Haque. Arbeitsrecht | Compliance
Interne UntersuchungenGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§Interne UntersuchungenArbeitsrechtsboutique Haque

Interne Untersuchungen

Interne Untersuchung im Unternehmen: Ablauf, Rechte und Grenzen

Von: Daud Haque (Anwalt für Arbeitsrecht) Stand: Juni 2026
Inhalt dieses Beitrags

Wenn im Unternehmen ein Verdacht auf gravierendes Fehlverhalten aufkommt – Korruption, Untreue, Datendiebstahl, Manipulation –, steht die Leitung vor einer heiklen Aufgabe: Sie muss aufklären, ohne dabei selbst Fehler zu machen. Das Instrument dafür ist die interne Untersuchung, international „Internal Investigation". Dieser Beitrag erklärt, was darunter zu verstehen ist, wann sie nötig wird, wie sie abläuft und welche rechtlichen Grenzen sie hat.

Was ist eine interne Untersuchung?

Eine interne Untersuchung ist die anlassbezogene, unternehmensinterne Erhebung von Informationen über vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse, um mögliche Regelverstöße systematisch aufzuklären. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht; der Begriff hat seinen Ursprung in den USA und ist spätestens seit dem Siemens-Korruptionsfall auch in deutschen Unternehmen etabliert – und zwar in Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, nicht nur in börsennotierten Konzernen.

Die beiden zentralen Erkenntnisquellen sind stets dieselben: die Auswertung von Dokumenten und elektronischen Daten und die Befragung von Mitarbeitenden. Ziel ist nicht das Strafen um des Strafens willen, sondern Klarheit – und zunehmend auch Prävention: Schon das Signal, dass Hinweisen tatsächlich nachgegangen wird, hat eine wichtige Wirkung.

Wann führt ein Unternehmen eine interne Untersuchung durch?

Typische Auslöser sind Hinweise aus dem Unternehmen selbst – etwa über das Hinweisgebersystem, dessen Meldeaufkommen seit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gestiegen ist –, Erkenntnisse aus einer Compliance-Due-Diligence oder Hinweise von außen wie behördliche Ermittlungen. Bevor mit großem Aufwand ermittelt wird, steht aber immer eine Plausibilitätsprüfung: Bagatellfälle lassen sich oft durch die Personalabteilung oder eine einfache Nachfrage klären; der volle Apparat einer Untersuchung wird erst ab einer gewissen Verdachtsschwelle ausgelöst.

Ist das Unternehmen gesetzlich zur Untersuchung verpflichtet?

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur internen Untersuchung kennt das deutsche Recht nicht. Der vielfach diskutierte Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes ist nicht in Kraft getreten. Faktisch ist die Untersuchung trotzdem oft unausweichlich, weil mehrere Treiber zusammenwirken:

  • Bußgeldrisiko des Unternehmens: Nach §§ 130, 30 OWiG kann das Unternehmen selbst wegen Verletzung von Aufsichts- und Organisationspflichten belangt werden. Aufklärung kann Sanktionen verhindern oder reduzieren.
  • Pflichten der Leitung: Geschäftsführung und Vorstand trifft eine Legalitäts- und Aufklärungspflicht; Untätigkeit bei einem Verdacht begründet ein eigenes Haftungsrisiko.
  • Reputation und Vergaberecht: Lang laufende Ermittlungen, Presse und der drohende Ausschluss von öffentlichen Aufträgen erhöhen den Druck zur Selbstaufklärung.

Wie läuft eine interne Untersuchung ab?

Eine saubere Untersuchung folgt einem klaren Stufenplan: Plausibilitätsprüfung, Untersuchungsplan (Ziel, Umfang, Team), Sofortmaßnahmen zur Beweissicherung, dann die eigentliche Sachverhaltsaufklärung und schließlich der Abschlussbericht als Grundlage für Entscheidungen. Die Aufklärung selbst ruht auf zwei Säulen:

Ob mit internen Ressourcen (Compliance, Revision, Recht) oder mit externen Beratern ermittelt wird, entscheidet das zuständige Organ nach eigenem Ermessen – häufig in einer Kombination.

Welche Rechte und Grenzen sind zu beachten?

Die Untersuchung bewegt sich in einem engen rechtlichen Rahmen. Drei Felder sind besonders sensibel: Der Datenschutz begrenzt den Zugriff auf E-Mails und Dateien – eine unrechtmäßige Datenverarbeitung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die Mitbestimmung verlangt, dass der Betriebsrat rechtzeitig eingebunden wird. Und bei Interviews ist das Spannungsfeld zwischen arbeitsvertraglicher Auskunftspflicht und dem Schutz vor Selbstbelastung zu wahren. Fehler an diesen Stellen gefährden die Verwertbarkeit der gesamten Untersuchung.

Untersuchung oder bloße Hinweisprüfung – wo ist der Unterschied?

Häufig verwechselt wird die echte interne Untersuchung mit der Tätigkeit der internen Meldestelle nach dem HinSchG. Deren Befugnisse sind aber eng: Sie darf Informationen nur insoweit erheben, wie es nötig ist, um die Stichhaltigkeit eines Hinweises zu beurteilen – also ob überhaupt ein hinreichender Anfangsverdacht für weitere Schritte besteht. Eine umfassende Aufklärung mit Interviews und Datenscreening ist davon nicht gedeckt; dafür ist die zuständige Untersuchungseinheit einzuschalten.

Was folgt aus den Ergebnissen?

Der Abschlussbericht ist Grundlage für die Entscheidung über personelle Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung, Aufhebungsvertrag), Schadensersatzforderungen, die Kürzung variabler Vergütung sowie – mit Blick nach vorn – die Anpassung des Compliance-Management-Systems. Wie wir Arbeitgeber dabei modular unterstützen, vom Vollmandat bis zum einzelnen Baustein, zeigt unsere Leistungsseite Interne Untersuchungen für Arbeitgeber. Richtet sich der Verdacht gegen die Unternehmensspitze, kann zudem der Aufsichtsrat zur eigenen Aufklärung berufen sein. Sprechen Sie uns an.

Insights

Aktuelle Insights zum Thema

Betriebsverfassungsrecht – ArbG Magdeburg · 10 BV 43/21Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§BetriebsverfassungsrechtArbG Magdeburg10 BV 43/21Arbeitsrechtsboutique Haque
Betriebsrat

Kann der Arbeitgeber den Betriebsrat abmahnen?

Arbeitgeber dürfen den Betriebsrat bei einer Verletzung der Neutralitätspflicht betriebsverfassungsrechtlich abmahnen – ein Anspruch auf Entfernung des Schreibens besteht nicht (ArbG Magdeburg, 10 BV 43/21).

Weiterlesen
Rechtsprechung – BAG · 8 AZR 169/25Gebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§RechtsprechungBAG8 AZR 169/25Arbeitsrechtsboutique Haque
Rechtsprechung

Compliance-Bericht: Muss der Arbeitgeber ihn herausgeben?

Nach einer internen Untersuchung verlangt die betroffene Führungskraft eine Kopie des vollständigen Compliance-Abschlussberichts. Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 169/25) verneint einen Anspruch – weder aus Art. 15 DSGVO noch aus dem Personalaktenrecht. Eine deutliche Entlastung für Arbeitgeber; die praktische Angriffsfläche liegt jetzt in der Aktenführung.

Weiterlesen
KündigungsschutzGebrandete Banderole der Arbeitsrechtsboutique Haque mit Kategorie und Gericht.§KündigungsschutzArbeitsrechtsboutique Haque
Kündigung

Tariflich unkündbar: betriebsbedingt trotzdem kündigen?

Tarifverträge – etwa der Metall-MTV oder § 34 TVöD – schließen die ordentliche Kündigung langjährig Beschäftigter aus. Wann sich der Arbeitgeber ausnahmsweise außerordentlich mit Auslauffrist lösen kann, wann unkündbare Mitarbeiter in die Sozialauswahl gehören und welche Trennungslösungen bleiben.

Weiterlesen
Mitgliedschaften: