Haque. Arbeitsrecht | Compliance

Austritt aus der Gesellschaft & Auflösung

Wenn kein Zusammenwirken mehr möglich ist: Austritt aus wichtigem Grund, Auflösungsklage und faire Abfindung.

Ist die Gesellschaft zerstritten und blockiert, stellt sich die Frage nach dem Ausstieg – des Gesellschafters oder der Gesellschaft als Ganzes. Wir prüfen den wirtschaftlich und rechtlich besten Weg.

Austritt aus wichtigem Grund

Auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund austreten, wenn ihm das Verbleiben unzumutbar ist. Folge ist regelmäßig die Abfindung seines Anteils – Höhe und Bewertung sind häufig der eigentliche Streit.

Auflösungsklage

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich verlangt werden (§ 61 GmbHG). Sie ist das letzte Mittel, wenn der Gesellschaftszweck dauerhaft nicht mehr erreichbar ist.

Abfindung & Bewertung

Ob Austritt, Einziehung oder Ausscheiden – fast immer geht es um die Abfindung. Wir prüfen Abfindungsklauseln auf Wirksamkeit, begleiten die Bewertung und sichern Ihre Ansprüche, gegebenenfalls über gerichtliche Schritte.

Häufige Fragen: Austritt aus der Gesellschaft & Auflösung

Kann ich aus einer GmbH austreten, wenn die Satzung nichts dazu regelt?

Ja, ein Austritt aus wichtigem Grund ist auch ohne Satzungsregelung anerkannt, wenn das Verbleiben unzumutbar ist. Der ausscheidende Gesellschafter hat in der Regel Anspruch auf eine angemessene Abfindung.

Wann kommt eine Auflösungsklage in Betracht?

Als letztes Mittel, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Gesellschaftszweck dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann (§ 61 GmbHG) – etwa bei vollständiger Zerrüttung und gegenseitiger Blockade.

Konkreten Fall klären

Schildern Sie uns Ihre Situation – wir ordnen sie in der Erstberatung ein (300 € netto / max. 45 Min.) und zeigen die nächsten Schritte.

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