Haque. Arbeitsrecht | Compliance

Informations- & Auskunftsrechte von Gesellschaftern

Auskunft und Einsicht durchsetzen oder begrenzen – § 51a GmbHG für GmbH-Gesellschafter, § 166 HGB für Kommanditisten.

Informationen sind im Gesellschafterstreit der Schlüssel. Wer Einsicht verlangt, will Kontrolle; wer sie verweigert, schützt sensible Daten. Wir setzen Auskunftsrechte durch – oder begrenzen sie für die Gesellschaft.

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters

Jeder GmbH-Gesellschafter hat nach § 51a GmbHG Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften. Dieses Recht ist weit – und nur unter engen Voraussetzungen einschränkbar.

Verweigerung und Grenzen

Die Geschäftsführung darf Auskunft und Einsicht nur verweigern, wenn die Besorgnis besteht, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzt und dadurch Nachteile drohen (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Die Verweigerung erfordert einen Gesellschafterbeschluss.

Durchsetzung im Informationserzwingungsverfahren

Wird die Auskunft verweigert, lässt sich das Recht im Verfahren nach § 51b GmbHG gerichtlich durchsetzen – bei Eilbedarf flankiert durch einstweiligen Rechtsschutz.

Kommanditisten und weitere Beteiligte

Für Kommanditisten gilt das Kontrollrecht nach § 166 HGB. Auch hier beraten und vertreten wir beide Seiten – durchsetzend wie abwehrend.

Häufige Fragen: Informations- & Auskunftsrechte von Gesellschaftern

Welche Informationsrechte hat ein GmbH-Gesellschafter?

Nach § 51a GmbHG hat jeder Gesellschafter Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsicht in Bücher und Schriften. Das Recht ist weit und nur ausnahmsweise einschränkbar.

Kann die Geschäftsführung die Auskunft verweigern?

Nur unter engen Voraussetzungen (§ 51a Abs. 2 GmbHG) und in der Regel auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses. Andernfalls ist das Recht im Verfahren nach § 51b GmbHG durchsetzbar.

Konkreten Fall klären

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