Wenn die Zusammenarbeit zerrüttet ist, geht es um die Trennung – von der Geschäftsführung oder vom Gesellschafter selbst. Beides verlangt einen sauberen wichtigen Grund und ein formal korrektes Verfahren.
Abberufung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit abberufen werden (§ 38 GmbHG). Ist die Abberufung in der Satzung auf einen wichtigen Grund beschränkt, muss dieser belastbar dokumentiert sein. Parallel ist häufig die Kündigung des Anstellungsvertrags zu klären.
Ausschluss und Einziehung von Geschäftsanteilen
Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft gedrängt werden – durch Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG (sofern die Satzung dies vorsieht) oder durch Ausschlussklage. Entscheidend sind Satzungsgrundlage, wichtiger Grund und Abfindung.
Verfahren & Dokumentation
- Prüfung von Satzung und Beteiligungsstruktur
- sorgfältige Dokumentation des wichtigen Grundes
- korrekte Beschlussfassung und Beachtung von Stimmverboten
- Bewertung der Abfindung und Absicherung gegen Folgeklagen
Abwehr für Betroffene
Wir vertreten auch Geschäftsführer und Gesellschafter, die abberufen oder ausgeschlossen werden sollen – von der Prüfung des wichtigen Grundes bis zur gerichtlichen Klärung.