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Streit über Geschäftsführungsmaßnahmen & Weisungen

Weisungsrecht der Gesellschafter, Zustimmungsvorbehalte und überschrittene Befugnisse – Geschäftsführung kontrollieren oder verteidigen.

Zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung entzündet sich Streit oft an einzelnen Maßnahmen: Investitionen, Verträge, Personalentscheidungen. Wir klären, wer was darf – und setzen es durch.

Das Weisungsrecht der Gesellschafter

Die Gesellschafter können der Geschäftsführung Weisungen erteilen; der Geschäftsführer ist nach § 37 GmbHG an die Beschränkungen seiner Befugnisse gebunden. Im Innenverhältnis sind Weisungsbeschlüsse ein wirksames Steuerungsinstrument.

Zustimmungsvorbehalte & Kompetenzüberschreitungen

Viele Satzungen oder Geschäftsordnungen machen bedeutende Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig. Handelt der Geschäftsführer ohne die erforderliche Zustimmung, drohen ihm Haftung und Abberufung.

Durchsetzung und Abwehr

Wir setzen Weisungsbeschlüsse durch, wehren kompetenzwidrige Maßnahmen ab und sichern dringende Fälle über einstweiligen Rechtsschutz. Bei groben Verstößen prüfen wir die Abberufung des Geschäftsführers.

Häufige Fragen: Streit über Geschäftsführungsmaßnahmen & Weisungen

Können Gesellschafter dem Geschäftsführer konkrete Weisungen erteilen?

Ja. In der GmbH ist der Geschäftsführer im Innenverhältnis weisungsgebunden (§ 37 GmbHG). Die Gesellschafter können durch Beschluss konkrete Vorgaben machen; deren Missachtung kann Haftung und Abberufung auslösen.

Was gilt bei zustimmungspflichtigen Geschäften ohne Zustimmung?

Im Außenverhältnis bleibt das Geschäft meist wirksam, im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer aber für Pflichtverletzungen. Wiederholte oder schwere Verstöße rechtfertigen regelmäßig die Abberufung.

Konkreten Fall klären

Schildern Sie uns Ihre Situation – wir ordnen sie in der Erstberatung ein (300 € netto / max. 45 Min.) und zeigen die nächsten Schritte.

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