Wer wann wie viel aus der Gesellschaft entnimmt, ist ein Dauerbrenner im Gesellschafterstreit. Wir setzen Ausschüttungsansprüche durch und wehren unberechtigte Entnahmen ab.
Feststellung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wird den Gesellschaftern vorgelegt und von ihnen festgestellt (§ 42a GmbHG). Fehlerhafte Feststellungsbeschlüsse lassen sich über das Beschlussmängelrecht angreifen.
Gewinnverwendung: Ausschüttung oder Thesaurierung
Über die Ergebnisverwendung entscheiden die Gesellschafter nach § 29 GmbHG. Die Mehrheit darf Gewinne nicht treuwidrig dauerhaft einbehalten, um die Minderheit auszuhungern.
Verdeckte Gewinnausschüttungen & unberechtigte Entnahmen
Überhöhte Geschäftsführergehälter, private Aufwendungen zulasten der Gesellschaft oder verdeckte Vorteile für einzelne Gesellschafter können zurückgefordert werden. Wir prüfen die Ansprüche und setzen sie durch.