Informationen sind im Gesellschafterstreit der Schlüssel. Wer Einsicht verlangt, will Kontrolle; wer sie verweigert, schützt sensible Daten. Wir setzen Auskunftsrechte durch – oder begrenzen sie für die Gesellschaft.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters
Jeder GmbH-Gesellschafter hat nach § 51a GmbHG Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften. Dieses Recht ist weit – und nur unter engen Voraussetzungen einschränkbar.
Verweigerung und Grenzen
Die Geschäftsführung darf Auskunft und Einsicht nur verweigern, wenn die Besorgnis besteht, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzt und dadurch Nachteile drohen (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Die Verweigerung erfordert einen Gesellschafterbeschluss.
Durchsetzung im Informationserzwingungsverfahren
Wird die Auskunft verweigert, lässt sich das Recht im Verfahren nach § 51b GmbHG gerichtlich durchsetzen – bei Eilbedarf flankiert durch einstweiligen Rechtsschutz.
Kommanditisten und weitere Beteiligte
Für Kommanditisten gilt das Kontrollrecht nach § 166 HGB. Auch hier beraten und vertreten wir beide Seiten – durchsetzend wie abwehrend.