinhalb Stunden, verbunden mit Mehrkosten von rund 3.400 Euro über zehn Monate, trugen die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
- Kosten von 1.700 Euro innerhalb von vier Monaten während der Freistellung vor dem Ausscheiden reichten ebenfalls. Selbst wenn Privatgespräche in angemessenem Umfang geduldet werden, darf niemand mit einer Verzehnfachung der üblichen Gebühren rechnen.
- Auch die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds war gerechtfertigt, das binnen zwei Monaten rund 18 Stunden privat ins Ausland telefonierte, Kosten von etwa 1.350 Euro verursachte und dafür zusätzlich die Anschlüsse von Kolleginnen und Kollegen nutzte.
Was gilt, wenn der Beschäftigte die Kostenregelung umgeht?
Dann liegt der Schwerpunkt nicht mehr beim Umfang, sondern bei der Täuschung. Viele Unternehmen erlauben Privatgespräche, verlangen aber die Eingabe einer Kennziffer, damit die Kosten zugeordnet und weiterberechnet werden können. Wer diese Vorgabe umgeht und ein privates Gespräch als dienstliches deklariert, gibt dem Arbeitgeber einen Grund für die außerordentliche Kündigung. Dasselbe gilt, wenn trotz einer solchen Regelung mit der dienstlichen Karte privat telefoniert wird.
Zwei Einwände, die in der Praxis regelmäßig kommen, tragen nicht. Dass der Arbeitgeber die Einzelverbindungsnachweise gar nicht oder nur gelegentlich kontrolliert hat, zwingt ihn nicht zu einer vorherigen Abmahnung. Und wenn er in ähnlich gelagerten Fällen früher abgemahnt hat, folgt daraus nicht automatisch, dass er auch hier abmahnen müsste.
Und bei der dienstlichen E-Mail?
Hier gilt derselbe Maßstab, allerdings mit einer wichtigen Klarstellung. Die Instanzgerichte hatten mit dem Schlagwort der sozialadäquaten Nutzung gearbeitet und eine Pflichtverletzung erst bei exzessivem Umfang angenommen. Das Bundesarbeitsgericht ist dem entgegengetreten und hat offengelassen, woraus sich eine solche Sozialadäquanz überhaupt ergeben soll. Allenfalls eine kurze private Nutzung kann hinnehmbar sein, wenn kein ausdrückliches Verbot besteht.
Wichtig ist außerdem: Auch eine erlaubte Privatnutzung schließt Pflichtverletzungen nicht aus. Wer die Erlaubnis zeitlich oder inhaltlich überdehnt, verstößt gegen die Grenzen der Erlaubnis. Der praktisch größere Effekt der Erlaubnis liegt ohnehin woanders, nämlich bei der Kontrolle. Wie weit Sie Postfächer und Protokolldaten auswerten dürfen und was davon vor Gericht Bestand hat, behandelt der Beitrag zum Beweisverwertungsverbot.
Was heißt das für die Praxis?
Drei Dinge entscheiden über den Ausgang. Erstens eine Regelung, die klarstellt, ob und in welchem Umfang privat telefoniert werden darf und wie die Kosten zugeordnet werden. Zweitens die Dokumentation des Schadens, denn die Kostenhöhe ist in dieser Fallgruppe das stärkste Argument. Drittens das Tempo, weil mit der Kenntnis der Entscheidungsträger die Zwei-Wochen-Frist läuft. Für das private Surfen gelten teils andere Maßstäbe, dazu der Beitrag private Internetnutzung am Arbeitsplatz.
Häufige Fragen zur privaten Telefonnutzung
Darf der Arbeitgeber wegen privater Handynutzung fristlos kündigen?
Bei exzessiver Nutzung ja. Entschieden wurden Fälle mit tausenden nicht gemeldeten Gesprächseinheiten, mit Mehrkosten von rund 3.400 Euro innerhalb von zehn Monaten und mit 1.700 Euro innerhalb von vier Monaten. In dieser Größenordnung kann der Beschäftigte nicht mehr annehmen, der Arbeitgeber nehme das hin.
Ist eine Abmahnung vor der Kündigung nötig?
Bei exzessiver Nutzung und bei Täuschung über die Kostenpflicht haben Gerichte die Abmahnung für entbehrlich gehalten. Dass der Arbeitgeber die Einzelverbindungsnachweise nicht oder nur gelegentlich kontrolliert hat, ändert daran nichts.
Gibt es eine sozialadäquate Privatnutzung?
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Ansatz abgelehnt. Allenfalls eine kurze private Nutzung kann hinnehmbar sein, wenn kein ausdrückliches Verbot besteht. Eine Erlaubnis lässt sich daraus nicht ableiten.
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