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IT-Nutzung im Betrieb

Passwortmissbrauch und Weitergabe von Daten als Kündigungsgrund

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: August 2026
Inhalt dieses Beitrags

Passwörter und Daten sind der Bereich, in dem Gerichte am schnellsten zur fristlosen Kündigung kommen. Anders als beim privaten Surfen geht es hier nicht um verlorene Arbeitszeit, sondern um den Kern des Vertrauensverhältnisses. Der Beitrag ordnet die Fallgruppen und zeigt, wann eine Abmahnung entbehrlich ist. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Welche Pflichtverstöße gibt es beim Umgang mit Passwörtern?

Zu unterscheiden sind zwei Gruppen. Die unbefugte Weitergabe kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. Am schwersten wiegt die bewusste Weitergabe an externe Dritte. Aber auch die Weitergabe an Kolleginnen und Kollegen ist eine Pflichtverletzung, wenn eine Richtlinie zur IT-Sicherheit jede Weitergabe untersagt. Erfasst ist ebenso der klassische Zettel am Schreibtisch, also das Notieren des Passworts entgegen der dienstlichen Anweisung an einer für Dritte zugänglichen Stelle.

Die zweite Gruppe ist die unbefugte Verwendung. Wer sich das Passwort einer Kollegin erschleicht und damit auf Dateien zugreift, die für ihn nicht bestimmt sind, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Dasselbe gilt für die Zugriffsverhinderung, etwa wenn jemand das Hauptpasswort des betrieblichen Systems heimlich ändert und der Arbeitgeber dadurch von den eigenen Rechnern ausgesperrt wird.

Wie bewerten Gerichte die Weitergabe personenbezogener Daten?

Bei externen Empfängern regelmäßig als Grund für die fristlose Kündigung. Die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten außerhalb des Unternehmens wiegt so schwer, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das Vertrauensverhältnis ist damit nachhaltig zerstört. Ein Landesarbeitsgericht hat das für eine Mitarbeiterin entschieden, die Passagierdaten an einen Bekannten weitergab, und dabei eine vorherige Abmahnung ausdrücklich abgelehnt. Die Begründung ist auf viele Branchen übertragbar: Jedem Beschäftigten muss klar sein, dass der Arbeitgeber die unberechtigte Herausgabe von Kundendaten nicht duldet.

Erst recht gilt das, wenn das Verhalten zugleich den Straftatbestand der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Wo ein solcher Verdacht im Raum steht, sollte die Aufklärung strukturiert laufen, siehe dazu unseren Beitrag zur internen Untersuchung.

Und die Weitergabe innerhalb des Unternehmens?

Auch sie kann eine Pflichtverletzung sein, wenn die Daten gegenüber unbefugten Beschäftigten offengelegt werden. Praktisch am wichtigsten sind Personalakten. Sie unterliegen einem Personalaktengeheimnis und dürfen nur den zuständigen Personalsachbearbeitern im Rahmen der Personalverwaltung zugänglich gemacht werden. Wer sie darüber hinaus öffnet, verletzt diese Pflicht, unabhängig davon, ob ein Schaden entsteht.

Welche Reaktion ist angemessen?

Die Bandbreite reicht wie sonst auch von der Rüge bis zur außerordentlichen Kündigung, das Gewicht liegt in dieser Fallgruppe aber deutlich weiter oben. Für die Einordnung im konkreten Fall kommt es vor allem darauf an, ob der Empfänger extern oder intern war, ob die Weitergabe bewusst geschah und ob eine klare Richtlinie zur IT-Sicherheit existierte. Steht die Tat nicht sicher fest, ist die Abgrenzung von Tat- und Verdachtskündigung zu klären, und die Beweislage entscheidet über den Ausgang. Was davon vor Gericht verwertbar ist, behandelt der Beitrag zum Beweisverwertungsverbot.

Häufige Fragen zu Passwörtern und Datenweitergabe

Rechtfertigt die Weitergabe von Kundendaten eine fristlose Kündigung?

Bei der Weitergabe personenbezogener Daten an einen externen Dritten regelmäßig ja. Ein Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin bestätigt, die Passagierdaten an einen Bekannten weitergab, und dabei eine vorherige Abmahnung ausdrücklich für entbehrlich gehalten.

Ist die Weitergabe eines Passworts an Kollegen ein Kündigungsgrund?

Sie kann es sein, wenn eine Richtlinie zur IT-Sicherheit jede Weitergabe untersagt. Erfasst ist auch der Fall, dass jemand sein Passwort entgegen der Anweisung notiert und die Notiz für Dritte zugänglich liegen lässt.

Was gilt bei der internen Weitergabe von Personaldaten?

Personalakten unterliegen einem Personalaktengeheimnis und dürfen nur den zuständigen Personalsachbearbeitern zugänglich gemacht werden. Wer sie anderen Beschäftigten offenlegt, begeht eine Pflichtverletzung.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln und Anwalt für Arbeitgeber sichern wir die Beweislage, führen die Anhörung und setzen die Trennung durch. Den Rahmen dazu gibt unser Bereich IT-Arbeitsrecht. Sprechen Sie uns an.

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