Ist die Gesellschaft zerstritten und blockiert, stellt sich die Frage nach dem Ausstieg – des Gesellschafters oder der Gesellschaft als Ganzes. Wir prüfen den wirtschaftlich und rechtlich besten Weg.
Austritt aus wichtigem Grund
Auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund austreten, wenn ihm das Verbleiben unzumutbar ist. Folge ist regelmäßig die Abfindung seines Anteils – Höhe und Bewertung sind häufig der eigentliche Streit.
Auflösungsklage
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich verlangt werden (§ 61 GmbHG). Sie ist das letzte Mittel, wenn der Gesellschaftszweck dauerhaft nicht mehr erreichbar ist.
Abfindung & Bewertung
Ob Austritt, Einziehung oder Ausscheiden – fast immer geht es um die Abfindung. Wir prüfen Abfindungsklauseln auf Wirksamkeit, begleiten die Bewertung und sichern Ihre Ansprüche, gegebenenfalls über gerichtliche Schritte.